Findok · Richtlinien
VB-0403
0. Einführung
überholte Fassung (bis 21.05.2026)RichtlinieBMF-010311/0043-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0403
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 21.05.2026.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen ist das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951.
(2) Im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit haben die Zollämter über Einfuhren von Handfeuerwaffen, von höchstbeanspruchten Teilen solcher Waffen und von Munition für Handfeuerwaffen aus Drittländern Meldungen an das Beschussamt zu erstatten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0043-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27114
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 21.05.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF