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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100021/2022

Quasi-Internationale Organisation - Arbeitnehmerin - ESt-Befreiung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100021/2022vom 30.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 10.12.2020 der L***R***, Steuernummer 99-123*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.11.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Berechnung der Einkommensteuer: | Steuerfreie Einkünfte auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen | € 48.540,99 | Das Einkommen im Jahr 2019 beträgt | € 0,00 | Festgesetzte Einkommensteuer 2019 | € 0,00 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat steuerfreie Einkünfte auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen erklärt. Sie sei von der deutschen Stiftung*** als Auslandsmitarbeiterin angestellt und von 1.5.2019 bis 30.4.2021 nach Österreich entsendet worden. In Österreich sei sie als Leiterin des Büros Stiftung Wien***) eingesetzt worden. Ihre Vergütung erhalte sie von der deutschen Stiftung*** ausbezahlt und unterliege weiterhin der deutschen Sozialversicherung. Stiftung Wien*** sei eine Quasi-Internationale Organisation im Sinn des § 7 Abs 2 Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen in Österreich (in weiterer Folge kurz: Privilegiengesetz). Nach Ansicht des Finanzamtes war die Beschwerdeführerin mit den Einkünften in Österreich steuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin wäre rein rechtlich nicht Dienstnehmerin der Stiftung Wien***. Die Privilegien an nichtstaatliche Organisationen könnten daher für ihr Dienstverhältnis nicht eingeräumt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der in Deutschland steuerpflichtige Teil der Einkünfte wurde im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung blieben unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26.5.2025 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat zurück. Über die Beschwerde wurde erwogen Strittig ist, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Stiftung Wien*** gemäß § 7 Abs 2 Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere die dargestellten Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, in den elektronischen Akt des Finanzamtes, sowie das ZMR. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin war von der deutschen Stiftung*** als Auslandsmitarbeiterin angestellt und von 1.5.2019 bis 30.4.2021 nach Österreich entsendet worden. Die Beschwerdeführerin leitete das Büro der*** Stiftung Wien***. Die Beschwerdeführerin war organisatorisch vollständig in den Betrieb der österreichischen Organisation eingegliedert. Ein Arbeitsvertrag mit der Stiftung Wien*** wurde nicht abgeschlossen. Ihre Vergütung erhielt sie von der (deutschen) Stiftung*** ausbezahlt. Sie unterlag der deutschen Sozialversicherung (A1-Bescheinigung). Die Stiftung*** finanziert das Gehalt der Mitarbeiter, die bei der Stiftung Wien*** angestellt sind, aus derselben Quelle wie das Gehalt der Beschwerdeführerin. Die Stiftung Wien*** ist ein Auslandsbüro der Stiftung*** Deutschland, das eigene Themenschwerpunkte im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, vor allem mit Blick auf die Arbeit der OSZE und der entsprechenden in Wien ansässigen Institutionen und eingebundenen UN-Organisationen. Darunter fallen vielfältige Themenkomplexe wie Klimaschutz, Migration, Digitalisierung, Abrüstung und Rüstungskontrolle (https://www.Stiftung***.de/de/web/stifug wien***/ueber-uns) Die Stiftung Wien*** ist eine Quasi-Internationale Organisation im Sinn des § 7 Abs 2 Privilegiengesetz. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Wohnung in Wien (Hauptwohnsitz gemeldet ab 19.4.2019 - ZMR). Ihr Ehemann wohnte weiter in Deutschland in einem im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns stehenden Haus. Im Streitjahr 2019 (Mai bis Dezember) verbrachte die Beschwerdeführerin 104 von 131 Arbeitstagen in Österreich. Die Beschwerdeführerin bezog keine anderen in Österreich zu versteuernden Einkünfte. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Zweck des Privilegiengesetzes waren und sind (Amtssitzgesetz, durch welches das Privilegiengesetz außer Kraft gesetzt wurde - § 19 Abs 2) die Bestrebungen, Wien als internationales Zentrum zu etablieren. Die Sitzverlegung nichtstaatlicher internationaler Organisationen soll dadurch gefördert werden, dass nichtstaatlichen internationalen Organisationen in etwa jene Rechtsstellung eingeräumt werden soll, die sie in anderen Sitzstaaten internationaler Organisationen genießen. (Erläuterungen zu 82/ME XVI. GP; vgl auch 609 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen). Durch die Befreiung von der Einkommensbesteuerung ihrer Aktivbezüge soll der Standort Wien für potentielle Mitarbeiter von Quasi-Internationalen Organisationen attraktiv gemacht werden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die Leitung des Wiener Büros ist mit der Vertretung nach außen und damit der Repräsentation des Wiener Standortes verbunden und dient zweifelsohne diesem Zweck. Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.   Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 1 Abs 2 EStG sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand gemäß § 26 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Beschwerdeführerin hatte im Streitjahr eine Wohnung in Wien inne und diese auch benutzt. Sie war daher gemäß § 1 Abs 2 EStG iVm § 26 BAO unbeschränkt steuerpflichtig. Gemäß § 1 Z 5 der auf Grund des § 7 Abs 3 Privilegiengesetz ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2019 (QuIOV 2019) galt die Stiftung Wien*** als Quasi-Internationale Organisation iSd § 7 Privilegiengesetz, BGBl 174/1992 in der für das Beschwerdeverfahren geltenden Fassung, BGBl I 160/2015. Gemäß § 7 Abs 4 Z 3 Privilegiengesetz waren Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten von der Einkommensteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiung verneinte das Finanzamt mit der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei rein rechtlich nicht Dienstnehmerin der Stiftung Wien***. Die Einkünfte könnten überdies schon deswegen nicht in Österreich freigestellt werden, da keine Nachweise vorhanden seien, dass diese Einkünfte in Deutschland versteuert worden sind. Rein zivilrechtlich war die Beschwerdeführerin keine Dienstnehmerin der Stiftung Wien***. Sie hatte vielmehr einen Arbeitsvertrag mit der Stiftung*** abgeschlossen, daher war die Beschwerdeführerin zivilrechtlich gesehen Dienstnehmerin der Stiftung*** (Deutschland). Unter dem Begriff "Arbeitnehmer" iSd Privilegiengesetzes sind Personen zu verstehen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer der in der Verordnung angeführten Organisationen beziehen. Der Begriff entspricht dem Arbeitnehmerbegriff des § 47 EStG (vgl 609 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen). Nach § 47 Abs 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Beim Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 2 EStG handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Steuerrechts. Es ist nicht maßgebend, ob auch ein Dienstverhältnis iSd bürgerlichen Rechts vorliegt (vgl VwGH 19.10.1967, 0742/67, 1968, 23; 27.10.1987, 87/14/0145, 1988, 182; 29.9.2010, 2008/13/0160). Nach § 47 Abs 1 dritter Satz EStG ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes in erster Linie, wer Arbeitslohn im Sinne auszahlt, dh zu dessen Lasten der Arbeitslohn tatsächlich bezahlt wird. Werden Lohnzahlungen von einem Dritten übernommen, so ist der Dritte allein deshalb noch nicht der Arbeitgeber, wenn dem Dritten nicht auch die Arbeitskraft geschuldet wird (VwGH 19.10.2022, Ra 2020/15/0063 mwN). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Wien*** ihre Arbeitskraft schuldete. Sie leitete dessen Büro und war in dessen Betrieb organisatorisch vollumfänglich eingegliedert. Sie hat ausschließlich und Vollzeit für die Stiftung Wien*** gearbeitet. Ebenso unstrittig ist, dass das Gehalt von der Stiftung*** tatsächlich bezahlt wurde und dass die Beschwerdeführerin weiter in der deutschen Sozialversicherung verblieben ist. In eine Gesamtabwägung ist allerdings auch der Zweck der Befreiungsbestimmung des Privilegiengesetzes einzubeziehen. Im Beschwerdefall tritt unter diesen Aspekten das Kriterium der Gehaltszahlung in den Hintergrund und ist die Stiftung Wien*** ist als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin iSd Privilegiengesetzes anzusehen (vgl auch VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031). Die Beschwerdeführerin gilt daher, ungeachtet des von dritter Seite ausbezahlten Gehalts, als Arbeitnehmerin der Organisation "Stiftung Wien***" und ist mit ihren Bezügen daher von der Einkommensteuer befreit. Andere in Österreich zu versteuernde Einkünfte hat die Beschwerdeführerin nicht bezogen. Die Einkommensteuer ist daher mit € 0,00 festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösende Rechtsfrage, die Steuerbefreiung für Arbeitnehmer einer Quasi-Internationalen Organisation ist im Gesetz eindeutig gelöst. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt und ist ihr gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Wien, am 30. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100021/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100021.2022
Stammnummer
148360
Gültig
30.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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