…und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer. Nach dem Urteil des EuGH vom 17.2.2005, C-453/02 und C-462/02 (Rs "Linneweber" und "Akritidis") ist Art 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Rl. dahin auszulegen, dass…
…Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass das Urteil des EuGH vom 17.2.2005, C-453/02, "Linneweber", keine unmittelbare Auswirkung auf die derzeitige österreichische Rechtsauslegung habe und daher Glücksspielumsätze von Unternehmern, die nicht im Besitze einer Spielbankenkonzession gemäß § 21 Glücksspielgesetz seien…
…aus Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 beantragte die Bw unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2005, Rs C-453/02 Linneweber, gemäß § 299 iVm § 302 Abs 2 lit c BAO für die Jahre 1999 bis…
…10.6.2010, Leo Libera C-58/09; 17.2.2005, Linneweber C-453/02; 10.11.2011 The Rank Group, C-259/10 stünden die Dienstleistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers in einem Wettbewerb und die unterschiedliche Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Produkte, die über eine…
…23.9.2005, 2005/15/0070; EuGH 11.7.1998, Rs. C-283/95 (Fischer); EuGH 17.2.2005 Rs. C-462/02 (Linneweber und Akriditis); § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 in Verbindung mit § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6…
…Ruppe/Achatz, UStG5 Einf Tz 26). Demnach ist zur von der belangten Behörde dagegengehaltenen Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Bestimmung auf die ständige EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH 17.2.2005, Linneweber, C-453/02, C-462/02,) zu verweisen, nach der sich ein Steuerpflichtiger gegenüber einer für…
…die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt (vgl zB das EuGH 17.2.2005, C-453/02, C- 462/02, Linneweber und Akritidis; BFH 11.12.2019, XI R 13/18). Somit wird seitens der beschwerdeführenden Partei zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt…
…auf die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht anzuwenden (EuGH 17.2.2005, C-453/02 „Linneweber“; das Urteil geht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf solche Fälle aus; so auch BFH 22.9.2005, V R 52/01). …
…auf die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht anzuwenden (EuGH 17.2.2005, C-453/02 „Linneweber“; das Urteil geht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf solche Fälle aus; so auch BFH 22.9.2005, V R 52/01). …
…Österreich die Glücksspielabgabe als Ersatz für die Mehrwertsteuer ansieht, geht auch eindeutig aus den legistischen Maßnahmen nach der Entscheidung Linneweber (0453/02) des EuGH hervor: Aufgrund der Entscheidung in der Sache Linneweber hat Österreich rückwirkend ab 1. Jänner 1999 die Umsatzsteuer auf das in Spielbanken…
…Dies gilt zumindest bis zum 2.1.2011. Aufgrund der EuGH-Urteile in den Rs. Fischer und Linneweber hat die Befreiungsvorschrift des Art. 13 B lit. f der MwSt-RL unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Steuerpflichtigen und ist somit die Einschränkung des innerstaatlichen Rechtes außer…
…Rs C-453/02, Linneweber). Im konkreten Fall ist somit für die umsatzsteuerliche Beurteilung insbesondere zwischen den steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang mit Sportwetten iSd GebG einerseits und den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten andererseits zu unterscheiden. Da das UStG auf die gebührenrechtliche Determinierung abstellt…
…Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer. Nach dem Urteil des EuGH vom 17.2.2005, C-453/02, "Linneweber", ist Art. 13 Teil B Buchstabe f) der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung…
…zu beachten sei, dass der EuGH (vgl. EuGH 17.2.2005 RS C-453/02 und C-462/02 Linneweber; EuGH 11.6.1998 Rs C-283/95 Fischer) zur Umsatzsteuerbefreiung für Glückspielumsätze nach Art 13 Teil B lit f der 6. MwSt-RL bereits…