Findok · Richtlinien
AH-2073
Anlage 1
geltende FassungRichtlinie2026-0.628.970gilt ab 05.07.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-2073
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b
Anhang III
Hinweis: Die in der Warenliste dargestellten KN-Codes dienen der Orientierung. Maßgeblich für die Anwendung der Verordnung sind immer die Warenbeschreibungen.
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KN-Code
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Warenbeschreibung
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1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
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9302 0000
9303 2000
9303 3000
9303 9000
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1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") erfasst sind
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9305 1000
9305 2100
9305 2900
9305 9900
9306 2100
9306 2900
9306 3000
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1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
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9013 1000
9013 2000
9013 8000
9014 0000
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1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
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9306 9090
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2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
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3. Fahrzeuge wie folgt:
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
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3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
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3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
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3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
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3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
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3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
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4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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3604 9000
3606 9000
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4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
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3604 9000
3606 9000
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4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist
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4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
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3824 9097
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a. Amatol
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3912 2000
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b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
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2920 9085
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c. Nitroglykol
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2920 9085
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d. Pentaerythrittetranitrat (PETN)
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2904 9095
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e. Pikrylchlorid
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2904 2000
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f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT9
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5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
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6101 0000
6102 0000
6103 0000
6104 0000
6105 0000
6106 0000
6110 0000
6113 0000
6114 0000
6201 0000
6202 0000
6203 0000
6204 0000
6205 0000
6206 0000
6210 0000
6307 9010
6307 9090
7326 9098
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5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
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6506 1000
7325 9990
7326 1900
7326 9091
7326 9093
7326 9095
7326 9098
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5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
- speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
- speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen
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8471 3000
8471 4100
8471 5000
8471 9000
9023 0080
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6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
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9001 9000
9005 0000
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7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
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7313 0000
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8. Bandstacheldraht
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8211 9200
8211 9300
9307 0000
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9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
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29269070
29147900
29349990
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9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Reizstoffe einschließlich a) α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA), b) [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS), c) 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω- Chloracetophenon) (CN), d) Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8), e) 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit) (DM), f) N-Nonanoylmorpholin (MPA)
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8444 0000
8445 0000
8446 2100
8447 0000
8452 2100
8452 2900
8456 0000
8458 0000
8459 0000
8460 0000
8461 0000
8462 0000
8463 0000
8464 0000
8465 1000
8465 9200
8465 9300
8465 9400
8465 9500
8465 9600
8467 1100
8467 1900
8467 2100
8467 2900
8467 8900
8467 9200
8467 9900
8468 0000
8479 0000
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10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
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4901 1000
4901 9900
4902 0000
4906 0000
4911 9900
8471 4100
8471 9000
8471 5000
8523 0000
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11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.628.970
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0006-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52819
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 23)
- Gültig
- 05.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF