…handelsrechtlichen Geschäftsführung. Eine Haftungsinanspruchnahme nach den oben zitierten Bestimmungen kann nur einen handelsrechtlichen Geschäftsführer treffen, ein Einbekennen des M.M. tatsächlich als Machthaber die Gesellschaft geführt zu haben, kann daher nicht zu einer Haftungsübertragung an ihn führen. Eine Haftung eines faktischen Geschäftsführers ist lediglich nach…
…dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Scheidung des Geschäftsführers von der Gesellschafterin sämtliche Versuche, Generalversammlungsbeschlüsse zu erzielen, von der Gesellschafterin unterbunden bzw. blockiert worden seien. Vom Nichtvorliegen von Beschlüssen sei daher nicht auf eine behauptete faktische Machthaberschaft sondern vielmehr auf die fehlende Bereitschaft der Gesellschafterin…
…E.W. der faktische Geschäftsführer gewesen sei und der Bf. sich nicht um den laufenden Betrieb gekümmert und deshalb nur einen geringen Einblick in die Geschäftsgebarung gehabt habe. Die Einflussnahmemöglichkeiten des mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung Herangezogenen seien nicht gegeben gewesen. Der Bf. habe…
…für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Faktischer Machthaber: Zunächst ist dem Hauptargument der Berufung, der Beschuldigte wäre kein faktischer Machthaber und steuerlicher Verantwortlicher der H-GmbH gewesen, diese Funktion hätte vielmehr Frau B. (die im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen war) ausgeübt…
…Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.R. für die über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen. Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum bis Dezember 2000 als Geschäftsführerin und ab diesem Zeitpunkt als faktische Machthaberin des Unternehmens fungiert habe…
…0025). § 9a BAO sieht zwar eine Haftung für faktische Geschäftsführer vor, jedoch wurde diese Bestimmung erst durch das AbgÄG 2012 eingeführt und ist erst für Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2013 verwirklicht wurden. Die faktische Geschäftsführertätigkeit des AB betraf einen Zeitraum, der vor…
…Februar 2019, Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B…
…aus einer organschaftlichen Vertreterfunktion treffen. Der Bf. sei insbesondere im Zeitraum vom ***4*** bis ***5*** nicht wirksam zum organschaftlichen Vertreter der Firma bestellt worden. Der geltend gemachte Haftungsbetrag sei beim Einschreiter nicht einbringlich zu machen. Dieser verfüge über ein sehr geringes Einkommen. Faktischer Geschäftsführer der…
…Gerade die Untätigkeit eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft trotz gegebener Geschäftsführungsfunktion stelle das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar. 1.5. Mit Schriftsatz vom 1. 3. 2007 stellte der Rechtsvertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…können. Fest steht, dass der Bf. im (haftungs-)gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 80 Abs.1 BAO verantwortlich war und er es unterlies die entsprechenden Steuerklärungen abzugeben. Die Haftungsinanspruchnahme setzt die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung…
…sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach dem Ergebnis des Erörterungsgespräches und der nachfolgenden Stellungnahme des Finanzamtes Klagenfurt kann eine Haftung der Bf. für die Umsatzsteuer 2007…
…des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 30. Mai 2012, betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG…
…die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten abstellen, weil keine Rechtsgrundlage vorliegt, die die Behörde in die Lage versetzen würde, den faktischen Geschäftsführer haftbar zu machen, sondern rein die rechtliche Stellung als handelrechtlicher Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung…
…abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Haftungsbescheid vom 27.06.2011 die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Geschäftsführerin der Firma D und B GmbH zur Haftung für uneinbringliche…
…faktischer Geschäftsführer ist nach § 9a BAO zu beurteilen. Diese ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Geschäftsführer auch dann ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden zu vertreten, wenn er sich vor der Übernahme seiner Funktion mit einer…
…Lohnabgaben Juli und Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2004) iHv. insgesamt € 10.684,72 zur Haftung herangezogen wurde, welche nach der Konkurseröffnung fällig waren. Laut Eintragung im Firmenbuch oblag dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Abgabepflichtigen seit 8. Juli 2004 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der…
…2018) Die Haftung von faktischen Geschäftsführern und Personen mit maßgebendem Einfluss gemäß § 9a BAO, unter Verweis auf Gellis, GmbHG7 § 25 Rz 7; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 25 Rz 6). Nach der Judikatur (z.B. OGH 23. 2. 2009, 8 Ob 108/08b) liegt eine faktische Geschäftsführung…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (BF) war Geschäftsführerin der Gesellschaft, mittlerweile Neu. Die Neu ist infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde die BF für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH zur Haftung im Ausmaß von 1.382.800 Euro herangezogen. Dabei…
…Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6.11.2012, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer…
…Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. Es liegt dabei im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, an welchen der Gesamtschuldner, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 7). Da im vorliegenden Fall beide Geschäftsführer…