…3.6.2016 wurde der Senats- und Verhandlungsantrag zurückgenommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Strittig ist, ob das Ermöglichen des Telefonierens durch ausländische (drittländische) Kunden in Österreich durch die Bf. unter Zuhilfenahme des österreichischen Mobilfunknetzes, für welches vom österreichischen Telefonprovider sog. Roaminggebühren verrechnet werden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 08.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 01.07.2014, 16.09.2014, 16.09.2014, 08.01.2015 und 20.01…
…war der Aufbau eines Testnetzes für ein französisches Telekom-Unternehmen Gegenstand des Auftrages. In Australien hatte der Bf. beim Aufbau und bei der Inbetriebnahme des Mobilfunknetzes neben seinen schon beschriebenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Erarbeitung und Implementierung von KPIs (Key Perfomance indicators), u.a…
…MWSt-RL verwirklicht ist, liegen ebenfalls nicht vor. Das Finanzamt ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Leistungsort für die Benutzung österreichischer Mobilfunknetze durch Kunden der Bw. im Inland liegt und hat die Bw. mit der Ermöglichung des Telefonierens in Österreich im Inland keine…
…1 Buchst, b auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, die von einem Steuerpflichtigen, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mobilfunkbetreiber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hatte, an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden, die in einem Mitgliedstaat ansässig waren bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…1 Buchst, b auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, die von einem Steuerpflichtigen, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mobilfunkbetreiber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hatte, an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden, die in einem Mitgliedstaat ansässig waren bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Unionsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Unionsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren…
…Beschwerdeführer um gar keinen Mobilfunknetzbetreiber handelt, sondern dieser nur im Vorfeld beim Aufbau eines Mobilfunknetzes tätig gewesen ist, so ergibt sich daraus umso mehr, dass es sich bei den ins Treffen geführten Haftungsgründen nur um eine vorgeschobene Argumentation handelt. Selbst ein Mobilfunknetzbetreiber kann für die…
…2016-2018 können mit den erhaltenen Eingangsleistungen kaum in Einklang gebracht werden. Es ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Rohaufschlag von lediglich 12%, der diametral zu den von der belangten Behörde eingeholten Auskünften bei inländischen Mobilfunknetzbetreibern von 342% steht. 2. Ein ausreichender Nachweis, dass die Discounts…
…dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedstaats, in dem sie sich…
…in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren…
…4 der 6. MWSt-RL verwirklicht ist, liegen ebenfalls nicht vor. Das Finanzamt ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Leistungsort für die Benutzung österreichischer Mobilfunknetze durch Kunden der Bw. vom 1. Jänner bis einschließlich 20. August 2003 im Inland lag und hat die…
…außerhalb des Gemeinschaftsgebietes keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterlag. Die österreichischen Netzanbieter haben die MöglichkeitRoamingleistungen, sich hinsichtlich derdie von ihnen erbrachten Telekommunikationsdienstleistungeneinem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an Drittlandsunternehmer auf das für sie günstigere EU-Recht zu berufen. Eine Berufung ist jedoch nurseine Kunden…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden: Bf) ist ein in einem Drittland (Drittland) ansässiger Mobilfunkbetreiber, der in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte verfügt. Die Bf. beantragte für die Zeiträume 2019 (am…
…sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus: "Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in…
…sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus: "Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in…
…die sich die Netzbetreiber untereinander in Rechnung stellen. Den Grundsätzen eines ökonomisch denkenden Kaufmanns folgend, ist darüber hinaus noch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen, der den Mobilfunknetz-Teilnehmern (weiter)verrechnet wird. Dies auch deswegen, da jeder Unternehmer bzw. jeder gesellschaftsrechtliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft nach Gewinnen streben…
…die sich die Netzbetreiber untereinander in Rechnung stellen. Den Grundsätzen eines ökonomisch denkenden Kaufmanns folgend, ist darüber hinaus noch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen, der den Mobilfunknetz-Teilnehmern (weiter)verrechnet wird. Dies auch deswegen, da jeder Unternehmer bzw. jeder gesellschaftsrechtliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft nach Gewinnen streben…
…dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedstaats, in dem sie sich…
…ihrer Beschwerde führte die Bf. weitwendig ihre Argumente gegen das Bestehen einer inländischen Steuerpflicht für die Ermöglichung der Führung von Telekommunikation über das inländische Mobilfunknetz inländischer Telekommunikationsbetreiber ihrer ausländischen (Drittland) Kunden aus. Zu den erhaltenen Rabatten finden sich nur undeutliche Ausführungen, dass sich die Bf…