Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100888/2022
Umsatzbesteuerung von weiterverrechneten Roaminggebühren ausländischer Telekommunikationsunternehmen an ihre ausländischen Kunden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100888/2022vom 25.09.2024Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** als Vorsitzenden, ***2*** als beisitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Assurance GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. Mai 2018 betreffend
1. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2010
2. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2011
3. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2012
4. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2013
5. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2014
6. Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2016
und Verspätungszuschläge für
7. Umsatzsteuer 1-12/2010
8. Umsatzsteuer 1-12/2011
9. Umsatzsteuer 1-12/2013
10. Umsatzsteuer 1-12/2014
11. Umsatzsteuer 1-12/2016
sowie
12. Umsatzsteuer für das Jahr 2016 (Jahresbescheid) vom 11. Oktober 2022
Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. September 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide 1.-2. betr. Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2010 und 1-12/2011 werden ersatzlos aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide 3.-5. sowie 12. werden abgeändert.
3. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2012 werden mit € 1.412.337,04 (Zahllast) festgesetzt.
4. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2013 werden mit € 1.560.326,35 (Zahllast) festgesetzt.
5. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2014 werden mit € 1.180.612,61 (Zahllast) festgesetzt.
12. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 wird mit € 2.061.557,86 (Zahllast) festgesetzt.
Damit ist gleichzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen (6.) an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2016 erledigt.
Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Die angefochtenen Bescheide 7.-11. (Verspätungszuschläge) werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In den genannten Bescheiden wurden Umsatzsteuerbeträge aus Vorsteuerminderungen für gewährte Rabatte für die die folgenden Voranmeldungszeiträume festgesetzt:
[Grafik]
Die Vorsteuerbeträge aus Entgeltsminderungen teilten sich auf die einzelnen leistenden Telekommunikationsunternehmen wie folgt auf:
[Grafik]
Für das Jahr 2016 wurde ein mit dem oa. Vorauszahlungsbescheid 1-12/2016 gleichlautender Jahresbescheid erlassen und gilt mit der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid als mitangefochten.
In ihrer Begründung verwiesen sie darauf, dass die Festsetzung auf Grund gewährter Rabatte seitens drei inländischer Telekommunikationsgesellschaften erfolgte. Weiters verwiesen sie auf eine Überprüfungsliste 11/2017 durch die Großbetriebsprüfung, wobei die Jahressummen der auf die drei genannten Gesellschaften kumuliert ausgewiesen wurden.
In gesonderten Bescheiden wurden unter Hinweis auf die Bestimmungen der § 135 BAO und § 20 BAO entsprechende Verspätungszuschläge in Höhe von 10% festgesetzt.
In ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2018 (OZ. 12) wandte sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus:
"Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in Rechnung. Diese Telekommunikationsdienstleistungen gelten aufgrund von § 1 der VO BGBl II 2003/383 idgF als in Österreich ausgeführt und werden von den österreichischen Netzbetreibern daher mit österreichischer USt verrechnet.
Bf. ist aus derartigen Eingangsrechnungen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Kommt es zur nachträglichen Gewährung von Preisnachlässen oder Rabatten, so ist ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug unstrittigerweise in jenem Zeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt, zu berichtigen (§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG).
1. Vorliegen von Entgeltsminderungen
Unser Klient (Bf.) hat von österreichischen Mobilfunkanbietern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auskunftsgemäß lediglich die folgenden Gutschriften erhalten:
• Diverse am 1.9.2014 ausgestellte Gutschriften des Lieferanten A. AG über einen Nettobetrag iHv insgesamt EUR 129,28. Diese Gutschriften weisen keine USt aus und wurden dem Finanzamt Graz-Stadt bereits mit Schreiben vom 31.1.2017 übermittelt. Sofern sich diese Gutschriften trotz fehlendem USt-Ausweis auf von der A erbrachte, mit USt fakturierte Telekommunikationsdienstleistungen beziehen sollten, hätten diese eine VSt-Berichtigung iHv EUR 21,55 im Jahr 2014 zur Folge (in EUR 129,28 enthaltener USt-Betrag).
• Gutschrift der A. AG vom 11.5.2017 mit einem auf im Jahr 2016 erbrachte österreichische Telekommunikationsdienstleistungen entfallenden USt-Betrag iHv EUR 3.286.675,77 (vgl anbei). Das Erfordernis einer VSt-Berichtung in dieser Höhe im Jahr 2017 ist daher unstrittig. Diese Entgeltsminderung tritt im Jahr 2017 ein (Ausstellungsdatum der Gutschrift) und ist von Bf. daher auch erst im Rahmen des VSt-Erstattungsantrages für 2017 zu melden.
Weitere Gutschriften oder Entgeltsminderungen für österreichische oder Roamingdienstleistungen im Zeitraum 2010 bis 2016 liegen nach Auskunft unseres Mandanten nicht vor, sodass auch die vom Finanzamt unterstellten Entgeltsminderungen von unserem Mandanten nicht nachvollzogen werden können. Mangels Vorliegens derartiger Entgeltsminderungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide daher als rechtswidrig.
Selbst wenn es in den Jahren 2010 bis 2016 zu den vom Finanzamt unterstellten Gutschriften gekommen sein sollte, wäre aber gegenständlich keine Entgeltsminderung vorzunehmen. Dies deshalb, weil sich Gutschriften von Telekommunikationsanbietern erfahrungsgemäß stets auf das vorangegangene Kalenderjahr beziehen. Da das Finanzamt die von unserem Klienten (Bf.) beantragte Vorsteuererstattung für die Jahre 2012 bis 2016 abgelehnt hat bzw. ursprünglich erstattete Vorsteuern von unserem Mandanten zurückfordert, würde auch eine allfällige Reduzierung dieser Vorsteuerbeträge aufgrund nachträglicher Rabatte zu keinen umsatzsteuerlichen Konsequenzen in Österreich führen. Dies ergibt sich neben dem Sinn und Zweck des § 16 UStG auch eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 1 Z 2 UStG, wonach der Leistungsempfänger (nur) einen "in Anspruch genommenen" Vorsteuerabzug zu berichtigen hat (ebenso Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhard/Tumpel, UStG2, § 16 Tz 100). Für die Jahre 2010 bis 2012 kann zudem bereits deshalb keine Entgeltsminderung eintreten, da unser Klient für den Zeitraum bis Ende 2011 - auf den sich derartige Gutschriften beziehen würden - keine VSt-Erstattungsanträge gestellt hat, sodass auch eine allfällige Reduzierung dieser Vorsteuerbeträge aufgrund nachträglicher Rabatte zu keinen umsatzsteuerlichen Konsequenzen in Österreich führt.
Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 und 1-12/2016.
2. Verfahrensrechtliche Aspekte
Die gegenständlichen Entgeltsminderungen aufgrund von Rabatten wurden vom Finanzamt Graz-Stadt mit gesonderten Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 und 1-12/2016 - d.h. im Veranlagungsverfahren - festgesetzt. Daneben existieren für unseren Klienten auch Bescheide über die Verweigerung der Erstattung von Vorsteuern für die Zeiträume 2012 bis 2016. Es wird daher über den gleichen Veranlagungszeitraum sowohl im Veranlagungs- als auch im Erstattungsverfahren abgesprochen. Diese Vorgehensweise ist u.E. verfahrensrechtlich unzulässig, da es für jeden Veranlagungszeitraum nur einen Bescheid - entweder im Veranlagungs- oder im Erstattungsverfahren - geben darf.
Im Fall von Bf. ist richtigerweise ausschließlich das Vorsteuererstattungsverfahren anwendbar, da Bf. ein ausländischer Unternehmer ist, der keine umsatzsteuerbaren Ausgangsumsätze in Österreich ausführt und somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der VO BGBl 1995/279 idgF erfüllt. Auch das allfällige Vorliegen von Entgeltsminderungen für mit österreichischer USt bezogene Eingangsleistungen führt nicht dazu, dass Bf. in Österreich steuerbare Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VO BGBl 1995/279 idgF ausführt, da es sich bei der Entgeltsminderung nur um eine Korrektur (Reduktion) des ursprünglichen Vorsteuerabzugs handeln würde (vgl. auch § 16 Abs. 1 Z 2 UStG). Bf. bleibt daher ein ausländischer Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 VO BGBl 1995/279 idgF erfüllt und über dessen Vorsteuerbeträge ausschließlich im Erstattungsverfahren auszusprechen ist, wobei die in dem jeweiligen Erstattungszeitraum erhaltenen Eingangsrechnungen zu einer Erhöhung des Vorsteuerabzugs führen und in diesem Zeitraum erhaltene allfällige Entgeltsminderungen zu einer entsprechenden Verminderung des Vorsteuerabzugs. Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsauffassung des BMF (vgl. die Ausführungen auf Seite 2 des amtlichen Vordrucks U5), welches davon ausgeht, dass Entgeltsminderungen für Eingangsrechnungen aus früheren Erstattungszeiträumen von drittländischen Unternehmern im Rahmen des Vorsteuererstattungsantrages für den Zeitraum, in dem die Entgeltsminderung eintritt, zu melden sind und die für diesen Zeitraum zu erstattenden Vorsteuern kürzen.
3. Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Durch Verspätungszuschläge gem. § 135 BAO wird die nicht fristgerechte Abgabe von Abgabenerklärungen durch einen Steuerpflichtigen sanktioniert. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Verhängung von Verspätungszuschlägen bereits deshalb nicht vor, weil mangels Vergütung (bzw. Rückforderung) der ursprünglichen Vorsteuern an unseren Mandanten von diesem auch keine Entgeltsminderung iSd § 16 UStG zu erklären war. Selbst im Fall des Vorliegens von Entgeltsminderungen bestünde jedoch keine Verpflichtung von Bf. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder -Jahreserklärungen, da die gegenständlichen Entgeltsminderungen ausschließlich im Rahmen der Vorsteuererstattungsanträge zu melden gewesen wären (vgl. dazu Punkt 2).
Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für 01-12/2010, 01-12/2011, 01-12/2013, 01-12/2014 und 1-12/2016.
4. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
…"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2022 (OZ. 13) wurden sämtliche Beschwerden vollinhaltlich abgewiesen und Folgendes ausgeführt:
"Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) handelt es sich um ein im Drittland (UAE) ansässiges Telekommunikationsunternehmen, welches an Kunden Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Soweit die Kunden der Bf. in Österreich mit einem Mobiltelefon telefonieren, müssen sie die Netze österreichischer Provider benützen. Zu diesem Zweck schließt die Bf. mit den österreichischen Providern Roaming-Verträge ab, für deren Nutzung Entgelte (samt 20%iger österr. Umsatzsteuer), sogenannte Roaminggebühren, in Rechnung gestellt werden, welche die Bf. mit entsprechenden Aufschlägen an ihre Kunden weiterverrechnet.
Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, d.h. die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung des Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte (§ 16 UStG 1994 zu TADIG-Code: ARETC) wurde wiederholt verwiesen. Eine Abgabe von U-Erklärungen oder eine ho. Umsatzschätzung 2010ff ist bis dato nicht erfolgt (vgl. EuGH Urteil vom 15.4.2021, Rs. C-593/19).
Mit oa. Beschwerde wurde nunmehr vorgebracht, dass ggfs., im Jahr 2014 EUR 21,55 bzw. im Jahr 2017 EUR 3.286.675,77 It. Big Credit Note Nr. 2516599572 v 11.5.2017 zu berichtigen wären (§ 16 UStG 1994), im ggstl. Fall jedoch die Aufhebung aller Bescheide beantragt werde.
Ergänzend zu den Ausführungen in den Erstbescheiden wird unter Hinweis auf das nunmehrige EuGH-Urteil C-593/19 v 15.4.2021 sowie VwGH v 10.6.2021, Ra 2019/15/0009 und 2019/15/0010, v 1.6.2021, Ro 2019/15/0011-7 (vgl. auch BFG v 6.5.2021, RV/2101058/2018, BFG v 7.5.2021, RV/2100357/2019, BFG v 12.7.2021, RV/2100114/2020) bemerkt:
Die (vormals noch) strittigen Roamingleistungen stellen Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 im Inland dar, die die Anwendung der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 222/2009, "mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmen geschaffen wird", ausschließen; die beantragte Erstattung der von der Bf. in den Streitzeiträumen entrichteten Vorsteuern für die Nutzung des inländischen Netzes ist danach nicht zulässig. Die beantragten
Vorsteuern sind in der jeweiligen U-Veranlagung zu gewähren.
Gewährte Rabatte führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und lösen eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vorsteuerkorrektur aus (vgl. VwGH 26.2.2014, 2009/13/0254). Grundlage für die Berichtigung des Entgelts ist jeweils der Minderungs-(Erhöhungs-)Betrag und der Steuersatz, dem der betreffende Umsatz unterzogen wurde. Die Berichtigung hat jeweils für den Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zu erfolgen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; d.h. nachträgliche Rabattierungen/ "rückwirkende Mengenrabatte"/,,Discounts" stellen eine Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994 dar und sind (immer) in UVAs ex nunc (Kz 067) zu erfassen/ entrichten (Fälligkeit). § 11 UStG 1994 findet hier keine Anwendung - d.h. eine ordnungsgemäße Rechnung ist hier nicht erforderlich.
Die IT-Systemprüfung mit Standort Wien konnte letztlich erst nach aufwändigen/ mehrmonatig dauernden und mehrmaligen Abgleichungen der letztendlich im Jahr 2017 übermittelten Daten [...eine Liste sämtlicher Kunden, die in einem Drittland ein Telekommunikations-Unternehmen, soweit es mit diesen Unternehmen Abrechnungen und Gutschriften gab, bzw. deren Debitorenkonten mit sämtlichen Gutschriften pro Jahr (mit und ohne Umsatzsteuer und inklusive dem Leistungszeitraum), Drittstaaten) bzw. die von ausländischen Telekommunikationsunternehmen an ihre Unternehmen ausgestellt wurden] der drei betroffenen inländischen Telekommunikationsunternehmen: A., T. GmbH und H. GmbH (vormals: O. GmbH) für den Prüfungszeitraum 2010 ff in die Prüfsoftware ACL einlesen und im November 2017 auswerten.
Die Festsetzung an Umsatzsteuer erfolgte sodann an Hand der übermittelten GBP-IT-Liste vom November 2017 betreffend nachträglich ausbezahlter Rabatte (Credit Notes).
Bezugnehmend auf die gewährte Rabatthöhe wird mitgeteilt, dass die seitens der GBP-IT 11/2017 übermittelten Beträge zu den gewährten Rabatten 2011ff Ergebnisse aus den originalen Rohdaten (USt-Berichtigungen) darstellen, mittlerweile in einer Anzahl von Fällen überprüft, verglichen und für richtig befunden wurden.
Weiters wird auf das BFG-Erkenntnis vom 23.3.2022, RV/2100108/2020, verwiesen, wonach die Pflicht zur Berichtigung von Vorsteuern infolge Minderung des Entgelts in- und ausländische Unternehmer trifft und die Tatsache, dass für Zeiträume, in denen Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden, keine Erstattungsanträge eingereicht (Vorsteuererstattungen gewährt) wurden, unbeachtlich sei. Durch die Inanspruchnahme inländischer Roamingleistungen (Vorsteuerabzug) sei davon auszugehen, dass Inlandsumsätze aus der Zurverfügungstellung des inländischen Mobiltelefonnetzes an ausländische Kunden erzielt wurden.
Es ist auch im ggstl. Fall davon auszugehen, dass die Bf. grundsätzlich auch für die bezugnehmenden Zeiträume der Rabattgutschriften steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat.
Der in diesem Zusammenhang von der Bf. erhobene Einwand "kein Vorliegen von umsatzsteuerlich relevanten Entgeltsminderungen", d.h. die Bf. sei zur Berichtigung der Vorsteuern nicht weiter verpflichtet, weil § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu entnehmen sei, der Leistungsempfänger habe nur "einen in Anspruch genommenen" Vorsteuerabzug zu berichtigen und dies sei im ggstl. Fall nicht gegeben, erscheint auf erstem Blick verständlich, hält aber einer genaueren Betrachtung nicht Stand.
Auch wenn die Bf. für die Jahre 2010, 2011, 2014ff keine Vorsteuer/Vergütungen ausbezahlt erhalten hat, ist dennoch von einer Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges für die bezogenen Leistungen auszugehen. Wie bereits oben erwähnt - erzielt die Bf. nach rechtsrichtiger steuerlicher Beurteilung steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - auch wenn dies in der Vergangenheit mangels Einreichung von Umsatzsteuererklärungen oder Erstattungsanträgen bzw. Vorsteuererstattungen nicht zur Versteuerung gelangt ist. Gedanklich ändert dies an der Nichteinreichung von Erstattungsanträgen oder Umsatzsteuererklärungen nichts, da entsprechende Steuertatbestände verwirklicht wurden. Aus dieser Vorgangsweise ist daher zumindest anzunehmen, dass den Vorsteuern von inländischen Leistungsbezügen (Roaminggebühren inländischer Telekommunikationsbetreiber) eine gedanklich anzusetzende Leistungsumsatzsteuer zumindest in gleicher Höhe gegenüberstand und somit eine Steuerschuld von Null ergibt.
Ob eine entsprechende Gewinnmarge aus den weiterverrechneten Roaminggebühren erzielt wurde, konnte mangels entsprechender Offenlegung nicht festgestellt werden - die Erzielung eines Rohverlustes aus der Verrechnung von Roaminggebühren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch nicht anzunehmen und von einem dem Vorsteuerabzug gegenüber zu stellenden Ausgangsumsatz auszugehen; vgl. § 22 Abs. 1 UStG 1994 (Besteuerung von Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Annahme: Umsätze und Vorsteuern in gleicher Höhe; die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern werden nicht exakt erfasst, sondern stets in gleicher Höhe festgesetzt und da durch die automatische Äquivalenz von eigener Steuerschuld und Vorsteuern weder eine Zahllast noch ein Überschuss entstehen kann, entfällt die Notwendigkeit der Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen).
Auch Unternehmer, deren Umsatzsteuer im Wege der Pauschalbesteuerung erhoben wird, sind grundsätzlich als vorsteuerabzugsberechtigt anzusehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist (bei oa. Land- und Forstwirten ebenso wie) bei der Bf. gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Bf. de facto den Vorsteuerabzug in der Weise in Anspruch genommen hat, als sie die Vorsteuern von der angefallenen Leistungsumsatzsteuer in Abzug brachte, deren Ergebnis einen Saldo von Null ergibt. Sohin treffen die Bf. auch die entsprechenden Pflichten zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der nachträglichen Minderung des Entgelts (§§ 4, 16 UStG 1994).
Betreffend die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird ergänzend ausgeführt:
Gemäß § 135 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten bzw. selbstberechneten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar war.
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind:
•Ein Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) hält die Frist oder die Nachfrist (§ 134 Abs. 2 BAO) zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht ein.
•Diese Verspätung ist nicht entschuldbar.
•Eine Abgabe wurde festgesetzt bzw. selbstberechnet.
Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt - seit mehreren Jahren - außer Acht gelassen hat.
Das durch § 135 BAO eingeräumte Ermessen war gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben, u.a. folgende Umstände:
a) Der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen (VwGH 24.2.1972, 1157/70, 1179/70),
wobei ein Verschulden des Vertreters den Vertretenen trifft (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292),
b) das Ausmaß der Fristüberschreitung (zB VwGH 9.11.2004, 99/15/0008), wobei im Fall einer Fristüberschreitung nicht zuletzt auch der zeitliche Abstand zum jeweiligen gesetzlichen Termin für die Einreichung der Abgabenerklärung berücksichtigt werden könnte,
c) die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles (zB VwGH 9.11.2004, 99/15/0008),
d) der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war (zB VwGH 17.5.1999, 98/17/0265),
e) die Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 21.1.1998, 96/16/0126),
f) die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen.
Wiederholt wurde in den letzten Jahren darauf hingewiesen, dass sich mangels Nachweis einer vergleichbaren Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich verlagere und daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. VO BGBl II 383/2003 - keine EU-Widrigkeit/keine Berechtigung, sich unmittelbar auf Unionsrecht zu berufen), dh die Bf. zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte verpflichtet sei.
Bei Auslandssachverhalten trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungspflicht. Eine Abgabe von U-Erklärungen (...eine ho. Umsatzschätzung 2010ff) ist bis dato nicht erfolgt (vgl. EuGH Urteil vom 15.4.2021, Rs C-593/19).
Das Nichtmitwirken am Verfahren, das Nichtbeantworten von Vorhalten und das sich darinzeigende Verhalten der Beteiligten (fehlende Offenlegung, fehlende Mitwirkung, Nichtbekanntgabe der TADIG-Codes ARETC) wirken sich auf die Beweiswürdigung der Behörde aus. Die oa. Voraussetzungen liegen vor - das Maximum von 10% erscheint als gerechtfertigt.
…"
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. den Vorlageantrag vom 15. November 2022 (OZ. 14) ein und führte Folgendes aus:
Zur Begründung des Vorlageantrages verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Beschwerde. Ergänzend dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Vorliegen von Entgeltsminderungen
Entsprechend den Ausführungen unseres Klienten liegen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Rabatte vor (nachstehend ist jeweils der USt-Betrag angeführt):
[Grafik]
Die entsprechenden Gutschriften für 2014 und 2016 übermitteln wir Ihnen anbei. Da in den Gutschriften der A aus 2014 keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, war der USt-Betrag aus den Gutschriften (EUR 390,49) herauszurechnen.
Soweit das Vorliegen weiterer Rabatte für die gegenständlichen Zeiträume vom Finanzamt unterstellt wird, fordern wir das Finanzamt zur Vorlage der entsprechenden Gutschriften, Zahlungsbelege oder vergleichbarer Beweismittel auf, aus denen sich nach Ansicht des Finanzamtes die Gewährung derartiger Rabatte ergibt. Entsprechende Beweismittel ist das Finanzamt bisher schuldig geblieben.
Ungeachtet dessen haben die gewährten Rabatte u.E. ohnedies keinen Einfluss auf die Besteuerung (vgl. Punkt 2.)
2. Keine abgabenrechtliche Relevanz von Entgeltsminderungen
Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde hat unser Klient für die Jahre 2010 bis 2016, auf welche sich etwaige Rabatte beziehen könnten, keine Vorsteuererstattung erhalten. Die gestellten Vorsteuererstattungsanträge wurden entweder von vornherein abgewiesen oder die Vorsteuererstattung wurde zu Beginn gewährt aber anschließend durch amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wieder zurückgefordert. Mangels gewährten Vorsteuerabzug kann auch keine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein, selbst wenn sich die Höhe der Vorsteuern aufgrund von Entgeltsminderungen verringert hätte.
Da nur ein "In Anspruch genommener" Vorsteuerabzug gemäß § 16 Abs1 Z 2 UStG zu korrigieren ist, hat unser Klient in allen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Vorsteuern zu berichtigen. Der gegenteiligen Ansicht des BFG in zwei zuletzt ergangenen Erkenntnissen (BFG 23. 3. 2022, RV/2100108/2020; BFG 13.4.2022, RV/2100410/2019) treten wir aus nachstehenden Gründen ausdrücklich entgegen:
Die vom BFG in den angeführten Verfahren vertretene Ansicht, wonach die theoretische Möglichkeit zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für das nachgelagerte Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung bereits ausreichend und Letztere somit auch bei fehlendem ursprünglichen Vorsteuerabzug vorzunehmen sei, steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Hätte der österreichische Gesetzgeber ein derart weitreichendes Berichtigungserfordernis normieren wollen, so hätte es der Wortfolge "In Anspruch genommenen" in § 16 Abs. 1 Z 2 UStG nicht bedurft. Nachdem sich diese Formulierung jedoch im Gesetzestext findet, muss ihr der Gesetzgeber substanzielle Bedeutung zumessen. Diese kann unseres Erachtens nur darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber eine Akzessorietät zwischen einem geltend gemachten Vorsteuerabzug und dem Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung herstellen 1 und Letztere somit nur für den Fall, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger (zumindest partiell) erfolgreich geltend gemacht wurde, anordnen wollte.
Dieses Ergebnis einer Wortinterpretation wird auch durch eine systematische und teleologische Interpretation des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG gestützt: § 16 UStG stellt sicher, dass entsprechend dem Charakter der Umsatzsteuer als Einkommens- bzw. Vermögensverwendungssteuer 2 (nur) jener Betrag der Umsatzsteuer unterworfen wird, den der Abnehmer tatsächlich aufwenden muss, 3 der also den tatsächlichen Kosten der Erstellung der Ausgangsleistung entspricht. 4 Spiegelbildlich zwingt § 16 UStG den Leistungsempfänger zur Anpassung seines Vorsteuerabzugs auf die Höhe des vom leistenden Unternehmer letztlich (nach erfolgter Entgeltsänderung) geschuldeten Umsatzsteuerbetrags, nachdem er einen Vorsteuerabzug vor dem Hintergrund der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer (maximal) in jener Höhe geltend machen kann, der seine effektive Umsatzsteuerbelastung widerspiegelt. 5 Hat der Leistungsempfänger
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Fußnoten:
1 Vgl zum systematischen Gleichlauf zwischen Berichtigung der Umsatzsteuerschuld und Berichtigung des Vorsteuerabzugs VwGH 14. 6. 1984, 83/15/0177; 16. 3. 1987, 86/15/0012; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar (5. Auflage 2017) § 16 Tz 64; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union (2018) § 8 Rn 563; Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON301
§ 16 Tz 3; UStR 2000 Rz 2381. Vgl zum Erfordernis einer kohärenten Ausdeutung der korrespondierenden Bestimmungen der MwStSystRL EuGH 22. 2. 2018, C-396/16, T-2, Rn 35.
2 Vgl zBTipke, Die Steuerrechtsordnung II (2. Auflage 2003) 976; Ruppe/Achatz, UStG5 Einführung Tz 36; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II (8. Auflage 2019) Tz 200;
Van Doesum/Van Kesteren/Cornielje/Nellen, Fundamentals of EUVAT Law (2. Auflage 2020) 7; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht (24. Auflage 2021) Rz 17.11.
3 Vgl. z.B. EuGH 23. 11. 1988, C-230/87, Naturally Yours Cosmetics, Rn 16; 24. 10. 1996, C-317/94, Elida Gibbs, Rn 28; 3. 7. 1997, C-330/95, Goldsmiths, Rn 15; 15. 10. 2002, C-427/98, Kommission/Deutschland, Rn 30. Siehe auch Scheiner/Kolacny/Caganek in Ecker/Epply/Rößler/Schwab (Hrsg), Mehrwertsteuer: Kommentar (34. Lfg, Juli 2012) § 16 Anm 12; Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Tz 4; Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 16 Rz 5.
4 Vgl. in diesem Sinne Kokott, Steuerrecht der EU,§ 8 Rn 561; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht24 Rz17.286.
5 Vgl auch EuGH 16. 6. 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, Rn 47; 11. 4. 2018, C-532/16,SEB bankas, Rn 37 f; 28. 5. 2020, C-684/18, World Comm Trading Gfz, Rn 34. In diese Richtung auch UStR 2000 Rz 2381, gemäß derer nur "den Leistungsempfänger, der ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist", die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung trifft. Die Vorsteuerberichtigung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig von einer etwaigen Umsatzsteuerkorrektur beim Leistungsempfänger zu erfolgen; vgl EuGH13. 3. 2014, C-107/13, FIRIN, Rn 57; 28. 5. 2020, C-684/18, World Comm Trading Gfz, Rn 41.
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demgegenüber keinen (oder einen unter dem vom Leistenden nach erfolgter Entgeltsänderung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag liegenden 6) Vorsteuerabzug geltend gemacht, so bedarf es auch keiner Berichtigung des Vorsteuerabzugs, um das vom Gesetzgeber intendierte und systematisch gebotene Ergebnis herbeizuführen. § 16 Abs. 1 Z 2 UStG ist daher aus systematischer und teleologischer Perspektive die Bedeutung beizumessen, dass er eine Deckelung des Vorsteuerabzugs mit dem vom leistenden Unternehmer letztlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag vorsieht. Demgegenüber kann aus § 16 Abs1 Z 2 UStG kein von einem etwaigen vorgelagerten Vorsteuerabzug entkoppeltes originäres Besteuerungsrecht gegenüber dem Leistungsempfänger abgeleitet werden. Ein solches Verständnis des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG würde außerdem den Feststellungen des EuGH in der Rs Lennartz7 zur systematisch ähnlichen Vorsteuerberichtigung bei Investitionsgütern (§ 12 Abs. 10 UStG) zuwiderlaufen8 und somit in Konflikt mit den unionsrechtlichen Vorgaben stehen.9
Die Rechtsprechung des BFG steht zudem im Widerspruch zu jener bei Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 ff UStG: Bei diesen stellen sich aus systematischer Sicht ähnliche Fragen wie im Kontext des § 16 Abs.1 Z 2 UStG.10
Nach § 12 Abs. 10 ff UStG ist ein in Vorjahren geltend gemachter Vorsteuerabzug zu korrigieren, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Typischer Anwendungsfall ist die spätere (ggf partielle) Nutzung eines Gegenstandes, für den ursprünglich ein voller Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, für unecht steuerbefreite Umsätze (negative Vorsteuerberichtigung) und vice versa (positive Vorsteuerberichtigung).11
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Fußnoten:
6 Letztlich handelt es sich beim Vorsteuerabzug um ein Recht des unternehmerischen Leistungsempfängers; somit kann er, muss aber nicht die auf Vorleistungen entfallende Umsatzsteuer (vollumfänglich) abziehen; in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Tz 63. Vgl auch den diesbezüglich präziseren Wortlaut des § 17 Abs. 1 dUStG, dem gemäß ein Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen hat, "soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird".
7 EuGH11. 7. 1991, C-97/90, Lennartz.
8 Vgl EuGH11. 7. 1991, C-97/90, Lennartz, Rn 12, wo der EuGHdezidiert festgehalten hat, dass Art 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (entspricht Art 187 MwStSystRL) kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen lassen kann; in diesem Sinne auch EuGH 2. 6. 2005, C-378/02, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, Rn 38.
9 So wie hier (zur einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung des Art 184 MwStSystRL) Van Doesum/Van Kesteren/Cornielje/Nellen, Fundamentals of EUVAT Law2 450: "Neither does Article184 VAT Directive cover situations in which the taxable person did not reclaim any input VAT; even though he has a right to do so".
10 Dies zeigt sich bereits anhand der Notwendigkeit einer Definition des Verhältnisses zwischen § 12 Abs. 10 ff und § 16 Abs. 1 UStG. Sollten die Voraussetzungen beider Berichtigungsvorschriften erfüllt sein, so geht § 16 Abs. 1 UStG dem § 12 Abs. 10 ff UStG vor (dh Berechnung der ggf aliquoten Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 ff UStG auf Grundlage der adaptierten Bemessungsgrundlage); vgl hierzu Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Tz 5; Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON301 § 16 Tz 8. So wie hier Kokott, Steuerrecht der EU, § 8 Rn 564, und wohl auch Van Doesum/Van Kesteren/Cornielje/Nellen, Fundamentals of EU VAT Law2 449.
11 Für Gegenstände, die als Anlagevermögen verwendet oder genutzt werden, erfolgt die Berichtigung zeitanteilig über den jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum (5, 10 oder 20 Jahre; vgl § 12 Abs. 10 UStG). Bei Gegenständen des Umlaufvermögens, noch nicht in Gebrauch stehenden Anlagegegenständen und sonstigen Leistungen ist die Vorsteuer zeitlich unbeschränkt und zur Gänze im Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, zu berichtigen (vgl § 12 Abs 11 UStG). Bei sonstigen Leistungen unterbleibt eine Berichtigung aber, wenn deren Wert bereits vollständig verbraucht wurde; vgl EuGH17. 5. 2001, verb Rs C-322/99 und C-232/99, Fischer, Rn 91 f; vgl auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 326; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht IIs Tz 2481; Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON302 (Stand 1. 12. 2021, rdb.at) § 12 Rz 446.
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Ein Vergleich der Wortlaute des § 12 Abs. 10 UStG und § 16 Abs. 1 Z 2 UStG zeigt, dass der Gesetzgeber für Zwecke des § 12 Abs. 10 UStG i n allgemeingültiger Weise eine "Berichtigung des Vorsteuerabzugs" vorschreibt. Anders als im Kontext des § 16 Abs. 1 Z 2 UStG wird daher
expresses verbis nicht verlangt, dass der Vorsteuerabzug ursprünglich "in Anspruch genommen" wurde. Trotz dieses vermeintlich weitergehenden Berichtigungserfordernisses haben sich Literatur, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu § 12 Abs. 10 UStG eindeutig positioniert: Ist ein an sich möglicher Vorsteuerabzug (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben und ändern sich nachträglich die Verhältnisse, so hat eine (negative) Vorsteuerberichtigung zu unterbleiben. Es widerspräche nämlich sowohl dem Gesetzeswortlaut - der vom "Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs" spricht12 - als auch dem Zweck der Vorschrift - Anpassung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs für den Leistungsbezug entsprechend den Verwendungsverhältnissen im gesamten Berichtigungszeitraum -, eine Vorsteuer zurückzufordern, die zuvor nicht abgezogen wurde.13
Angesichts der vergleichbar gelagerten Normzwecke (der Herstellung eines Vorsteuerabzugs in richtiger - keinesfalls jedoch in überschießender - Höhe) wäre es nicht nachvollziehbar, warum für § 12 Abs. 10 UStG diesbezüglich andere Grundsätze als für § 16 Abs. 1 Z 2 UStG zur Anwendung gelangen sollten. Nachdem § 16 Abs. 1 Z 2 UStG - anders als § 12 Abs. 10 UStG - ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs Bezug nimmt, muss für dessen Zwecke vielmehr erst recht Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung sein, dass ursprünglich ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.
Die Festsetzung von Vorsteuerberichtigungen für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2016 erweist sich daher als rechtswidrig.
Sollte das BFG die Ansicht vertreten, dass entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist, so regen wir an, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
• Ist Artikel 183 der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige auch dann zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er im Jahr des Leistungsbezugs keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat und sich das Entgelt für den Eingangsumsatz i n einem späteren Jahr nachträglich verringert?
Das Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung im gegenständlichen Fall steht u.E. im Widerspruch zur vorstehend dargestellten Rechtsprechung des EuGH sowie zur Neutralität der MWSt in der Unternehmerkette als tragendem europarechtlichen Grundsatz der Mehrwertsteuer. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann nur durch den Europäischen Gerichtshof als in Umsatzsteuerangelegenheiten zuständigem Höchstgericht erfolgen. Eine rasche höchstgerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage und damit eine Vorlage durch das Bundesfinanzgericht wäre auch im Sinne der Verfahrenseffizienz gelegen, da sich die gleiche Rechtsfrage derzeit in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren stellt, welche bereits gerichtsanhängig sind oder in naher Zukunft sein werden.
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Fußnoten:
12 Sofern ursprünglich kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, bedarf es keines "Ausgleiches".
13 Vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Tz 304; Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth- Kristen/Wakounig, UStG-ON3 02 § 12 Rz 390 f und 431; Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Mehrwertsteuer Kommentar62 § 12 Rz 577; Kollmann in Meihardt/Tumpel, UStG3 § 12 Tz 492; UFS 25. 2. 2009, RV/0634-G/06 (hierzu Fink, Unterlassung der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - kein Anwendungsfall der Berichtigung, UFSjournal 2009, 139 [139 ff]); UStR 2000 Rz 2078.
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3. Verfahrensrechtliche Aspekte
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 sind bereits deshalb verfahrensrechtlich rechtswidrig, weil hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume bereits (abweisende) Bescheide im Vorsteuer-Erstattungsverfahren ergangen sind. Es wurde jedoch nunmehr weder eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt noch die Rechtskraft dieser Bescheide aus anderen Gründen durchbrochen. Soweit das Finanzamt die Ansicht vertritt, dass keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze vorliegen, jedoch den Vorsteuerabzug kürzende Entgeltsminderungen vorliegen, wäre über derartige Entgeltsminderungen eines ausländischen Unternehmers aber ausschließlich im Vorsteuererstattungsverfahren abzusprechen. Gesonderte Festsetzungsbescheide hinsichtlich der Entgeltsminderungen, welche neben die Vorsteuererstattungsbescheide treten, sind dagegen unzulässig (BFG 7.4.2020, RV/2100143/2020; Haller, SWK 2020, 743).
Wir beantragen daher auch aus diesem Grund die ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Bescheide.
4. Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Bezüglich der Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, weisen wir darauf hin, dass die festgesetzten Verspätungszuschläge auf einer unzulässigen Festsetzung von Umsatzsteuer beruhen. Daraus ergibt sich, dass den Bescheiden eine falsche Bemessungsgrundlage zu Grunde liegt und diese somit jedenfalls rechtswidrig sind. Entsprechend der obenstehenden Ausführungen beantragen wir daher eine ersatzlose Aufhebung aller verfahrensgegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
5. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Wir beantragen eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO iHv insgesamt EUR 6.208.805,14 resultierend aus den nachstehend angeführten Bescheiden (alle Beträge in EUR):
…
6. Weitere Anträge
Wir beantragen die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.
Wir beantragen eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.
Für den Fall einer abweisenden Entscheidung durch das BFG beantragen wir, die ordentliche Revision zuzulassen. U.a. die Frage, ob trotz Unterlassen des Vorsteuerabzugs in späteren Veranlagungszeiträumen eine Berichtigungspflicht gemäß § 16 UStG besteht, stellt eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung dar, zu der höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.
Auch das BFG hat vor diesem Hintergrund zur gleichen Rechtsfrage die ordentliche Revision in einem anderen Verfahren bereits zugelassen (BFG 13.4.2022, RV/2100410/2019).
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
…"
Mit Vorlagebericht vom 20. Dezember 2022 (OZ. 58) wurden die oa. dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt:
"Dieser Vorlageantrag betrifft Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer - nachträglich erteilte Gutschriften - hervorgekommen durch Erhebung der GBP-IT-Abteilung betreffend diesen Drittland-Telekom-Erstattungsfall.
Um Mängel infolge falschen Zeitraums der Gutschrift zu vermeiden, wurde der Zeitraum 1-12 für die jeweiligen Festsetzungen gewählt.
…
Beweismittel:
...
GBP-IT-Liste (Erhebung GBP), November 2017 (Anm.: Auf den angefochtenen Bescheide abgedruckt)
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Da entsprechend EUGH-Urteil Rs C-593/19 v. 15.4.2021 Umsätze in Österreich stattfinden, besteht ein Recht auf Festsetzung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen (Festsetzungen 1-12/2010, 2011, 2012, 2013,2014 und 1-12/2016).
Im Übrigen wird auf BFG vom 23.3.2022, GZ. RV/2100108/2020 (betr. § 16 UStG 1994) bzw. BFG vom 3.6.2022, GZ. RV/2100084/2020 (betr. Umsatzschätzung) verwiesen.
Anm.: Aufgrund von Erstattungsanträgen wurde auf diesem Abgabenkonto für die Zeiträume der bekämpften Festsetzungsbescheide EUR 2.019.195,45 ausbezahlt (siehe Abfragen) - für 1997-2002 EUR 208.316,48. Eine Rückzahlung erstatteter Beträge aufgrund von nachträglich erteilten Gutschriften bzw. eine Feststellung, inwieweit tatsächlich ausbezahlte Beträge durch Gutschriften annulliert wurden, wurde von der TK-Firma nicht vorgenommen.
Es wurden mehrere Vertreterwechsel vorgenommen und weitere Folge-Erstattungsanträge eingebracht; somit bleibt nur mehr die Möglichkeit der Festsetzung anhand vorhandener Datenlage."
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2023 (OZ. 62) wurde an die Bf. folgender Bedenken- und Ergänzungsvorhalt gerichtet:
" …
1. In den angefochtenen Bescheiden wurden folgende Berichtigungen der Vorsteuern aus Rabatten, Gutschriften, Discounts etc. ausgewiesen.
[Grafik]
In Ihrem Vorlageantrag listen Sie folgende Vorsteuerberichtigungen aus Rabatten auf und
[Grafik]
schließen einige bezugnehmenden Gutschriften der A an. In den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2016 sind doch erhebliche Differenzen festzustellen. Für 2010 und 2012 sind die Differenzen geringer.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, ob die Gutschriften der D. (H.) und T. nun anerkannt oder angezweifelt werden.
Da Richtigkeit der Berechnung der Vorsteuerberichtigungen der belangten Behörde in den oa. Streitjahren bestritten wird, wird Ihnen aufgetragen, sämtliche in den Jahren 2010-2016 ausgestellten und erhaltenen Rabattgutschriften (Tadig-Code: Bf.) bei den inländischen Telekombetreibern D., A., und T. beizuschaffen und von diesen eine entsprechende Vollständigkeitserklärung vorzulegen, dass nur diese Rabatte gewährt und der Abgabenbehörde in den Steuererklärungen als Umsatzberichtigungen der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze nach § 16 UStG 1994 geltend gemacht wurden.
Weiters werden diese Gutschriften durch entsprechende Ausdrucke aus den bei den Telekommunikationsanbietern geführten Kundenkonten nachvollziehbar zu bescheinigen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen der belangten Behörde als Amtspartei zur Kenntnis, Überprüfung und Äußerung übermittelt werden müssen.
Eine amtswegige Beischaffung dieser Unterlagen ist aufgrund fortgeschrittener Zeit (gesetzliche Aufbewahrungspflicht) und der bisher zurückhaltenden Auskunftsbereitschaft der inländischen Telekommunikationsunternehmen nicht mehr möglich.
2. In den Jahren 2010-2016 wurden hinsichtlich der Zeiträume 1-12/2010 bis 1-12/2016 Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide unter Hinweis auf erhaltene Entgeltsminderungen erlassen und lediglich eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorgenommen.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 279 Abs. 1 BAO werden für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2016 unter Berücksichtigung von Vorsteuern im derzeit bekannten Ausmaß entsprechende Feststellungen zu den erzielten Umsätzen vorzunehmen sein.
In den angefochtenen Bescheiden wurden die Vorsteuern aus der Minderung der vereinbarten Entgelte gemäß § 16 UStG 1994 berichtigt. Die Minderungen wurden in tatsächlicher Hinsicht außer Streit gestellt. Die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde wird in der Beschwerdebegründung angezweifelt.
In Abweichung von den angefochtenen Bescheiden werden die Höhe der Umsätze aus dem Vorsteuervolumen unter Ansatz eines 30%igen Aufschlages im Schätzungswege ermittelt.
Zu den Schätzungsgrundlagen darf vorerst festgestellt werden, dass der Umfang des Vorsteuervolumens die Ausgangsbasis der abgabenbehördlichen Schätzung der erzielten Umsätze bildet. In Anlehnung an die bisherige Vorgangsweise der belangten Behörde wird ein Aufschlag von 30% angenommen.
2.1. Was die Berücksichtigung der Entgeltsminderungen, die in einem späteren Veranlagungsjahr stattgefunden haben, anlangt, haben diese keinen Einfluss auf die erzielten Umsätze, sondern nur auf die insgesamt zu berücksichtigende Zahllast. Sollten die von den Telekommunikationsunternehmen auf die verrechneten Roaminggebühren gewährten Rabatte, Discounts, etc. Einfluss auf die von der Bf. ihren Kunden angebotenen Telekommunikationsleistungen gehabt haben, müsste dies von der Bf. schlüssig nachgewiesen werden, dass eine Weiterrechnung der geminderten "Einkaufspreise" in Form von Gutschriften und sonstigen Entgeltsminderungen auch tatsächlich stattgefunden haben, denn es ist im Geschäftsleben nicht üblich, dass der Unternehmer erstens seine Preisgestaltung einschließlich erhaltener Rabatte offenlegt. Im Übrigen müsste nachgewiesen werden, dass bei dieser Vorgangsweise die Bf. überhaupt eine ausreichende Gewinnspanne erzielt hat, um ihre Kosten zu decken und noch einen Gewinn aus dem Anbieten von ausländischen Kommunikationsdienstleistungen zu erzielen. Mit einer bloßen Prozessbehauptung ist es dabei nicht getan.
2.2. Zur aufgestellten Behauptung der Bf., es seien zu 50% der Leistungen an Unternehmer (§ 19 UStG 1994) erbracht worden, wird festgehalten, dass diese in keiner Weise quantifiziert ist und die Bf. daher eingeladen wird, entsprechend schlüssige Nachweise aus den Unternehmensdaten vorzulegen.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung der österreichischen Behörden bei ausländischen Unternehmen entsprechend sehr beschränkt ist und daher die Bf. zur erhöhten Mitwirkung verpflichtet ist.
Abgesehen davon ist ihr größere Sachverhaltsnähe zuzurechnen.
…"
Mit Schreiben vom 15. März 2023 (OZ. 73) nahm die Bf. zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichts wie folgt Stellung:
" …
1. Zur Höhe der Entgeltsminderungen und deren abgabenrechtlicher Relevanz. Unstrittig ist, dass von österreichischen Netzbetreibern ausgestellte Gutschriften über Roamingdienstleistungen auf Ebene unseres Mandanten zum Erfordernis einer Vorsteuerberichtigung gern § 16 UStG führen, sofern unser Klient aus den entsprechenden Vorleistungen einen VSt-Abzugs geltend gemacht hat. Ob ein Erfordernis zur VSt-Berichtigung auch dann besteht, wenn unser Klient keinen Vorsteuerabzug aus den später rabattierten Leistungen geltend machen konnte, ist dagegen eine strittige Rechtsfrage. Bevor wir auf diese eingehen, nehmen wir zunächst zur Höhe der Rabatte gegliedert nach Leistendem (österreichische Telekomanbieter) Stellung.
a) A.
Folgende Gutschriften wurden gewährt, wobei wir die Darstellung aus dem E-Mail von A. vom 21.2.2023 - welches wir als Anlage 1 übermitteln - der Authentizität halber übernehmen:
[Grafik]
Die Gutschriften und USt-Beträge können daher wie folgt zusammengefasst werden:
[Grafik]
Jahressummen (bezogen auf das Gutschriftsdatum):
[Grafik]
Dem Grunde nach besteht für die Jahre 2010 bis 2017 daher Übereinstimmung zwischen den Beträgen laut unserem Klienten und den von A. bestätigten. Auch für 2018 (VSt-Minderung iHv EUR 769.816,61 aufgrund einer Gutschrift) besteht Einigkeit in Hinblick auf die Höhe der Entgeltsminderungen. Die EUR 429.494,33 Minderung des VSt-Abzugs werden vom Finanzamt aber fälschlich dem Jahr 2014 anstatt richtigerweise dem Jahr 2015 zugeordnet.
Weiters ergibt sich aus der Bestätigung der A. auch, dass daneben keine weiteren Rabatte gewährt wurden.
b) H.
Unser Klient hat wie aufgetragen mit H. Kontakt aufgenommen. H. hat mit E-Mail vom 22.2.2023 (vgl. Anlage 2) bestätigt, dass seit 2010 keine Rabatte gewährt wurden bzw. ein offenbar zunächst angedachter Rabatt für den Zeitraum 2010 bis 2013 nie gewährt ("reconciled") wurde.
Die vom Finanzamt unterstellte Minderung des VSt-Abzugs iHv EUR 995,34 im Jahr 2010 ist daher u.E. widerlegt, da nunmehr auch H. bestätigt, dass kein derartiger Rabatt vorliegt.
Sollte das Finanzamt entgegen der Darstellung des leistenden Unternehmers und unseres Klienten auf dem Vorliegen der Gutschrift beharren, so fordern wir dieses erneut auf, die behauptete Gutschrift vorzulegen. Wir verweisen dazu im Übrigen auf die Ausführungen unter lit. c) .
c) T.
Unser Klient hat wie aufgetragen T. um Bestätigung ersucht, dass in den Jahren 2010 bis 2016 keine Gutschriften gewährt wurden (vgl Anlage 3). Trotz mehrfacher Urgenzen und Fristerstreckungen durch unseren Klienten ist T. dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen.
Wie bereits im bisherigen Rechtsmittelverfahren ausgeführt, hat unser Klient auskunftsgemäß keine Rabatte von T. erhalten und werden die vom Finanzamt unterstellten Beträge daher nicht anerkannt.
Einen Beweis für die behaupteten Rabatte - etwa die Vorlage der Gutschriften - ist das Finanzamt bis jetzt schuldig geblieben. Es handelt sich bei den vom Finanzamt unterstellten Vorsteuerberichtigungen aufgrund von durch T. gewährten Rabatten daher lediglich um eine unbewiesene Prozessbehauptung. UE ist das Vorliegen der behaupteten Rabatte aus nachstehenden Gründen vom Finanzamt nachzuweisen und nicht lediglich zu behaupten:
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 2008/8/EG, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl. II Nr. 383/2003
- § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100888/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100888.2022
- Stammnummer
- 145721
- Gültig
- 25.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF