Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0527-G/07
Überlassung des Verkaufserlöses einer nachlasszugehörigen Liegenschaft an Zahlungs statt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-G/07vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Sozialhilfeverbandes X, vom
29. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
14. Mai 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 15. November 2004 verstarb Frau Y. ohne Hinterlassung
einer letztwilligen Anordnung. Alle ihre Nachkommen entschlugen sich ihres
Erbrechtes. Die zum Nachlass gehörige Liegenschaft EZ Z. wurde am 24.
November 2006 vom Nachlasskurator um 25.000,00 € verkauft. Dem
Nachlassvermögen, das ausschließlich aus dem Verkaufserlös der
Liegenschaft bestand, standen Schulden in Höhe von 41.138,63 €
gegenüber.
Der Sozialhilfeverband X. hatte eine Forderung aufgrund von
Unterbringungskosten gegen den Nachlass in Höhe von 38.733,78 €
angemeldet und wurde ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 26.
März 2007 der Nachlass, bestehend aus dem Verkaufserlös in Höhe
von 25.000,00 €, gemäß
§ 73 AußStrG an Zahlungs statt
überlassen.
Das Finanzamt unterzog diesen Vorgang der Besteuerung mit
Grunderwerbsteuer und schrieb - ausgehend von einer Gegenleistung von 25.000,00
€ - eine Abgabe in Höhe von 875,00 € vor.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass der Kauf der Liegenschaft zwischen dem Verlassenschaftskurator
und einem Ehepaar W. abgeschlossen worden sei. Der Sozialhilfeverband sei
niemals Besitzer oder Käufer der Liegenschaft gewesen.
Das Finanzamt wies das Begehren als unbegründet ab und
bezog sich - ohne weitere Zitierung - auf eine Meinung des
Verfassungsgerichtshofes, wonach aus systematischer und verfassungsrechtlicher
Sicht die Grundsätze des Grunderwerbsteuerrechtes anzuwenden seien.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt
und betont, dass es sich um ein Regressverfahren des öffentlichen Rechtes
gehandelt habe und die Entscheidung des VerfGH in diesem Fall keine Relevanz
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw.
genannt, als Nachlassgläubiger einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb
einer Liegenschaft verwirklicht hat.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 GrEStG unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen der Grunderwerbsteuer:
1. ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet,
2. der Erwerb des
Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
3. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründet,
4. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem
Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines
anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden
kann,
5. der Erwerb eines der
in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte
begründet.
Nach Abs. 2 leg. cit.
unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Grundsätzlich ist die Überlassung einer
Liegenschaft an Zahlungs statt kein todeswegiger Erwerb, sondern ein
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG (UFS RV/1249-L/07).
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an
Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss gemäß
§
798a ABGB einen Titel zum Erwerb (Fellner, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, § 1, Rz 222).
Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist immer der
Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechtes. Im
gegenständlichen Fall wurde im Gerichtsbeschluss über die Abwicklung
der Verlassenschaft keine Liegenschaft an den Nachlassgläubiger an Zahlungs
statt übertragen. Das Grundstück wurde bereits im Nachlassverfahren
durch den Verlassenschaftskurator an Dritte verkauft und fand nur mehr der
Erlös von 25.000,00 € Aufnahme in die Nachlassaktiva, die sodann
mittels Gerichtsbeschluss dem Bw. an Zahlungs statt übereignet
wurden.
Ein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Liegenschaft
auf den Bw. fand nicht statt, weshalb von keiner Grunderwerbsteuerpflicht
auszugehen ist.
Der nicht weiter belegte Hinweis des Finanzamtes auf die
verfassungsrechtliche Sicht, bezieht sich wohl auf das Erkenntnis vom 24. 9.
2003, B 706/00, bei dem es um die Vorschreibung der
Mindeststeuer nach dem
Erbschaftssteuergesetz in einem Fall ging, in dem der Erbe auf Grund
eines Testamentes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, wegen
Überschuldung der Liegenschaft aber der Nachlasskonkurs eröffnet
worden ist und die Liegenschaft an einen Dritten verkauft worden ist. Hier
prüfte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Vorschreibung
der Mindeststeuer nach dem ErbStG an Hand von grunderwerbsteuerlichen
Überlegungen. Eine Schlussfolgerung, dass der Bw., der nicht einmal Erbe,
sondern lediglich Nachlassgläubiger war, einen grunderwerbsteuerlichen
Tatbestand verwirklicht haben soll, lässt sich auch aus diesem Erkenntnis
nicht ableiten.
Ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht
worden ist, kann nur anhand des § 1 GrEStG geprüft
werden.
Da im gegenständlichen Fall durch den Bw. kein
Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt ist, war der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben und der Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Graz, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-G/07
- Stammnummer
- 39626
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF