Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0581-W/06
Sind die Guthaben aus den Verkäufen nach dem Todestag bereits in dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes erfasst?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laut § 30 Abs. 3 BewG gilt die Zucht oder das Halten von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Abweichend von dieser Grundregel wird im Absatz 5 festgehalten, dass auch die Zucht oder das Halten einer auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes abgestimmten Anzahl von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb gilt. Werden aus einem solchen Betrieb Tiere nach dem Todestag verkauft, entstehen diese Guthaben aus den Verkäufen nach dem Todestag und sind, da sie zum Stichtag Todestag noch im Einheitswert enthalten waren, bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kein weiteres Mal zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.S., S., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
5. Oktober 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
|
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (12 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 49.624,--) und
|
€
|
5.954,88
|
die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 31.721,--)
|
€
|
634,42
|
Summe
|
€
|
6.589,30
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 27. Juni 2004
verstorbenen Herrn E.S. war Herr F.S., der Berufungswerber, auf Grund des
Gesetzes zur Hälfte als Erbe berufen. In das eidesstättige
Vermögensbekenntnis wurden auch zwei Guthaben beim "Gut S.D."
in der Höhe von € 28.988,17 und € 30.322,11
aufgenommen. Neben dem im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
angeführten Versicherungserlös wurden noch von weiteren Versicherungen
Beträge ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Berufungswerber
für diesen Erbanfall, ausgehend von den im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis angegebenen Werten unter Hinzurechnung der weiteren
Versicherungserlöse, die Erbschaftssteuer mit € 25.584,59
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass verschiedene Werte mit den Aufzeichnungen der Erben nicht
übereinstimmten. Im Vorlageantrag wird dann konkretisiert, dass die
Kreditrestschuldversicherung nur in der Höhe von € 2.906,20
steuerpflichtig wäre und die Guthaben beim "Gut S.D." nicht zur
Gänze erbschaftssteuerpflichtig wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Der Absatz 2 legt fest, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Bei den als "Einkaufsgutschriften" bezeichneten
Guthaben des "Gutes S.D." handelt es sich laut Auskunft des Gutes um
eine Verrechnung für gelieferte Schweine. Das Schlachtdatum war laut den
"Einkaufsgutschriften" bei der ersten Gutschrift der
12. Juli 2004 und bei der zweiten Gutschrift der
3. September 2004. Laut dem "Gut S.D." entspricht das
Schlachtdatum dem Tag der Lieferung und ist dieses auch jenes des
Kaufes.
Laut § 30 Abs. 3 BewG gilt die Zucht oder das Halten
von Tieren als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind. Abweichend von dieser Grundregel wird im Absatz 5
festgehalten, dass auch die Zucht oder das Halten einer auf die reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes abgestimmten Anzahl von Tieren
als landwirtschaftlicher Betrieb gilt. Bei nachhaltiger Überschreitung
dieses Höchstbestandes ist jedoch hinsichtlich des gesamten Tierbestandes
das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Laut Einsicht in den
Veranlagungsakt hatte der Verstorbene keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
sondern nur solche aus Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstbestand wurde
von ihm daher auch nicht nachhaltig überschritten.
Da das Schlachtdatum (Datum des Kaufes) laut den
"Einkaufsgutschriften" jeweils nach dem Todestag war, waren diese
Tiere zum Todestag noch Teil des landwirtschaftlichen Betriebes und sind im
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes miterfasst. Diese
Guthaben sind erst nach dem Todestag entstanden und sind, da sie zum Stichtag
Todestag noch im Einheitswert enthalten waren, kein weiteres Mal bei der
Berechnung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Die sonstigen
Forderungen waren daher neu zu berechnen wie folgt:
|
Geschäftsanteilskonto bei der
Raiffeisenbank
|
€
|
16,00
|
+ Kundenkonto beim Lagerhaus
|
€
|
789,11
|
+ Lagerhaus Geschäftsanteile
|
€
|
1.380,00
|
Summe
|
€
|
2.185,11
|
davon die Hälfte =
|
€
|
1.092,55
Bezüglich der Versicherungen wird nicht bestritten,
dass diese der Erbschaftssteuer zu unterziehen sind. Unklar ist nur, wie sich
der Betrag zusammensetzt. Die Versicherungserlöse setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Victoria-Volksbanken
|
€
|
2.906,20
|
+ Uniqa
|
€
|
31.244,15
|
+ Die Niederösterreichische
|
€
|
16.000,00
|
Summe
|
€
|
50.150,35
|
davon die Hälfte =
|
€
|
25.075,17
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die
Versicherungsleistungen (ohne bezugsberechtigter Versicherung) insgesamt
€ 50.150,35 betragen haben. Die Kreditrestschuldversicherung ist, wie
auch in der Berufung gefordert wurde, nur mit dem Betrag von
€ 2.906,20 enthalten.
Die Erbschaftssteuer ist neu zu berechnen wie
folgt:
|
Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens laut Bescheid
|
€
|
36.572,61
|
+ Wert der übrigen Grundstücke laut
Bescheid
|
€
|
31.721,68
|
+ Lebensversicherungen laut Bescheid
|
€
|
25.075,17
|
+ bezugsberechtigte Versicherung laut
Bescheid
|
€
|
878,86
|
+ Guthaben bei Banken laut Bescheid
|
€
|
10.968,10
|
+ sonstige Forderungen laut
Berechnung
|
€
|
1.092,55
|
+ Wertpapiere (erbschaftssteuerfrei) laut
Bescheid
|
€
|
100.835,00
|
+ sonstige bewegliche Gegenstände laut
Bescheid
|
€
|
5.000,00
|
- Kosten der Bestattung laut
Bescheid
|
€
|
1.515,48
|
- Kosten des Grabdenkmales laut
Bescheid
|
€
|
222,00
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses laut
Bescheid
|
€
|
2.749,80
|
- sonstige Kosten laut Bescheid
|
€
|
1.367,57
|
- Bankverbindlichkeiten laut
Bescheid
|
€
|
6.122,34
|
- sonstige Verbindlichkeiten laut
Bescheid
|
€
|
1.126,86
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
440,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
1 lit. b ErbStG
|
€
|
600,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG
|
€
|
111.803,10
|
- Freibetrag gemäß
§ 15a
ErbStG
|
€
|
36.572,61
|
Summe
|
€
|
49.624,21
Die Bemessungsgrundlage beträgt gerundet
gemäß
§ 28 ErbStG € 49.624,--.
|
Davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 12
% =
|
€
|
5.954,88
|
+ gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
€ 31.721,-- =
|
€
|
634,42
|
Summe
|
€
|
6.954,88
Bemerkt wird, dass vom Berufungswerber zu dem Vorhalt der
beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben
wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 30 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-W/06
- Stammnummer
- 23524
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF