…dass diese Zahlungen Leistungen abgegolten hätten, die die Mitarbeiter aufgrund von gesondert abgeschlossenen Werkverträgen erbracht hätten - für eine allfällige Versteuerung hätten die Mitarbeiter selbst zu sorgen gehabt. Bezüglich Lohnzahlungen von dritter Seite hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.5.1998, 96/15/0215…
…0031). Die Beschwerdeführerin gilt daher, ungeachtet des von dritter Seite ausbezahlten Gehalts, als Arbeitnehmerin der Organisation "Stiftung Wien***" und ist mit ihren Bezügen daher von der Einkommensteuer befreit. Andere in Österreich zu versteuernde Einkünfte hat die Beschwerdeführerin nicht bezogen. Die Einkommensteuer ist daher mit €…
…würde. Die Versicherungsbeiträge sind auch dann Teil des laufenden Bezugs, wenn sie von dritter Seite, eben vom Sozialministerium getragen werden. Außerdem sind im Oktober 2023 im Rahmen des aufrechten Dienstverhältnisses Lohnzahlungen von Seiten des Dienstgebers direkt erfolgt. Die bel. Behörde bewirkt mit ihrem unsachlichen, rechtswidrigen…
…Dieser schuldet der Beschwerdeführer weder seine Arbeitskraft, noch ist er in deren Betrieb organisatorisch eingebunden oder ihr gegenüber weisungsgebunden. Es handelt sich bei dieser auch um keine gesetzliche Sozialversicherung. Die Auszahlung der Verdienstentgangsentschädigungen erfolgte somit durch einen Dritten. Von dritter Seite bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger…
…Dieser schuldet der Beschwerdeführer weder seine Arbeitskraft, noch ist er in deren Betrieb organisatorisch eingebunden oder ihr gegenüber weisungsgebunden. Es handelt sich bei dieser auch um keine gesetzliche Sozialversicherung. Die Auszahlung der Verdienstentgangsentschädigung erfolgte somit durch einen Dritten. Von dritter Seite bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger…
…Aus steuerlicher Sicht sind diese Vergütungen der Bw als - im Umweg über die deutsche Gesellschaft gezahlter - Arbeitslohn von K zu werten, und zwar als Arbeitslohn des österreichischen Arbeitgebers, der Berufungsführer, und nicht als Arbeitslohn von dritter Seite. Es besteht daher Lohnsteuerabzugspflicht durch die Berufungsführerin betr…
…und nicht von der Firma X. seine Lohnzahlungen bar erhalten hat. Dem Bf. hätte jedenfalls auffallen müssen, dass gegebenenfalls Lohnabgaben nicht abgeführt werden, zumal dies nicht den gängigen Gepflogenheiten entspricht, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig von einem Dritten und nicht vom vermeintlichen Arbeitgeber die Lohnzahlungen bar…
…nicht von vornherein völlig von der Hand zu weisen, sodass eine ausreichende Begründung des Vorsatzverdachtes umso dringlicher geboten gewesen wäre. Auch dem Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG, wonach ortsübliche Trinkgelder steuerfrei sind, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig…
…über keinerlei liquide Mitteln mehr verfügt habe. Die GmbH habe über keine eigenen Geldmittel mehr verfügt und sämtliche Zahlungen, insbesondere die Lohnzahlungen wären von dritter Seite erfolgt. Daher werde um Stattgabe der Beschwerde ersucht. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 04.07.2012 die Berufung…
…Abgeltung auslandsbedingter Aufwendungen, Übernahme von Gehaltsspitzen (niedrigeres Lohnniveau im Ausland) oder Zahlungen für die Alterssicherung etc., handelt es sich dabei um "Entgelt von dritter Seite" mit der Folge, dass das entsendende Konzernunternehmen in solchem Fall trotz formaler Arbeitgeberstellung mit Blickrichtung auf das Abkommensrecht nicht mehr…
…enthaltene Betrag an Lohnsteuer in Höhe von ATS 1,289.343,00 ersichtlich sei. Dieser Betrag sei auch vom Finanzamt verbucht worden. Der Vertreter des Finanzamtes ergänzte, dass im August des Jahres 2000 keine Lohnzahlungen an den Bw erfolgt seien. Über Befragen durch die Vorsitzende…
…der bereits in der Beschwerdeschrift im Einzelnen angeführten finanziellen Zuwendungen von dritter Seite werde festgestellt, dass diese seit dem Jahr 2008 nachgewiesenermaßen rd. 76.800 € betragen hätten. Es entspreche wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein junger Mann im Alter von damals ab 18 Jahren…
…betroffenen Dienstnehmer und dem übergeordneten Unternehmen, das die Lohnzahlungen schlussendlich veranlasst, nicht schädlich ist, kann aus der Mitwirkung der bf GmbH bzw. der Bekanntgabe von Daten nicht abgeleitet werden, dass es sich zwar um einen Arbeitslohn von dritter Seite handelt, der aber auf Veranlassung der…
…angeführten Erweiterung der Lohnsteuerhaftung im Rahmen des 2. AbgÄG 2014 nur solche Zuwendungen angesehen werden, die das Arbeitgeberunternehmen selbst veranlasst und leistet, nicht aber solche, die von dritter Seite gewährt werden (vgl zB Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, § 5 Rz 46; Kuprian in Csaszar/Leinneis/Wanke [Hrsg…
…betroffenen Dienstnehmer und dem übergeordneten Unternehmen, das die Lohnzahlungen schlussendlich veranlasst, nicht schädlich ist, kann aus der Mitwirkung der bf GmbH bzw. der Bekanntgabe von Daten nicht abgeleitet werden, dass es sich zwar um einen Arbeitslohn von dritter Seite handelt, der aber auf Veranlassung der…
…von dritter Seite und somit eine Lohnzahlung iSd § 78 Abs. 1 EStG 1988 idgF gegeben sei, werde auch im Antrag nicht in Frage gestellt. In diesem Sinne werde durch § 78 Abs. 1 EStG 1988 zwar dem Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung von dritter Seite…
…für die Vergütungen von dritter Seite die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen." Dazu sei Folgendes anzumerken: Bis 31. Dezember 2014 habe betreffend § 78 Abs. 1 EStG 1988 folgende Rechtslage gegolten: "Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss…
…im gegenständlichen Verfahren strittigen Entgelte von dritter Seite für den Geschäftsführer, die keinerlei internationalen Bezug haben, nicht dem § 41 FLAG 1967 unterliegen würden. Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss-…
…Entgelt von dritter Seite, das auch ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers vereinnahmt werden kann, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 132/2002 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung…
…cit. betrifft, so erstreckt sich diese nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden. Daran ändert nichts, wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des "Dritten" Kenntnis erlangt und sie befürwortet (vgl. das hg…