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Findok · Richtlinien

VB-0403

0. Einführung

geltende FassungRichtlinie2026-0.441.957gilt ab 22.05.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0403

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen ist zum einen das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951 und zum anderen die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013), BGBl. II Nr. 445/2013 (2) Im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit hat das Zollamt über Einfuhren von Handfeuerwaffen, von höchstbeanspruchten Teilen solcher Waffen und von Munition für Handfeuerwaffen aus Drittländern Meldungen an das Beschussamt zu erstatten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.441.957
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0043-IV/8/2007
Stammnummer
27114
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF