Die Arbeitsrichtlinie wurde um die Kontaktdaten des Beschussamtes, einen Hinweis zu den Ausnahmen sowie um die entsprechenden Codierungen im elektronischen Abfertigungssystem ergänzt. Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2026
Die Arbeitsrichtlinie Beschussvorschriften (VB-0403) enthält nähere Vorschriften über die anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür von den Zollämtern und Zollorganen zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf das Beschussgesetzes, die im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werden. Über die gesetzlichen…
1. Gegenstand Die Meldepflicht gilt für Handfeuerwaffen, für höchstbeanspruchte Teile solcher Waffen und für Munition für Handfeuerwaffen. Unter die Meldepflicht fallen daher: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex | 9302 00 | Revolver und Pistolen ab Erzeugungsjahr 1871 | ex | 9303 10 00…
…für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. 6.Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software 7.Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren 8.Bandstacheldraht…
Anlage 22 Anhang I - Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1485 1.Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1.Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste…
…9095 7326 9098 | 6. | | Andere als in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. | 8471 3000 8471 4100 8471 9000 8471 5000 9023 0080 | 7. | |…
…1000 9305 2100 9305 2900 9305 9900 9306 2100 9306 2900 9306 3000 | 1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür | 9013 1000 9013 2000 9013 8000 9014 0000 | 1.3. Waffenzielgeräte…
…1000 9305 2100 9305 2900 9305 9900 9306 2100 9306 2900 9306 3000 | 1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür | 9013 1000 9013 2000 9013 8000 9014 0000 | 1.3. Waffenzielgeräte…
…von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen ist zum einen das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951 und zum anderen die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen…
…für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. 6.Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. 7.Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren…
…9095 7326 9098 | 6. | | Andere als in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software. | 8471 3000 8471 4100 8471 9000 8471 5000 9023 0080 | 7. | |…
…| 7521 | Erklärung, dass es sich um Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile solcher Waffen oder um Munition von Handfeuerwaffen handelt. | siehe Abschnitt 1. | 7539 | Ausnahme - Ware von VuB 0403 (Beschussvorschriften) nicht erfasst | siehe Abschnitt 2.2 3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in…
…Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0402 Abschnitt 2.3.). VB-0403, Arbeitsrichtlinie Beschussvorschriften Die anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen gelten nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, da Waren…
…Kugeln oder ein anderes Geschoß) gelistet, die in der Ausfuhr ebenfalls der Genehmigungspflicht unterliegen. (4) Güter der Positionen ML1 (Handfeuerwaffen) und ML3 (Munition) der Militärgüterliste sowie nur der EU-Feuerwaffenverordnung unterliegende Schusswaffen (Schrotgewehre, "Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen") sind in der Ausfuhr genehmigungspflichtig. Hinweis: Gewisse Güter (insb…
BeschwerdeentscheidungDer Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde(n) des HZ, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, vom 2. September 2003 gegen 1.) den Bescheid des Vorsitzenden des…
Anlage 2 Erläuterungen zur Verordnung betreffend Kriegsmaterial Zu § 1 Abschnitt I Z. 1 a):§ 1 Abschnitt I Z 1 lit. a Kriegsmaterialverordnung: 1.Halbautomatische Karabiner und Gewehre sind solche, die nur für "Einzelfeuer" aber nicht für "Reihen(Dauer)-feuer" eingerichtet sind. Für die Abgabe jedes…
Anlage 5 Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996 [Grafik]
Anlage 1 Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur | KN-Code | Warenbezeichnung | Kategorie | Abschnitt | | 9302 00 | halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als…
Anlage 2 Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3.. Abs. 1 Z 1) Pistola Pressin Diese in die Position 9302 einzureihende Schusswaffe hat eine Länge…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Schusswaffen und Munitionanzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997; 2.die Erste Verordnung über die Durchführung…