…Darstellung der Rechtslage und der maßgeblichen Verordnung u.a. fest: „…… Der Wohnort des Bf. (bzw. seines Sohnes) Wo ist in den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt. Der zulässige Beweis, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich unzumutbar wäre…
…ist nicht in den zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen angeführt, in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist …
… 34 Rz 79, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt jedenfalls zumutbar (vgl zB UFS vom 29. August 2003, RV/4297-W/02). Auf…
…die Gemeinden St. Lorenzen/Mürztal und St. Marein/Mürztal als solche an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist. Durch BGBl II 295/2001 erhielt § 22 der VO mit Wirkung ab dem Studienjahr 2001/2002 folgenden Wortlaut: "Wenn…
…Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin…
…Peter nach Leoben - Hauptbahnhof betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln im günstigsten Fall zwischen 1 Stunde 19 Minuten und 1 Stunde 27 Minuten. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender…
…der Verordnung BGBl. 624/1995 würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des…
…Anzahl von elf Fahrten erreicht; schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Berechnung nur die Hinfahrten, sohin jene zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Berücksichtigung finden, die Rückfahrten (Arbeitsstätte-Wohnung) werden hingegen nicht mitgerechnet (vgl. dazu auch BFG 28.06.2023, RV/6100109/2023). Nachdem die Bf…
…605/1993 (über die Erreichbarkeit von Studienorten) impliziert daher noch nicht zwingend, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort dem auszubildenden Kind zeitlich nicht zumutbar ist. Da im gegenständlichen Fall der Wohnort des Bw. in der Verordnung nicht enthalten ist…
…von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der…
…wird, sieht vor, dass durch Verordnung des zuständigen BM festzulegen ist, "von welchen Gemeinden" eine tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an (VfGH 09.06.1998, B 2449/97). Hiebei…
…einzelner physikalischer Behandlungen) auch dann nicht zwangsläufig, wenn die verordneten Behandlungen unmittelbar an den Wohnort angrenzend in Wien mit zumutbarer kurzer Hin- und Rückfahrt erhältlich waren. Betreffend der für das Jahr 2012 für die Ehefrau geltend gemachten Rechnung, Abrechnung von 02.05.2012 bis 05…
…Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin…
…Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin…
…Arbeitgebers) teil. Von Samstag bis Montag hält sie sich privat in Bregenz auf und fährt Dienstagvormittag wieder zurück nach Wien, wo sie spätnachmittags ankommt. Die Fahrtkosten betragen 128,60 Euro. | erster Montag und zweiter Dienstag | Tage der Hin- und Rückfahrt, die durch die…
…nichtselbständiger Arbeit und wohnt während seiner Tätigkeit in Wien. Die Gattin lebt in Bosnien-Herzegowina. Der Bw fahre regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in Wien an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, womit für ihn zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten verbunden…
…Andere berücksichtigungswürdige Gründe, die eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar machen, seien nicht dargelegt worden. Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Autobahn A2 im Wechselabschnitt als eine Strecke mit besonderer Unfallhäufigkeit anzusehen…
…Unterlagen vor, auf Grund welcher das Finanzamt zum Ergebnis gelangte, dass bei einer Entfernung von 50 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte dem Bf. eine tägliche Hin- und Rückfahrt zuzumuten wäre. Überdies wären die Voraussetzungen für das Vorliegen von Familienheimfahrten nicht erfüllt, da die tägliche Rückkehr…
…Bw fahre regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in Wien zu seiner Ehefrau und seinem mj Kind an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, womit für den Bw zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt verbunden seien. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Bw in…
…2 der Verordnung betr. eine Berufsausbildung eines Kindes gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs…