10.3.2. Tierzucht, Anzucht von Pflanzen und unmittelbar der Tierzucht dienende Leistungen 10.3.2.1. Tierzucht (Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren) Rz 1361: Zu den Tieren der Z 1 der Anlage 2 zählen insbesondere Pferde zum Schlachten, weiters Esel, Maultiere und Maulesel…
…und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen, sind in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 UStG 1994 abschließend aufgezählt. Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß. 10.3.1.2. Gegenstände…
…gegeben (Treffen von Entscheidungen, Haftung für die Schulden, Beteiligung am Gewinn und Verlust). Nach Darlegung des § 21 EStG wurde ausgeführt, dass Land - und Forstwirtschaft auch das Halten von Pferden sei. Ebenso falle darunter die Pferdezucht sowie das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt bei…
…deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang; 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse…
…des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen, 4 .... (3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die…
…die im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Abweichend von dieser Grundregel wird im Absatz 5 festgehalten, dass auch die Zucht oder das Halten einer auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes abgestimmten Anzahl von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb gilt. Bei nachhaltiger Überschreitung dieses Höchstbestandes ist…
…sollte aber nicht der eigentliche Zweck des Weinbaues sein. Beim Bw. war im Berufungszeitraum nicht der Obstbau sowie das Halten von Tieren und Verkaufen des Obstes bzw. der Tiere - allenfalls in Hälften - der alleinige oder überwiegende Zweck, sondern wurde die Landwirtschaft genutzt, großteils haltbar gemachte…
…März 2002, Dauerbelege AS 10). Im Zuge einer im Juni 2003 durchgeführten UVA- Prüfung wurden anlässlich einer Betriebsbesichtigung weder Stallungen noch sonstige Vorrichtungen vorgefunden, die das Halten von Tieren ermöglichen (Niederschrift vom 23. Juni 2003, USt-Akt AS 1 ff). Im Zuge einer weiteren im…
…der eigentliche Zweck des Weinbaues sein. Bei der Bw. war im Berufungszeitraum nicht der Obstbau sowie das Halten von Tieren und Verkaufen des Obstes bzw. der Tiere - allenfalls in Hälften - der eigentlich Zweck, sondern war dies die Verarbeitung zu "tischfertigen", großteils haltbar gemachten Produkten und…
…Zucht und das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere als landwirtschaftlicher…
…Gewerbetreibender, wenn er Vieh einstellt. Rz 5148: Bei überwiegend eigenem Futtermitteleinsatz ist auch das Halten von Tieren im Wildgatter zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsbereich zu zählen. Tiergärten sind Gewerbebetriebe, weil die Tiere ohne natürliche Äsungsfläche gehalten werden und der Ertrag (überwiegend) aus Eintrittsgeldern erzielt wird.
…bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und ... 3. a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen, b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen…
…BewG 1955 gilt die Zucht oder das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind. Davon abweichend gilt die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gemäß …
…Bw angegebenen Viehbestand (3 Jungpferde, 5 andere Pferde, 1 Rind und 2 Ziegen) ein Überbestand an Vieheinheiten von 7. Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen…
…die im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Abweichend von dieser Grundregel wird im Absatz 5 festgehalten, dass auch die Zucht oder das Halten einer auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes abgestimmten Anzahl von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb gilt. Bei nachhaltiger Überschreitung dieses Höchstbestandes ist…
…die im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Abweichend von dieser Grundregel wird im Absatz 5 festgehalten, dass auch die Zucht oder das Halten einer auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes abgestimmten Anzahl von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb gilt. Bei nachhaltiger Überschreitung dieses Höchstbestandes ist…
…nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. 3 sublit. a UStG 1994, idF BGBl. I Nr. 112/2012, ermäßigt sich die Steuer auf 10% unter anderem für die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren…
…dass die Parzelle kaum Beschränkungen in der Bebaubarkeit vorweisen würde. Zudem sei die Bauparzelle voll erschlossen. Die Zucht oder das Halten von Tieren gelte dann als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden würden…
…die Zucht oder das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind. Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten gemäß § 30 Abs. 4 BewG 1955 als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind…
…Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes. Gemäß § 30 Abs. 3 BewG 1955 gilt die Zucht oder das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. In …