Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100387/2024
Anspruch auf Differenzzahlung zur FB während Familienhospizkarenz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100387/2024vom 19.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** ***EU***, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer Rechtsanwalt, Grazer Straße 34/6/2, 8200 Gleisdorf, über die Beschwerde vom 21. Juni 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 09. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe 2023 für die Kinder Kind1, geb. xx.xx.2019, Kind2, geb. xx.xx.2017 und Kind3, geb. yy.yy.2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Monat Juni 2023 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte der Beschwerdeführer (Bf.) am 16.03.2023 dem Finanzamt mit, dass seine Ehegattin in Slowenien einer Beschäftigung nachgehe und für das haushaltszugehörige Kind Kind2, geb. xx.xx.2017, Anspruch für eine gleichartige Familienbeihilfe von Slowenien iHv 32,70 € bestehe. Neben dem Kindergeldbescheid der Republik Slowenien vom 09.03.2023 (in slowenischer Sprache) für die im Spruch genannten Kinder für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2024 legte der Beschwerdeführer die übersetzte Bestätigung der pädiatrischen Klinik des Universitätsklinikzentrums Ljubljana vom 28.02.2023 für das Kind Kind2, geb. xx.xx.2017, über eine erhebliche Behinderung vor.
In der ärztlichen Bescheinigung zur Gewährung einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder (Formular E 407) vom 25.04.2023 wurde für Kind2, geb. xx.xx.2017, ab August 2019 eine erhebliche Behinderung bescheinigt.
Im Ermittlungsverfahren erhielt das Finanzamt im elektronisch grenzüberschreitenden Datenaustausch am 26.04.2023 die Information, dass für die Kinder des Beschwerdeführers in Slowenien folgende Familienleistungen ausbezahlt wurden:
Kind1: 1/23 - 49,10 € + 214,84 , 2/23 - 40,92 + 214,84 €, 3/23 - 45,13 +236,97 €,
4/23 - 45,13 €
Kind3: 1/23 - 32,70 €, 2/23 - 24,53 €, 3-4/23 -je 27,06 €
Kind2: 1/23 - 40,92 + 214,84 €, 2/23 - 32,70 + 214,84 €, 3-4/23 -je 36,07 € Großfamilienzulage 2023 468 €.
Weiters erhielt das Finanzamt durch eine Abfrage in der Datenbank der Sozialversicherung Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich im Mai 2023 eingestellt hat.
Auf Grund der von Slowenien übermittelten Daten und des Wegfalles der Beschäftigung des Bf. wurden die bereits ausgezahlten Beträge für die Differenzzahlung für die Monate Jänner 2023 bis Juni 2023 mit Rückforderungsbescheid vom 09.06.2023 wie folgt berichtigt:
[...]
In der Begründung des Bescheides wurde unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeführt, eine Familienleistung stehe nur für jene Monate zu, in denen der Bf. in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt ist bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhält.
Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung sei auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass 1) er von 13.05. - 12.10.2023 lt. beiliegendem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.05.2023 Familienhospizkarenz in Anspruch nehme und bei der ÖGK angemeldet sei.
Das Arbeitsverhältnis bleibe lt. der Vereinbarung über Familienhospizkarenz bestehen, nur die gegenseitigen Hauptpflichten würden ruhen. Das Dienstverhältnis zur Fa. AG1 sei weiterhin aufrecht. Nach der Verordnung (EG) 883/2004 würden der Bezug von Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld einer Beschäftigung gleichgestellt werden.
Seit 13.05.2023 würde er Familienhospizkarenzgeld beziehen, für die Gewährung der Familienhospizkarenz sei der Bezug der Familienbeihilfe Voraussetzung gewesen.
2) Der Betrag der Ausgleichzahlung sei auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden. Für das Kind Kind1, geb. xx.xx.2019, habe er von 1-4/2023 € 180,28 von Slowenien erhalten, für das Kind Kind2, geb. xx.xx.2017, € 145,76 - lt. Bescheid aus Slowenien. Der Beschwerdeführer ersucht um Überprüfung ob bei der Anrechnung der slowenischen Familienbeihilfe irrtümlich auch das Pflegegeld mitberücksichtigt worden sei.
Falls der Beschwerde nicht stattgegeben wird, ersuche er um eine Aufstellung der Beträge wie sich die Rückforderung zusammensetzt (detaillierte Aufstellung der Rückforderungsbeträge ab 1.1.2023).
Beigelegt wurden
- die Information der Republik Slowenien vom 26.04.2023 über die Familienleistungen:
[...]
- die Vereinbarung über die Familienhospizkarenz vom 26.04.2023 (gem. §§ 21c bis 21f Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber:
"deren Arbeitsverhältnis seit 30.05.2022 besteht, wird Folgendes vereinbart: Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom 13.05.2023 bis 13.10.2023 zum Zweck der Pflege, Begleitung und Betreuung - Familienhospizkarenz von Tochter Kind2, geb. xx.xx.2017, Sozialversicherungsnummer: 000 karenziert. Somit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, jedoch ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeitspflicht, Entgeltzahlung)",
- die Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 11.05.2023:
"Kind2, 000 321
Betreff: Familienhospizkarenz - Bewilligung
Auf Grund Ihres Antrags vom 05.05.2023 wird gemäß §§ 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, für die Dauer von 13.05.2023 bis 12.10.2023 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 64,85 zuerkannt.
[…]
Zum Pflegekarenzgeld wird für Kind1, Kind2 und Kind3 für den Zeitraum in dem auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97 pro Kind zuerkannt."
[…]
- die Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom 09.06.2023, wonach der Anspruch auf die Ausgleichszahlung für die drei Kinder des Beschwerdeführers bis Mai 2023 bestand,
- den beschwerdeggst. Rückforderungsbescheid vom 09.06.2023 und
- eine Seite zu einer Information des Bundeskanzleramtes für grenzüberschreitende Sachverhalte mit dem Hinweis, dass der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Zeiten der Elternkarenz nach dem Mutterschutzgesetz und Väter-Karenz-Gesetz einer Beschäftigung gleichgestellt sind, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein Rückkehrwille ins karenzierte Dienstverhältnis besteht.
Der steuerliche Vertreter des Bf. wiederholte im Schriftsatz vom 03.10.2023 das Beschwerdevorbringen über die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses des Bf. auf Grund der Familienhospizkarenz und dass ein ununterbrochenes Dienstverhältnis bei der AG1 GmbH bestehe. Daher liege ein ununterbrochener Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung und den Kinderabsetzbetrag vor.
In Ergänzung der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Gewährung von Pflegegeld vom Familienbeihilfenbezug abhänge und die Familie finanziell vollkommen in der Luft hänge, zumal der Familienerhalter wegen der schweren Erkrankung zweier Kinder so lange seinem Beruf nicht nachgehen könne - sondern gezwungen sei, die Kinder selbst zu pflegen - bis Familienbeihilfe und in der Folge Pflegegeldleistungen gewährt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über zusätzliche Freistellungen, die über die Dauer der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag) hinausgehen, sind Sonderurlaube, die nicht unter die Gleichstellung mit der Ausübung einer Beschäftigung fallen. Nicht gleichgestellt sind ebenso Zeiten der Hospizkarenz (Vollkarenz) oder Bildungskarenz. Daher kann Ihnen die Familienbeihilfe während der Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz nicht gewährt werden. Laut der Vereinbarung zwischen Ihnen und der Firma AG1 waren Sie in der Zeit vom 13.05.2023 bis 13.10.2023 karenziert und somit von der Ausübung Ihrer Tätigkeit freigestellt. Dadurch sind auch von Dienstgeberseite keine Bezüge an Sie geflossen. Somit ist dies einem unbezahlten Sonderurlaub gleichgestellt und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung:
"Der Rückforderungsbescheid vom 9.6.2023 ist rechtswidrig, weil die darin enthaltene Gesamtsumme nicht aufgegliedert und daher nicht überprüfbar ist. Es wird zwar auf eine Neuberechnung verwiesen, diese aber nicht dargestellt. Die Bitte des Bf. in der Beschwerde um Aufgliederung des Betrags ist ignoriert worden.
Die Rückforderung wird damit begründet, daß die Leistungen nur während einer Beschäftigung oder Bezug von Arbeitslosengeld zustünden.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich auch daraus, daß die Rückforderung Zeiträume betrifft, in welchen noch nicht Familienkarenzgeld bezogen worden ist (Jänner 2023 bis 12.5.2023).
Diese Informationen und Richtigstellungen dürften aber letztlich entbehrlich sein, weil der Bescheid auch dem Grunde nach rechtswidrig ist.
Die belangte Behörde verweigert die DZ und KG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Begründung, Familienhospizkarenz sei nicht mit der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt. Die Familienhospizkarenz sei mangels Zuflusses eines Gehalts eine Form des unbezahlten Sonderurlaubs. Daher bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. DZ.
Die Finanzbehörde stützt deren Beurteilung auf keinerlei Rechtsgrundlage, Verwaltungspraxis, Literatur oder Rechtsprechung, zumindest führt sie solche Quellen nicht an. Sie macht es dem Beschwerdeführer daher unmöglich, die Meinung der bel. Behörde zu überprüfen. Die Behörde scheint im rechtsfreien Raum willkürlich zu entscheiden. Dies widerspricht aber den rechtsstaatlichen Prinzipien, wonach die öffentliche Verwaltung auf Grundlage von Gesetzen zu erfolgen hat. Es ist vermehrt zu beobachten, daß die bel. Behörde gegenüber unvertretenen Bürgern und gegenüber den Schwächsten unserer Gesellschaft unsachlich und rigoros vorgeht.
Die Familienhospizkarenz ist eine Sonderform der Pflegekarenz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz ist der Bezug von Familienbeihilfe bzw. der dieser gleichgestellten Ausgleichszahlung gem. VO-EU 883/2004. Diese Anspruchsvoraussetzung steht in diametralem Widerspruch zur willkürlichen Meinung der bel. Behörde. In der Beilage übersenden wir das Schreiben des Sozialministeriums, in welchem diese Anspruchsvoraussetzung formuliert ist.
In der VO-EU 883/2004 wird ausdrücklich festgehalten, daß die Familienhospizkarenz keinesfalls als freiwilliger Urlaub zu werten ist, sondern als Ausfluß einer existenziellen Notlage. Familienhospizkarenz ist eine Nothilfe; allein diese Tatsache erhellt, daß sie nicht mit der Versagung der Familienbeihilfe einhergehen darf.
Für die Dauer der Familienhospizkarenz trägt das Sozialministerium die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Als Beweis übermitteln wir eine Veröffentlichung des Sozialministeriums. Es kann also keine Rede davon sein, daß ein unbezahlter Urlaub vorliegen würde. Die Versicherungsbeiträge sind auch dann Teil des laufenden Bezugs, wenn sie von dritter Seite, eben vom Sozialministerium getragen werden. Außerdem sind im Oktober 2023 im Rahmen des aufrechten Dienstverhältnisses Lohnzahlungen von Seiten des Dienstgebers direkt erfolgt.
Die bel. Behörde bewirkt mit ihrem unsachlichen, rechtswidrigen Bescheid im Ergebnis eine verbotene Diskriminierung i. S. d. Gleichbehandlungsgesetzes."
Beigelegt wurden
- die Mitteilung des Sozialministeriums vom 11.05.2023,
- eine Information des Sozialministeriums als Nachweis über die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Bund und
- ein Nachweis über die Abmeldung des Bf. durch die AG1 GmbH bei der ÖGK zum 13.10.23 auf Grund einer einvernehmlichen Lösung.
Im Zuge weiterer Ermittlungen stellte das Finanzamt fest, dass der Beschwerdeführer lt. ÖGK-Anmeldung ab 13.10.2023 bei der AG2 Bau GmbH beschäftigt ist.
In der Stellungnahme des Vorlageberichtes vom 06.06.2024 führt das Finanzamt neben der Darstellung des Verfahrensablaufes aus, dass die Hospizkarenz keine Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz sei und somit nicht einer Beschäftigung gleichgestellt werde.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 gibt der Beschwerdeführer einen Vollmachtswechsel bekannt.
Der neue steuerliche Vertreter führt im vorbereitenden Schriftsatz vom13.03.2025 aus:
"Vorab wird sämtliches bereits erstattetes Vorbringen aufrecht erhalten.
Die zu klärende Rechtsfrage (das Beschwerdeverfahren bezieht sich nur auf den Rückforderungsbescheid vom 09.06.2023) reduziert sich darauf, ob sich Zeiten des Bezuges von Pflegekarenzgeld als Zeiten darstellen, die den Zeiten einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt sind oder ob diese Zeiten gegebenenfalls als solche oder wegen einer früheren Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Zahlung von Familienleistungen berechtigen.
Die anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 führt in Artikel 1(a) zur Definition der Beschäftigung aus, dass "jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt".
Aufgrund diesbezüglicher Interpretationsschwierigkeiten aufgrund der vielfältigen verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedsstaaten, hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am 12.06.2009 den Beschluss Nr. F1 zur Auslegung des Artikel 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 (2010/C 106/04) erlassen, welcher Beschluss Basis für die Auslegung der gegenständlichen Rechtsfrage ist.
In diesem unter einem vorgelegten Beschluss führt die gemäß Artikel 72 (a) VO (EG) 883/2004 zur endgültigen Auslegung zuständige Verwaltungskommission aus, dass es wichtig ist, die Bedeutung des Ausdrucks "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche" klar zu stellen.
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 07.06.2005 (C 534/03) muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedsstaats erfasst werden, sind dadurch ausgeschlossen.
Die Verwaltungskommission führt weiters aus, dass Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, wegen der Vielfalt der Systeme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedsstaaten und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen Vorschriften nur in einer nicht abschließenden Liste aufgeführt werden können. Daher ist es nicht zweckmäßig, alle Fälle, in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist bzw. in denen die erforderliche enge Verbindung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, zu bestimmen.
Eine abschließende Liste ist daher nicht möglich und führt die Verwaltungskommission in ihrem Beschluss aus, dass "insbesondere", sohin keineswegs taxativ, unter Zahl 1 (b), iii jedenfalls eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung bei unbezahltem Urlaub zum Zweck der Kindererziehung vorliegt, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
Die Familienhospizkarenz bzw. die Zeiten des Bezugs von Pflegekarenzgeld sind aus nachstehenden Gründen daher unter Anwendung dieser Auslegungsregeln jedenfalls als "Beschäftigung" anzusehen:
1. Der Beschwerdeführer war während der Familienhospizkarenz in allen Zweigen der sozialen Sicherheit versichert (Kranken- und Pensionsversicherung = Vollversicherung nach ASVG).
2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz bzw. für den Anspruch auf Pflegekarenzgeld und Kinderzuschlag ist nach dem Bundespflegegeldgesetz der Bezug von Familienbeihilfe.
3. Infolge Gleichstellung des Beschwerdeführers als slowenischer Staatsbürger mit österreichischen Staatsbürgern dürfen diesbezüglich keinerlei Unterschiede gemacht werden.
Daraus ergibt sich, dass im Sinne der bindenden Auslegung der Verwaltungskommission in Zeiten der Familienhospizkarenz jedenfalls eine Beschäftigung im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt. Dies wird durch die allgemeine Auslegungsregel, wonach dem Gesetzgeber nicht zuzugesinnen ist, völlig unanwendbare Bestimmungen zu erlassen, gestützt, da bei der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung § 21c Abs 4 BPGG völlig unanwendbar wäre, wenn während des Bezugs des Pflegekarenzgelds bzw. während der Dauer der Familienhospizkarenz der Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls wegfällt.
Der Gesetzgeber (2407 der Beilagen XXIV.GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen) setzt sich zwar mit dem konkreten Problem nicht explizit auseinander, ist aber aus den gesamten Erläuterungen (insbesondere Seite 7) zu entnehmen, dass zumindest eine Gleichstellung einer arbeitslosen Person jedenfalls Gesetzeszweck ist, da einerseits die Möglichkeit geschaffen wurde, dass sich ein Arbeitsloser vom Bezug des Arbeitslosengelds oder der Notstandshilfe abmeldet und dann die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen kann. Weiters wurde das Pflegekarenzgeld in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes festgesetzt.
Aus den Bestimmungen des § 21c iVm BPGG und § 32 Abs 1 Z 3 AlVG ergibt sich daher zumindest implizit, dass jedenfalls Arbeitslose oder Notstandshilfebezieher zumindest gegenüber in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen nicht bevorzugt werden dürfen und wäre eine derartige Auslegung im Sinne der Bevorzugung von Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehern gegenüber Beschäftigten auch jedenfalls gleichheitswidrig.
Zusammengefasst ist daher die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz bzw. der Bezug eines entsprechenden Pflegekarenzgelds jedenfalls als Beschäftigung im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 anzusehen, sodass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und daher ersatzlos zu beheben sein wird, was auch beantragt wird.
Rein informativ wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer des Verfahrens und der Ungewissheit zwischenzeitig sämtliche rückgeforderten Beträge bezahlt hat, was aber natürlich (da eine Aussetzung der Einhebung zwar beantragt, aber nicht bescheidmäßig bewilligt wurde) keinerlei Anerkenntnis darstellt."
Im Rahmen des Parteiengehörs führt das Finanzamt in der Stellungnahme vom 15.09.2025 aus:
"Fest steht, dass eine Familienhospizkarenz keine Beschäftigung im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 ist. Jedoch erhält Herr ***Bf1*** für den Zeitraum 13.05.2023-12.10.2023 auch Pflegekarenzgeld. Dieser Bezug in Verbindung mit der Familienhospizkarenz ist als eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation iSd. VO (EG) Nr. 883/2004 anzusehen. Für den strittigen Zeitraum 06/2023 besteht somit, entgegen unserer ersten Ansicht im Abweisungsbescheid, ein Anspruch. Die Rückforderung für den Zeitraum 01/2023-05/2023 bleibt unverändert bestehen, da es sich hierbei um eine Rückforderung aufgrund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung handelt. Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags für das Kind Kind3 finden Sie im beiliegenden Dokument:
[Grafik]
In Slowenien erhalten Familien mit 3 oder mehr Kindern eine sogenannte Großfamilienzulage. Diese ist Teil der Familienleistung und wird somit auch angesetzt. Die Großfamilienzulage ist ein Jahresbetrag. Im Jahr 2023 betrug die Zulage € 468,00. In der ELISA-Nachricht vom 26.04.2023 teilte uns die slowenische Behörde mit, dass die Familie diesen Betrag erhalten hat:
[...]
Da die Familie nur bis 05/2023 in Österreich Anspruch hatte, wurde dieser Betrag aliquotiert (€ 468 -> 5 Monate = € 93,60) und beim Kind Kind3 monatlich zum Grundbetrag hinzugerechnet (siehe Aufstellung).
Aus diesem Grund ergibt sich bei Kind3 eine Rückforderung lt. der letzten Spalte der Tabelle.
Im FABIAN werden diese Rückforderungsbeträge unter dem Punkt Leistung/Verrechnung aufgelistet:
[...]
Die Sachbearbeiterin dieses Falles, Frau […], hat dies in Ihrem Vermerk folgendermaßen dargestellt:
[...]
Im Rahmen des Parteiengehörs erging folgendes Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 02.10.2025 an den Beschwerdeführer:
"Zu Ihrer Beschwerde wird Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) die Ansicht vertritt, dass die Differenzzahlung (DZ) und der Kinderabsetzbetrag (KG) für Ihre Kinder Kind1, Kind2 und Kind3 für den Monat Juni 2023 zustehen, da auch in der Zeit der Familienhospizkarenz der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und der Rückforderungsbescheid vom 09.06.2023 für diesen Monat aufgehoben werden soll.
Für den Monat Juni 2023 wurde vom Finanzamt für die drei Kinder für die Differenzzahlung ein Betrag von 484,38 € und für den Kinderabsetzbetrag ein Betrag von 185,40 € rückgefordert.
Der restliche Rückforderungsbetrag der DZ für die Monate Jänner bis Mai 2023 iHv 2.351,43 € besteht nach Ansicht des BFG zu Recht. Dazu werden folgende Berechnungen übermittelt:
|
Kind1, geb. xx.xx.2019
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Jänner 2023
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Februar 2023
|
März 2023
|
April 2023
|
Mai 2023
|
FB nach § 8 (2)+(3)+(4)FLAG
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
SLO-FB lt. "ELISA"
|
-263,94 €
|
-255,76 €
|
-282,10 €
|
-282,10 €€
|
-282,10 €
|
ergibt DZ
|
48,36 €
|
56,54 €
|
30,20 €
|
30,20 €
|
30,20 €
|
ausgezahlt lt. FABIAN
|
-263,20 €
|
-263,20 €
|
-263,20 €
|
-263,20 €
|
-263,20 €
|
Rückforderung
|
214,84 €
|
206,66 €
|
233,00 €
|
233,00 €
|
233,00 €
|
Kind2, geb. xx.xx.2017
|
Jänner 2023
|
Februar 2023
|
März 2023
|
April 2023
|
Mai 2023
|
FB nach § 8 (2)+(3)+(4)FLAG
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
312,30 €
|
SLO-FB lt. "ELISA"
|
-255,76 €
|
-247,54 €
|
-273,04 €
|
-273,04 €
|
-273,04 €
|
ergibt DZ
|
56,54 €
|
64,76 €
|
39,26 €
|
39,26 €
|
39,26 €
|
ausgezahlt lt. FABIAN
|
-271,38 €
|
-271,38 €
|
-271,38 €
|
-106,48 €
|
-106,48 €
|
Rückforderung
|
214,84 €
|
206,62 €
|
232,12 €
|
67,22 €
|
67,22 €
|
Kind3, geb. yy.yy.2014
|
Jänner 2023
|
Februar 2023
|
März 2023
|
April 2023
|
Mai 2023
|
FB nach § 8 (2)+(3) FLAG
|
147,40 €
|
147,40 €
|
147,40 €
|
147,40 €
|
147,40 €
|
SLO-FB lt. "ELISA" mit anteiliger Großfamilienzulage
|
-32,70 €
-93,60 €
|
-24,53 €
-93,60 €
|
-27,06 €
-93,60 €
|
-27,06 €
-93,60 €
|
-27,06 €
-93,60 €
|
ergibt DZ
|
21,10 €
|
29,27 €
|
26,74 €
|
26,74 €
|
26,74 €
|
ausgezahlt lt. FABIAN
|
-114,70 €
|
-114,70 €
|
-114,70 €
|
-114,70 €
|
-114,70 €
|
Rückforderung
|
93,60 €
|
85,43 €
|
87,96 €
|
87,96 €
|
87,96 €
"ELISA" = elektronischer grenzüberschreitender Datenaustausch in der EU
(Die Differenzzahlung wird anhand der von der ausländischen Behörde übermittelten Daten berechnet und ausbezahlt. Die Differenzzahlung kann stets nur in einer vorläufigen Höhe gebühren, daher kann es unter Umständen zu späteren Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen kommen, wenn sich zum Beispiel die ausländischen Familienbeihilfenbeträge ändern.)
FABIAN = Familienbeihilfe - Datenbank des Finanzamtes Ö
In Slowenien erhalten Familien mit 3 oder mehr Kindern auch eine sogenannte Großfamilienzulage. Diese ist Teil der Familienleistung und wird daher auch berücksichtigt.
Die Großfamilienzulage ist ein Jahresbetrag: im Jahr 2023 betrug die Zulage für Ihre Familie € 468,00. In der "ELISA"-Nachricht vom 26.04.2023 teilte die slowenische Behörde mit, dass Ihre Familie diesen Betrag erhalten hat:
[...]
Da Sie für Ihre Kinder bisher nur bis Mai 2023 in Österreich Anspruch auf DZ hatten, wurde dieser Betrag aliquotiert (€ 468 -> 5 Monate = € 93,60) und beim Kind Kind3 monatlich zum Grundbetrag hinzugerechnet.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass lt. den "Elisa"-Daten entgegen Ihrem Vorbringen es sich bei der slowenischen "special child care allowance" nicht um Pflegegeld, sondern um eine Familienleistung handelt, die mit dem österreichischen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vergleichbar ist.
Sie werden eingeladen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den obigen Ausführungen Stellung zu nehmen."
Vom Beschwerdeführer bzw. seiner steuerlichen Vertretung wurde zu dem zuletzt genannten Schreiben keine Stellungnahme beim BFG eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsbürger mit Familienwohnsitz in Slowenien und war seit Juni 2022 in Österreich unselbständig beschäftigt, seine Ehegattin war im Rückforderungszeitraum in Slowenien teilzeitbeschäftigt. Für die gemeinsamen drei Kinder wurde in Slowenien das Kindergeld mit der Familienzulage ausbezahlt und in Österreich bis Juni 2023 die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe (zwei Kinder haben Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe).
Mit Rückforderungsbescheid vom 10.06.2023 wurde die Differenzzahlung für die Monate Jänner 2023 bis Mai 2023 auf Grund der slowenischen "ELISA"-Nachricht (elektronischer grenzüberschreitender Datenaustausch in der EU) berichtigt und für den Monat Juni 2023 die ausbezahlte Differenzzahlung rückgefordert, da der Beschwerdeführer von Mitte Mai 2023 bis Mitte Oktober 2023 wegen der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.
(Für Juli bis September 2023 wurde keine Differenzzahlung ausgezahlt.)
Mit dem Arbeitgeber wurde die Familienhospizkarenz für die Pflege und Betreuung der erheblich behinderten Tochter Kind2 vom 13.05. - 13.10.2023 vereinbart, das Arbeitsverhältnis blieb bestehen, jedoch die gegenseitigen Hauptpflichten (Arbeitspflicht, Entgeltzahlung) ruhten.
Im Zeitraum der Familienhospizkarenz bezog der Beschwerdeführer Pflegekarenzgeld und den Kinderzuschlag für drei Kinder vom Sozialministeriumservice. Die Kranken- und Pensionsversicherung wurde auch vom Bund übernommen.
Mitte Oktober 2023 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst und der Beschwerdeführer begann eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in Österreich.
Ab Oktober 2023 wurde die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe wieder an den Beschwerdeführer ausgezahlt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 4 FLAG 1967 normiert die Ausgleichszahlungen, die in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, zu leisten sind.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im Artikel 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird der Ausdruck "Beschäftigung" als jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, definiert.
Eine "gleichgestellte Situation" beschreibt die Zeit, für die eine auf eine Beschäftigung zurückzuführende Leistung bezogen wird (zB Krankengeld, Wochengeld, Urlaubsabfindung, Kündigungsentschädigung).
Mutter-, Väter- und Elternkarenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes und § 2 des Väter-Karenzgesetzes schaffen bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ebenfalls eine gleichgestellte Situation (vgl. Csaszar in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53, Rz 75).
Im Artikel 68 der VO 883/2004 wird bestimmt:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Im Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 zur Auslegung des Art. 68 der VO 883/2004 hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen wurde beschlossen:
1. Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie erworben wurden
[…]
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
[…]
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO 987/2009) regelt im Abs. 1: Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Sachverhalt, der zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt. Somit ist die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar.
Im Beschwerdezeitraum ist der Beschwerdeführer in Österreich und seine Ehegattin in Slowenien einer Beschäftigung iSd Verordnung nachgegangen, somit ist als Beschäftigungsstaat einerseits Österreich und andererseits Slowenien anzusehen.
Auch die Familienhospizkarenz wird nach Ansicht des Bundesfinanzgericht iSd Beschlusses Nr. F1 "durch eine Beschäftigung ausgelöst", da während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis aufrecht blieb und nur ruhend gestellt wurde und der Bf. in Österreich in allen Zweigen der sozialen Sicherheit versichert war (Kranken- und Pensionsversicherung). Auf Grund der beispielhaften Aufzählung im Beschluss Nr. F1 in welchen Fällen Ansprüche auf Familienleistungen als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst" werden, ist auch die Familienhospizkarenz einer Beschäftigung iSd Verordnung (EG) 883/2004 gleichgestellt.
Wohnsitzstaat des Bf., seiner Ehegattin und der haushaltszugehörigen Kinder ist Slowenien. Damit ist primär Slowenien zur Erbringung der Familienleistungen zuständig. Österreich als einer der Beschäftigungsstaaten ist jedoch zur Leistung einer Differenzzahlung verpflichtet.
Für die Monate Jänner 2023 bis Mai 2023 besteht der Rückforderungsbetrag iHv 2.351,43 € zu Recht, da sich die Differenzzahlung aus dem Unterschiedsbetrag von in Österreich zu gewährender Familienbeihilfe nach FLAG und den in Slowenien ausbezahlten Familienleistungen berechnet (Details siehe Schreiben des BFG vom 02.10.2025).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der slowenischen "special child care allowance" lt. den "Elisa"-Daten nicht um Pflegegeld, sondern um eine Familienleistung, die mit dem österreichischen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vergleichbar ist.
Jedoch ist die Rückforderung für den Monat Juni 2023 im Bescheid vom 09.06.2023 rechtswidrig, da der Anspruch auf die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag während der Zeit der Familienhospizkarenz des Beschwerdeführers besteht. Insofern kann der Beschwerde teilweise statt gegeben werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 19. November 2025
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100387/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100387.2024
- Stammnummer
- 149811
- Gültig
- 19.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF