Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100618/2025
Begräbniskosten wegen Erfüllung einer sittlichen Pflicht? (Stieftochter neben 4 leiblichen Kindern)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100618/2025vom 08.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am 12.11.2024 gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) via FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 ab und ersuchte dabei um die Berücksichtigung von EUR 4.000,00 an Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.
2. Mit dem Ergänzungsersuchen vom selben Tag wurde die Bf. dazu aufgefordert, folgende Unterlagen zu übermitteln:
"Verlassenschaftsabhandlung (Nachlassvermögen) bzw. den Beschluss über die vorhandenen Nachlassaktiva inklusive Protokoll über die Aufstellung der Aktiva und Passiva
Übergabsvertrag/Schenkungsvertrag
Kostenaufstellung der Begräbniskosten inkl. Zahlungsnachweise und Belege in Kopie
Erhaltene Kostenersätze wie z.B. Versicherung, Dienstgeber usw.
Falls mehrere Erben vorhanden sind, legen Sie bitte auch eine Kostenaufteilung vor"
Weiters wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass Begräbniskosten vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu bestreiten seien.
3. Mit Antwortschreiben vom 17.11.2024 legte die Bf. folgende Dokumente vor:
Beschluss des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2005 vom ***2024*** zu ***GZ*** betreffend den ***Verstorbenen***, mit Anführung von Aktiva in der Höhe von EUR 2.353,51 und deren Überlassung an die erbliche Tochter ***leibliche Tochter***, geb. ***1994***, ***Adresse*** "in Abschlag auf die von dieser bezahlten bzw. in die Zahlungspflicht übernommenen Passiva (Begräbniskosten in der Höhe von EUR 8.427,08)".
Auftrag der Bf. an die ***Steinmetz*** vom 16.10.2023 über eine Auftragssumme von EUR 3.969,20, ohne Unterschrift der angeführten Auftraggeberin (Bf.)
Rechnung über Neuaufstellung einer Grabanlage vom 24.10.2023 über einen Betrag von EUR 3.969,20 (getätigte Anzahlung vom 18.10.2023 in einer Höhe von EUR 1.900,00 bereits in Rechnung erwähnt, offener Betrag demnach EUR 2.069,20; handschriftlicher Vermerk "bezahlt 6.11.23", allerdings ohne Zahlungsbeleg dazu und ohne Information über die Urheberschaft des Vermerks)
4. Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.12.2024 wurde der Bf. der Abzug von EUR 1.615,69 anerkannt, was sich allerdings aufgrund des zu tragenden Selbstbehalts von EUR 3.031,36 nicht auswirkte, sodass im Ergebnis keine außergewöhnlichen Belastungen zu Tragen kamen. Die Bescheidbegründung lautete:
"Wir haben von den Begräbniskosten 2.353,51 Euro nicht berücksichtigt. Dieser Betrag ist aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu tragen.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.031,36 Euro."
5. Dagegen brachte die Bf. die Beschwerde vom 15.12.2024 ein und begründete diese folgendermaßen:
"Ich beantrage die Geltendmachung der Begräbniskosten wie im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung dargestellt mit EUR 3.969,20. Begründend führe ich an, dass es sich um das Begräbnis meines Stiefvaters gehandelt hat. Das Nachlassvermögen (Aktiva) hat sich unstrittig auf 2.353,51 belaufen. Als Alleinerbin wurde allerdings meine Schwester eingesetzt, die ebenso für das Begräbnis EUR 4.457,88 aufgewendet hat (wir haben uns die Begräbniskosten geteilt). Aus dem Nachlass habe ich allerdings EUR 0,00 bezogen. Nach Rz 890 LStR sind die Kosten für ein würdiges Begräbnis der Höhe nach mit EUR 20.000 begrenzt. Die außergewöhnliche Belastung ist somit entsprechend zu gewähren (vgl zB BFG vom 29.06.2023, RV/7102769/2021)."
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Aufgrund des vorliegenden Gerichtsbeschlusses wird Frau ***leibliche Tochter*** geb. ***1994*** zur Übernahme der Begräbniskosten ausgewiesen, es besteht daher für Sie keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten, die Beschwerde war daher abzuweisen."
7. Dagegen brachte die Bf. den folgenden Vorlageantrag vom 23.02.2025 ein:
"Hiermit stelle ich den Vorlageantrag und verweise vollinhaltlich auf meine Beschwerde vom 15.12.2024. Meine Beschwerde wurde deshalb abgewiesen, weil ich zur Übernahme der Begräbniskosten rechtlich nicht verpflichtet sei. Dies ist soweit zutreffend. Laut Gerichtsbeschluss war Frau ***leibliche Tochter*** geb ***1994*** zur Übernahme der Begräbniskosten ausgewiesen. ***leibliche Tochter*** konnte allerdings nicht erforderlichen Mittel aufbringen, es fehlte ihr an Liquidität. Entsprechend war es mir ein Anliegen, einem geliebten Menschen ein würdiges Begräbnis zu ermöglichen.
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihre aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl zB Rz 828 LStR). In meinem konkreten Fall war die Verpflichtung nicht rechtlicher Natur; ich konnte mich aus sittlichen Gründen der Belastung aber nicht entziehen, weswegen aus meiner Sicht sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung vorliegt."
8. Mit Vorhalt vom 07.03.2025 schrieb die belangte Behörde Folgendes an die Bf.:
"Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten.
Hatte der Verstorbene neben der erblichen Tochter ***leibliche Tochter***, geb. ***1994***, weitere nahe Angehörige (zb. weitere leibliche Kinder)?
Laut den von Ihnen übermittelten Gerichtsbeschluss betrugen die Nachlassaktiva € 2.353,51. Haben Sie Regressansprüche gestellt?
Bitte um Übermittlung der Kostenaufstellung inkl. der Zahlungsnachweise für die gesamten Begräbniskosten (lt. gerichtlicher Beschluss iHv. EUR 8.427,08)."
9. Dazu brachte die Bf. im Antwortschreiben vom 11.04.2025 vor:
"Hiermit schicke ich Ihnen die Kostenaufstellung von 3.955,48 € vom Bestattungsunternehmen, dieser Betrag wurde gänzlich von meiner Schwester ***leibliche Tochter*** mit der Nachlassaktiva von 2353,51 € bezahlt (siehe Beschluss). Regressansprüche habe ich entsprechend nicht gestellt, weil kein Vermögen zur Verteilung übrig geblieben ist und somit nicht vorhanden war. Ein Regress wäre ins Leere gegangen. Es gibst noch weitere leibliche Kinder des Verstorbenen, jedoch sind diese teilweise nicht erwerbsfähig oder in Karenz und es war und ist keine Liquidität vorhanden, mit der das Begräbnis hätte bezahlt werden können. Genau deshalb sah ich mich in der Pflicht, meiner Schwester dabei zu unterstützen, meinem verstorben Stiefvater ein würdiges Begräbnis zu ermöglichen, ansonsten wäre es zu einem Armenbegräbnis gekommen (sittliche Verpflichtung). Weitere leibliche Kinder: ***leiblicher Sohn des Verstorbenen***, ***3. leibliche Tochter***, ***2. leibliche Tochter***"
Dazu legte die Bf. folgende Unterlagen vor:
Auftrag der Bf. an ***Steinmetz*** vom 16.10.2023 (bereits aktenkundig, siehe oben)
Rechnung über Neuaufstellung von Grabanlage vom 24.10.2023 (bereits aktenkundig, siehe oben)
Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom ***2024*** gemäß § 153 AußStrG 2005 zu ***GZ*** (bereits aktenkundig, siehe oben)
Rechnung der ***Bestattungsunternehmen*** vom 09.11.2023 betrefend Friedhofsleistungen und Bestattungsleistungen und Fremdleistungen in der Höhe von EUR 3.955,48 (ohne Zahlungsbeleg)
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 25.06.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der ***3*** und hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung am 12.11.2024 außergewöhnliche Belastungen iHv. EUR 4.000,00 für das Begräbnis von Herrn ***Verstorbener***, mit welchem kein Verwandtschaftsverhältnis (lt. Angabe Beschwerdeführerin: Stiefvater) bestand, geltend gemacht.
Im Rahmen der Beantwortung des Vorhalts vom 12.11.2024 am 17.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin die Rechnung betreffend des Grabsteins iHv. EUR 3.969,20, sowie den gerichtlichen Beschluss über die Abhandlung der Verlassenschaft ein.
Aus dem gerichtlichen Beschluss vom ***2024*** ging hervor, dass die erbl. Tochter ***leibliche Tochter***, geb. ***1994***, in Abschlag auf die von ihr bezahlten bzw. in ihre Zahlungspflicht übernommenen Passiva (Begräbniskosten iHv. EUR 8.427,08), das Verlassenschaftsvermögen iHv. EUR 2.353,51 zur Gänze übernommen hatte.
Im Rahmen des Erstbescheids vom 05.12.2024 wurden die beantragten Begräbniskosten iHv. EUR 2.353,51 nicht berücksichtigt, da die Differenz zwischen den Aufwendungen für den von der Beschwerdeführerin bezahlten Grabstein (EUR 3.969,20) und der Verlassenschaft (EUR 2.353,51) EUR 1.615,69 betrugen und somit unter dem für die Beschwerdeführerin geltenden Selbstbehalt iHv. EUR 3.031,36 lagen.
Dagegen wurde mit 15.1.2024 Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es sich bei den außergewöhnlichen Belastungen um die Begräbniskosten ihres Stiefvaters handle und die Beschwerdeführerin sich die Kosten mit Ihrer Schwester geteilt habe. Das Nachlassvermögen erging unstrittig an ihre Schwester.
Am 30.01.2025 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO als unbegründet abgewiesen, da aufgrund des vorliegenden Gerichtsbeschluss Frau ***leibliche Tochter***, geb. ***1994*** zur Übernahme der Begräbniskosten ausgewiesen wurde, und für die Beschwerdeführerin keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten bestand.
Am 23.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und gab an, dass sie trotz der mangelnden rechtlichen Verpflichtung sittlich dazu angehalten gewesen sei, einem geliebten Menschen ein würdiges Begräbnis zu ermöglichen. Aufgrund der fehlenden Liquidität der Alleinerbin ***leibliche Tochter*** habe sie sich der Verpflichtung, für die Zahlung aufzukommen, nicht entziehen können.
Im Zuge eines erneuten Vorhalts vom 07.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin am 11.04.2025 die von Ihrer Schwester bezahlte Rechnung betreffend der Bestattung iHv. EUR 3.955,48, die von der Beschwerdeführerin bezahlte Rechnung betreffend des Grabsteins iHv. EUR 3.969,20 und den Einantwortungsbeschluss vom ***2024***. Ebenso führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Verstorbene ***Verstorbener*** neben der leiblichen Tochter ***leibliche Tochter***, noch drei weitere leibliche Kinder, ***3. leibliche Tochter***, ***2. leibliche Tochter*** und ***leiblicher Sohn des Verstorbenen*** hat, diese jedoch teilweise nicht erwerbsfähig oder in Karenz seien bzw. keine Liquidität gegeben wäre. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin in der Pflicht gesehen, Ihre Schwester zu unterstützen.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Anerkennung der übernommenen anteiligen Begräbniskosten iHv. EUR 3.969,20 für Herrn ***Verstorbener*** als außergewöhnliche Belastung der Beschwerdeführerin.
Beweismittel:
Vorhalt vom 12.11.2024, sowie Beantwortung des Vorhalts vom 17.11.2024
Einkommenssteuerbescheid 2023 vom 05.12.2024
Beschwerde vom 15.12.2024
Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025
Vorlageantrag vom 23.02.2025
Vorhalt vom 07.03.2025, sowie Beantwortung des Vorhalts vom 11.04.2025
Sämtlich vorgelegte Aktenteile
Judikatur / Literatur
Stellungnahme:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen. Ist überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht dieser nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0009 mwN).
Die Begräbniskosten werden vom Gesetz daher so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten; d.h. die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen, der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht (§ 1042 ABGB) gegen die Verlassenschaft. Das bedeutet, dass derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, aber nicht Erbe ist oder dem der Nachlass nicht an Zahlungs statt überlassen wurde, die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind, verlangen kann und somit - soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind - nicht endgültig belastet ist (BFG 10.01.2022, RV/7101802/2021 mwN).
Da Begräbniskosten - wie oben ausgeführt - die Erbschaft belasten, vermindern sie das erblasserische Vermögen bereits bevor dieses auf den/die Erben übergeht. Erst wenn diese Kosten abgegolten sind, dürfen andere Nachlassgläubiger befriedigt werden bzw. geht das verbleibende Nachlassvermögen auf den/die Erben über (wiederum BFG 10.01.2022, RV/7101802/2021 unter Verweis auf UFS 23.08.2010, RV/0260-K/09). Dies ergibt sich auch aus dem gerichtlichen Beschluss, aus dem ohne Zweifel hervorgeht, dass die erbliche Tochter ***leibliche Tochter***, geb. ***1994*** der Zahlungsverpflichtung für die Begräbniskosten aufzukommen hat.
Dem gerichtlichen Beschluss vom ***2024*** ist zu entnehmen, dass dem Antrag der erbl. Tochter ***leibliche Tochter*** auf Erteilung der Ermächtigung das Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen, stattzugeben war.
Demnach muss die erbl. Tochter ***leibliche Tochter*** in Abschlag auf die von ihr übernommenen Passiva (Begräbniskosten iHv. UER 8.427,08) gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG das Verlassenschaftsvermögen zur Gänze übernehmen und hierüber verfügen.
Wie auch aus der Beantwortung des Vorhalts vom 07.03.2025 hervorgeht, wurden die Kosten des Bestattungsunternehmens iHv. EUR 3.955,48 gänzlich von der (Stief-)Schwester der Beschwerdeführerin ***leibliche Tochter*** bezahlt und nur die Aufwendungen für den Grabstein iHv. EUR 3.969,20 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Verstorbene vier leibliche Kinder, ***leibliche Tochter***, ***leiblicher Sohn des Verstorbenen***, ***3. leibliche Tochter*** und ***2. leibliche Tochter*** hat.
Die Beschwerdeführerin ist die Stieftochter der Verstorbenen, Erbe ist ihre Schwester (leibliche Tochter des Verstorbenen) gewesen, welche die Begräbniskosten laut Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 15.12.2024 nicht zahlen konnte.
Nach Peyerl (in Jakom EStG, 16. Aufl. 2023, § 34, Rz 90 - Stichwort "Begräbniskosten") würden Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten (§ 549 ABGB) gehören, sie seien vorrangig aus vorhandenen Nachlassaktiva zu bestreiten. Sei kein ausreichender Nachlass vorhanden, würden grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen haften. Würden die Kosten von anderen Personen getragen, könne Erstattung verlangt werden (BFG 27.8.14, RV/7103550/2014). Zu einer endgültigen Belastung komme es daher nicht, soweit Ansprüche gegen Personen durchsetzbar seien, die für die Begräbniskosten haften würden bzw. denen Nachlassaktiva zugekommen seien (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke EStG 16. EL § 34 Anm. 78 "Begräbniskosten"). Eine außergewöhnliche Belastung auf Grund sittlicher Verpflichtung zur Übernahme von Begräbniskosten sei nicht ausgeschlossen (BFH 24.7.87, III R 208/82, BStBl II 87, 715), allerdings auf Fälle nicht bestehender bzw. nicht durchsetzbarer Erstattungsansprüche beschränkt, zB bei Begräbniskosten für einen vermögenslosen Lebensgefährten oder für einen vermögenslosen ehemaligen Ehegatten (BFG 15.4.15, RV/5100610/2013); siehe auch DKMZ/Doralt § 34 Rz 78, Pülzl RdW 99, 553 sowie UFS 5.6.07, RV/1190-W/07; BFG 21.7.15, RV/7103439/2015; UFS 13.8.2008, RV/0884-W/08; VwGH 27.9.1995, 92/13/0261; 25.9.1984, 84/14/0040; BFG 30.11.2020, RV/7105750/2019; 25.8.2017, RV/2100553/2016).
Als Stieftochter des Verstorbenen ist die Beschwerdeführerin demnach nicht verpflichtet, die anteiligen Begräbniskosten zu tragen. Eine Regressforderung gegen die vier leiblichen Kinder des Verstorbenen wurde nicht gestellt.
Nach geltender Rechtslage der gesetzlichen Erbfolge (Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen; (in Jakom EStG, 16. Aufl. 2023, § 34, Rz 90 - Stichwort "Begräbniskosten")) haften in erster Linie die leiblichen Kinder, im vorliegenden Fall ***leibliche Tochter***, ***2. leibliche Tochter***, ***3. leibliche Tochter*** und ***leiblicher Sohn des Verstorbenen*** zu gleichen Teilen (gem. § 732 ABGB). Stiefkinder sind ohne Testament oder Legat nicht erbberechtigt, wenn diese nicht adoptiert wurden (§ 731 ff ABGB).
Die Beschwerde wird mit dem Antrag auf Abweisung als unbegründet in Vorlage gebracht."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Stiefvater der Beschwerdeführerin, ***Verstorbener***, geboren ***1953***, verstarb am ***2***. Dieser hinterließ Aktiva in der Höhe von EUR 2.353,51, welche mit Beschluss des ***Verlassenschaftsgerichts*** vom ***2024*** zu ***GZ*** gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2005 der erblichen (leiblichen) Tochter ***leibliche Tochter***, geb. ***1994***, ***Adresse*** in Abschlag auf die von dieser bezahlten bzw. in deren Zahlungspflicht übernommenen Passiva (Begräbniskosten in der Höhe von EUR 8.427,08) überlassen wurden. Die Bf. ist mit dem Verstorbenen nicht verwandt und wurde von diesem auch nicht adoptiert.
Die Bf. erteilte an die ***Steinmetz*** am 16.10.2023 einen Auftrag betreffend einen neuen Grabstein mit einer Auftragssumme von EUR 3.969,20. Dazu folgte die Rechnung vom 24.10.2023 über einen Betrag von EUR 3.969,20, in welcher eine Anzahlung der Bf. vom 18.10.2023 in einer Höhe von EUR 1.900,00 erwähnt wird, sodass der zu diesem Zeitpunkt offene Betrag EUR 2.069,20 betragen hat. Eine Zahlung dieses Restbetrages durch die Bf. wurde bislang nicht nachgewiesen.
Die Bf. begehrt die Anerkennung eines Betrages von EUR 4.000,00 als außergewöhnliche Belastung aus sittlichen Gründen aufgrund Geldmangels der vier leiblichen Kinder des Verstorbenen, jedoch ohne betreffend die sittlichen Gründe ansatzweise Belege vorzulegen. Die Bf. hat die Bezahlung ihrer Auslagen bei den leiblichen Kindern bislang nicht eingefordert.
Die Bf. ist Mutter von ***1***, geboren am ***2004***. Der Ehegatte der Bf., ***Ehegatte der Bf.***, erzielte im Jahr 2023 ein Einkommen von mehr als EUR 6.937,00 jährlich.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie aus Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in Datenbanken der Finanzverwaltung (Jahresveranlagung Privat, Auskunftssystem 4.0, FABIAN [Familienbeihilfendatenbank]).
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 Abs. 1 BAO greift bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen die Steuerpflichtige, die eine abgabenrechtliche Begünstigung wie die steuersenkende Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung in Anspruch nehmen möchte, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191: "Zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind" mit Verweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1 sowie auf VwGH 11.05.1993, 90/14/0019; 24.06.2004, 2001/15/0109).
Dies lässt sich aus § 119 BAO ableiten, welcher die amtswegige Ermittlungspflicht dort einschränkt, wo weitere Nachforschungen der Verwaltungsbehörde oder dem Bundesfinanzgericht, wegen der Nähe zu höchstpersönlichen Lebensumständen nicht mehr zugemutet werden kann (herrschende Lehre und Judikatur siehe etwa: Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3 § 119 BAO Rz 2).
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.05.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 21.12.2021, RV/5101202/2017; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben (BFG 17.04.2024, RV/2100149/2023). Eine derartige Äußerung ist bislang nicht erfolgt.
Bereits mit dem ersten Ergänzungsersuchen vom 12.11.2024 wurde die Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, eine "Kostenaufstellung der Begräbniskosten inkl. Zahlungsnachweise und Belege in Kopie" vorzulegen. Sie wurde auch aufgefordert: "Falls mehrere Erben vorhanden sind, legen Sie bitte auch eine Kostenaufteilung vor". Dem kam die Bf., abgesehen von der Vorlage einer Begräbnisrechnung einer Tochter des Verstorbenen, nicht weiter nach (die im Gerichtsbeschluss angegebenen Kosten übersteigen die Summe, die sich aus den bislang vorgelegten Belegen ergibt, zudem fehlen ausreichend konkrete Angaben, die die Geschwister individualisieren).
Auch mit Vorhalt vom 07.03.2025 wurde die Bf. aufgefordert, eine "Kostenaufstellung inkl. der Zahlungsnachweise für die gesamten Begräbniskosten (lt. gerichtlicher Beschluss iHv. EUR 8.427,08)." vorzulegen. Vorgelegt wurde lediglich die Begräbnisrechnung, welche auf jene leibliche Tochter des Verstorbenen lautet, die auch in der Beschlussausfertigung gem. § 153 Abs. 2 AußStrG 2005 als demnach Ermächtigte angeführt ist. Betreffend die abgeforderte Vorlage allfälliger weiterer (über EUR 1.900,00 hinausgehender) Zahlungsbelege kam die Bf. keinem der Ergänzungsersuchen nach. Die einzige aktenkundige Zahlungsnachweis betrifft die Anzahlung betreffend den Grabstein in der Höhe von EUR 1.900,00. Die auf der Rechnung angebrachte handschriftliche Notiz "bezahlt 6.11.23" stellt keinen von der empfangenden oder überweisenden Stelle ausgestellten Zahlungsbeleg dar und wird daher nicht als ausreichender Beleg für eine tatsächlich erfolgte Zahlung der Bf. angesehen.
Auch im Vorlagebericht der belangten Behörde wurde auf den fehlenden Nachweis der Bezahlung entsprechender Kosten hingewiesen. Die Bf. erstattete dazu bislang kein Vorbringen. Es war daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass lediglich ein Betrag von EUR 1.900,00 von der Bf. tatsächlich bezahlt wurde. Bei dem im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Betrag von EUR 4.000,00 wäre zudem selbst ein tatsächlich bezahlter Betrag von EUR 3.969,20 niedriger als die begehrten EUR 4.000,00.
Auch dafür, dass wie von der Bf. behauptet, der Verstorbene der Stiefvater der Bf. wäre, legte diese im Übrigen keine Nachweise vor, es gibt aber anhand der Aktenlage kein Grund, an diesem Vorbringen zu zweifeln, zumal auch die belangte Behörde davon ausgeht. Unstrittig blieb weiters, dass die Bf. nicht mit dem Verstorbenen verwandt (beispielsweise aufgrund einer Adoption) ist.
Hingegen legte die Bf. wiederum keinerlei Indizien, Nachweise oder sonstige Unterlagen dazu vor, dass die mindestens 4 Nachkommen (und allenfalls ein überlebender Ehepartner) des Verstorbenen über keinerlei oder nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Tragung dieser Begräbniskosten verfügen würden, zumal zu diesen Personen nicht ausreichend Informationen beigebracht wurden, um diese zu individualisieren. Das Vorbringen der Bf. geht zudem über die Behauptungsebene nicht hinaus. Weiters behauptet die Bf. nicht einmal, dass sie die Tragung ihrer Kosten durch die leiblichen Kinder jemals diesen gegenüber tatsächlich geltend gemacht hätte. Ein weiterer Vorhalt an die Bf. mit eben jenen Inhalten, die von der belangten Behörde bereits mehrfach erfolglos von der Bf. abgefordert wurden, erübrigt sich daher.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 119 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
"Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen."
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF BGBl. I Nr. 153/2023 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 153/2023 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 153/2023 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 153/2023 lautet:
"Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1) jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106)."
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:
"Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht."
Gemäß § 549 ABGB 1811 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) idF BGBl. I Nr. 87/2015 gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist die Abzugsfähigkeit und Höhe der von der Bf. getragenen Kosten, die für die Anschaffung eines neuen Grabsteins für den Stiefvater der Bf., ***Verstorbener***, verstorben am ***2***, angefallen sind. Vor allem die Zwangsläufigkeit der Tragung der Kosten wird von der belangten Behörde bestritten.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die von der Bf. im Rahmen der Beschwerde zitierten Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung (konkret Rz 890) als Verwaltungsmeinung keine das Bundesfinanzgericht bindende Rechtsquelle darstellen.
Grundsätzlich sind nur Beträge, die die Bf. tatsächlich nachweislich bezahlt hat, in die weiteren Überlegungen einzubeziehen, somit anstatt der im Zuge der Abgabenerklärung begehrten EUR 4.000,00 lediglich ein Betrag von EUR 1.900,00 (siehe Beweiswürdigung).
Der gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 anzusetzende Selbstbehalt für die Beschwerdeführerin beträgt 9% des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (EUR [26.395,35 + 3918,26] x [10 - 1]%), somit EUR 2.728,22, da die Bf. im Jahr 2023 über ein Einkommen von mehr als EUR 14.600,00 bis EUR 36.400,00 erzielt hat und in diesem Jahr für ein Kind für mehr als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag bezogen hat. Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit waren um die sonstigen Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 zu erhöhen (Kz 220 abzügl Kz 225 des Lohnzettels; Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 34 Rz 52).
Da bereits der Selbstbehalt für die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in der Höhe von EUR 2.728,22 die nachgewiesenen Kosten von EUR 1.900,00 übersteigt, war schon aus diesem Grund mangels Auswirkungen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend sei allerdings Folgendes angeführt:
Diese von der Bf. geltend gemachten Kosten sind, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht richtig ausgeführt hat, als bevorrechtete Gläubigerforderung gegenüber dem Nachlass vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen. Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht dieser nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, was im konkreten Fall auf Basis der Aktenlage (vgl. Beschluss gem. § 153 Abs. 2 AußStrG 2005) der Fall ist, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0009 mwN). Die Bf. war als Stieftochter des Verstorbenen nicht zur Tragung von dessen Unterhalt verpflichtet. Vielmehr trifft diese Pflicht primär die Nachkommen (und eine allfällige überlebende Ehegattin) des Verstorbenen. Die Bf. selbst hat angegeben, dass der Verstorbene vier Nachkommen hinterlassen hat. Somit sind vorrangig diese rechtlich und sittlich dazu verpflichtet, die Begräbniskosten zu tragen.
Die Kosten des Begräbnisses sind wie ausgeführt grundsätzlich von der Verlassenschaft zu tragen. Der Besteller der Leistung, im konkreten Fall hinsichtlich des Grabsteines die Bf., hat ein Regressrecht (§ 1042 ABGB) gegenüber der Verlassenschaft. Das bedeutet, dass derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, aber nicht Erbe ist oder dem der Nachlass nicht an Zahlungs statt überlassen wurde, die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind, verlangen kann und somit - soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind - nicht endgültig belastet ist (BFG 10.01.2022, RV/7101802/2021 mwN). Dies wird von der Bf. nicht bestritten. Vielmehr stützt sich diese auf die (zwangsläufige) Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
Bei einer Belastung, die aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen (VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0027 mit Verweis auf VwGH 30.01.2014, 2010/15/0191). Somit musste bereits die Bestellung des Grabsteins diese Merkmale erfüllen.
Eine außergewöhnliche Belastung auf Grund sittlicher Verpflichtung zur Übernahme von Begräbniskosten sei nach BFH 24.7.87, III R 208/82, BStBl II 87, 715, nicht ausgeschlossen, allerdings auf Fälle nicht bestehender bzw. nicht durchsetzbarer Erstattungsansprüche beschränkt, zB bei Begräbniskosten für einen vermögenslosen Lebensgefährten oder für einen vermögenslosen ehemaligen Ehegatten (BFG 15.4.15, RV/5100610/2013; UFS 05.06.2007, RV/1190-W/07).
Nach Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34 EStG - Außergewöhnliche Belastung Rz 78 (mit Verweis auf Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38 "Begräbniskosten", dazu auch Pülzl, RdW 1999, 553), trifft die sittliche Verpflichtung zur Kostentragung in erster Linie die Erben (BFG 15.04.15, RV/5100610/2013), daher in diesem konkreten Beschwerdefall Fall die potentiellen Erben, also die 4 Nachkommen sowie allenfalls die überlebenden Ehegattin.
Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich die Steuerpflichtige - aufgrund der Aktenlage bereits mangels tatsächlich zumindest versuchter Rückforderung - aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht als im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung (BFG 21.07.2015, RV/7103439/2015 mit Verweis auf VwGH 19.03.1998, 95/15/0024; 18.02.1999, 98/15/0036; 19.12.2000, 99/14/0294; 24.10.2005, 2002/13/0031; 22.3.2010, 2007/15/0256 sowie VwGH 21.10.2015, Ro 2014/13/0038 mit Verweis auf VwGH 07.07.2011, 2008/15/0142). Dass das Handeln der Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen (UFS 25.01.2008, RV/0292-G/06; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Dass die Bf. dem Verstorbenen noch wesentlich näher gestanden wäre als die (gesetzlichen) Erben, hat diese nicht einmal behauptet (vgl. UFS 13.08.2008, RV/0884-W/08). Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten (VwGH 03.12.2021, Ra 2019/13/0076 mit Verweis auf VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0027; 27.09.1995, 92/15/0214, jeweils mwN). Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0066 mit Verweis auf Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 Tz 7). Diese Einzelfallprüfung, die wie erwähnt von einer Beweisführung durch die Bf. abhängt, war mangels weiterer Informationen, die die Bf. trotz entsprechender Aufforderungen nicht beibrachte, nur in eingeschränktem Ausmaß möglich und führte nicht zum entsprechend erforderliche Nachweis der Zwangsläufigkeit der Ausgaben: Eine wie auch immer geartete vorrangige und vor allem ausschließliche und endgültige Pflicht der Bf. zur Tragung zur Tragung dieser Kosten ist nicht ersichtlich und es wurden seitens der Bf. auch in keiner Form über die Behauptung hinausgehende Indizien dahingehend vorgelegt, obwohl diese Fragestellung bereits im Zuge von Vorhalten, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts mehrmals thematisiert wurde. Weder wurden über die Namen der Geschwister hinausgehende Informationen bereitgestellt, noch wurde dargelegt, warum konkret wer nicht zahlen hätte können, noch wurden entsprechende Dokumente zur Untermauerung dessen vorgelegt. Auch eine entsprechende (detaillierte) Kostenaufteilung unter den Geschwistern (und deren Individualisierung) wurde von der belangten Behörde bereits mit Vorhalt abverlangt, aber bis dato (abgesehen von einer Begräbnisrechnung) nicht beigebracht.
Auch hat die Bf. trotz entsprechenden Vorhalts bislang keine Angaben dazu gemacht, ob sie oder einer der Nachkommen des Verstorbenen nicht in den Nachlass fallende steuerfreie Kostenersätze (zB aus einer Bestattungskostenversicherung), welche von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen (soweit diese auf die jeweiligen Bestattungskosten entfallen) in Abzug zu bringen wären, erhalten hat. Somit wurde auch der Nachweis einer endgültigen Aufwandstragung im Ergebnis nicht erbracht.
Wie erwähnt, haben zudem auch eine Beschwerdevorentscheidung und ein Vorlagebericht (neben den bereits aktenkundigen beiden Vorhalten) Vorhaltscharakter. Es liegt somit auch mangels ausreichender Mitwirkung der Bf. an der Nachweisführung betreffend die ihr Vorbringen stützende Sachverhaltselemente keine außergewöhnliche Belastung vor, welche im angefochtenen Bescheid weitergehend Berücksichtigung hätte finden können.
Ergänzend wird betreffend die Zwangsläufigkeit der getätigten Ausgaben auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht verwiesen.
Übersteigen die geltend gemachten Ausgaben nicht den Selbstbehalt, kann sich die Steuerpflichtige im Übrigen nicht beschwert erachten, wenn die Behörde berücksichtigungsfähige Ausgaben überhaupt nicht angenommen hat (VwGH 26.11.97, 95/13/0146).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Diesbezüglich war primär die Sach- und Beweisfrage zu beantworten, in welcher Höhe die Bf. die als außergewöhnlich belastend erklärten Ausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 8. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100618/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100618.2025
- Stammnummer
- 149458
- Gültig
- 08.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF