UFSW RV/2388-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Die Spielerauskunft über die Teilnahme vom Inland oder vom Ausland aus greift nicht in die Privatsphäre ein.
3. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet hier das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
4. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2013Teil 1/4 …unter den "Pokerregeln" angeführt, ....
G. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
....4. Im Falle einer Verletzung dieser Geschäftsbedingungen oder anderer auf Wett-oder Glücksspielangebote anwendbare Bestimmungen ist der Kunde dazu verpflichtet, ....der ~Bw.... für alle entstehenden Ansprüche Dritter und alle Ansprüche auf Refundierung von Verlusten, Kosten…
UFSW RV/2388-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Die Spielerauskunft über die Teilnahme vom Inland oder vom Ausland aus greift nicht in die Privatsphäre ein.
3. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet hier das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
4. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2013Teil 2/4 …ist. Mit der Glücksspielnovelle 2008 erfolgte eine auf Parallelisierung mit § 1 Abs. 1 GSpG und damit auch mit dem zivilrechtlichen Spielvertrag ausgerichtete Neufassung: "Der Begriff einer Ausspielung definiert unternehmerisches Glücksspielangebot." (II. Besonderer Teil 658 der Beilagen XXIV GP- Regierungsvorlage -Materialien, Zu Z 3 und 31 (…
UFSW RV/2388-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Die Spielerauskunft über die Teilnahme vom Inland oder vom Ausland aus greift nicht in die Privatsphäre ein.
3. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet hier das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
4. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2013Teil 3/4 jene "Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird" bezeichnet wurden. Dazu gehörten "Wetten, Lotterien und andere Ausspielungen, der Hoffnungskauf, der Bodmereivertrag, Versorgungs- und Versicherungsverträge und Leibrentenverträge". (Roschnik, Handbuch des österreichischen Gebührenrechtes, Wien, 1913, 267).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den…
UFSW RV/2388-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Die Spielerauskunft über die Teilnahme vom Inland oder vom Ausland aus greift nicht in die Privatsphäre ein.
3. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet hier das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
4. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2013Teil 4/4 …§ 1 Abs. 2 GSpG), die "Online"-Glücksspiele (= Glücksspielangebot im Fernabsatz) dem glückspielgesetzeigentümlichen Glücksspielbegriff zuordnet. "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext des elektronischen Rechtsgeschäftes Glücksspiel bedeutet, dass eine physische Anwesenheit des Spielteilnehmers im Inland als geografisch festlegbaren Ort ("Offline") notwendig ist, es wird weder an…
UFSW RV/1509-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
4. Die Bw. wurde als Veranstalterin der Ausspielungen als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 1/4 …unter den "Pokerregeln" angeführt, ....
G. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
....4. Im Falle einer Verletzung dieser Geschäftsbedingungen oder anderer auf Wett-oder Glücksspielangebote anwendbare Bestimmungen ist der Kunde dazu verpflichtet, ....der ~Bw.... für alle entstehenden Ansprüche Dritter und alle Ansprüche auf Refundierung von Verlusten, Kosten…
UFSW RV/1509-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
4. Die Bw. wurde als Veranstalterin der Ausspielungen als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 2/4 …ist. Mit der Glücksspielnovelle 2008 erfolgte eine auf Parallelisierung mit § 1 Abs. 1 GSpG und damit auch mit dem zivilrechtlichen Spielvertrag ausgerichtete Neufassung: "Der Begriff einer Ausspielung definiert unternehmerisches Glücksspielangebot." (II. Besonderer Teil 658 der Beilagen XXIV GP- Regierungsvorlage -Materialien, Zu Z 3 und 31 (…
UFSW RV/1509-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
4. Die Bw. wurde als Veranstalterin der Ausspielungen als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 3/4 Ein Vertrag kommt gemäß allgemeinen Zivilrecht an jenem Ort zustande, an dem dem Anbieter die Zustimmung der anderen beteiligten Partei zugeht (§ 862 ABGB). Diese allgemeine Regel zum Vertragsabschluss gilt auch für Glücksspiel- und Wettverträge. (Züger/Standfest, Die Besteuerung von Wetten und Glücksspielen im Internet, ÖStZ…
UFSW RV/1509-W/131. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
4. Die Bw. wurde als Veranstalterin der Ausspielungen als Glücksspielabgabenschuldnerin herangezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2013Teil 4/4 …§ 1 Abs. 2 GSpG), die "Online"-Glücksspiele (= Glücksspielangebot im Feinabsatz) dem glückspielgesetzeigentümlichen Glücksspielbegriff zuordnet. "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext des elektronischen Rechtsgeschäftes Glücksspiel bedeutet, dass eine physische Anwesenheit des Spielteilnehmers im Inland als geografisch festlegbaren Ort ("Offline") notwendig ist, es wird weder an…
UFSW RV/1194-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß §12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 1/4 …unter den "Pokerregeln" angeführt, ....
G. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
....4. Im Falle einer Verletzung dieser Geschäftsbedingungen oder anderer auf Wett-oder Glücksspielangebote anwendbare Bestimmungen ist der Kunde dazu verpflichtet, ....der ~Bw.... für alle entstehenden Ansprüche Dritter und alle Ansprüche auf Refundierung von Verlusten, Kosten…
UFSW RV/1194-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß §12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 2/4 …ist. Mit der Glücksspielnovelle 2008 erfolgte eine auf Parallelisierung mit § 1 Abs. 1 GSpG und damit auch mit dem zivilrechtlichen Spielvertrag ausgerichtete Neufassung: "Der Begriff einer Ausspielung definiert unternehmerisches Glücksspielangebot." (II. Besonderer Teil 658 der Beilagen XXIV GP- Regierungsvorlage -Materialien, Zu Z 3 und 31 (…
UFSW RV/1194-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß §12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 3/4 Da dieselbe Frage wie die Bw. sie stellte, bereits bei den Wettgebühren Streitpunkt war, nämlich die Bedeutung der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus," wird in weiterer Folge für die nähere Durchleuchtung des § 57 Abs. 1 GSpG und des § 57 Abs. 2 GSpG auf die Bestimmungen…
UFSW RV/1194-W/121. Die "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext elektronischer Rechtsgeschäfte (Glücksspielabgaben) ist eruierbar.
2. Elektronische Lotterie gemäß §12a GSpG bedeutet keinen von § 862 ABGB abgehobenen Vertragsabschluss, sondern bezeichnet (hier) das Glücksspielangebot im Fernabsatz.
3. Die Spieleinsätze als "Preis" für die Hoffnung auf eine Gewinnchance sind der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert und schätzbar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2013Teil 4/4 …§ 1 Abs. 2 GSpG), die "Online"-Glücksspiele (= Glücksspielangebot im Feinabsatz) dem glückspielgesetzeigentümlichen Glücksspielbegriff zuordnet. "Teilnahme vom Inland aus" im Kontext des elektronischen Rechtsgeschäftes Glücksspiel bedeutet, dass eine physische Anwesenheit des Spielteilnehmers im Inland als geografisch festlegbaren Ort ("Offline") notwendig ist, es wird weder an…
BFG RV/7104839/20171. Ist die Wortfolge in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ bzw. in § 57 Abs. 2 GSpG „Ausspielungen …, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“ verfassungswidrig, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetwetten und Internetglücksspielen aus technischen Gründen niemals feststellen lasse, auch die IP-Adresse sage über den Aufenthalt des Spielers nichts aus?
2. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit, weil die hohe Besteuerung das Onlineglücksspiel gegenüber dem Lebendspiel benachteilige, umgekehrt sei Poker im Lebendspiel gegenüber von Onlinepoker höher besteuert?
3. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie?
4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig?
5. Ist Poker keine elektronische Lotterie?
6. Sind Boni, die der Onlineglücksspiel- und Wettanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Wettgebühren bzw. Glücksspielabgaben einzubeziehen?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.04.2018Teil 2/7 23.2 Wir sind gesetzlich verpflichtet (insbesondere durch das Datenschutzgesetz 2004 in ****LAND****), alle Datenschutzanforderungen hinsichtlich der Art unserer Verwendung Ihrer persönlichen Informationen einzuhalten, die wir bei Ihrer Nutzung der Dienstleistungen gesammelt haben. Daher nehmen wir unsere Verpflichtung hinsichtlich der Art der Verwendung Ihrer persönlichen…
UFSW RV/1666-W/06Das Kartenspiel Pai Gow Poker unterliegt wie das Kartenpokerspiel infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 1/5 Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. Wolfang Leitner als Masseverwalter der Bw. , 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen die Bescheide gemäß
§ 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. Oktober 1994, StNr. yyy, betreffend Rechtsgebühren und Erhöhung für den…
BFG RV/7100925/20121. Ist die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals (Spielkonsolen), die sich mit einem in der Steiermark konzessionierten Glücksspielautomaten verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig? (vgl BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012)
2. Erfolgt die Teilnahme an der Ausspielung an dem geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt, dh vom nicht bewilligten Eingabeterminal? (vgl BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012).
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis14.07.2016Teil 2/4 …Auch Wirtshauspoker sollte unter bestimmten, aus Spielerschutzperspektive unbedenklichen Bedingungen zulässig sein. Dadurch wollte man Bürger vor überhöhten Ausgaben bei unternehmerischen Glücksspielangeboten ohne begleitende Spielerschutzmaßnahmen schützen und die ordnungspolitischen Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes weiter stärken. (
VwGH 16.3.2016, Ro 2015/16/0022 Rn 87 und Rn…
UFSW RV/1669-W/06Das Kartenpokerspiel, Concord Aces und Lucky 9 unterliegen infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2007Teil 1/4 Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Wolfgang Leitner als Masseverwalter der Bw. , 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen den Bescheid gemäß
§ 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Juni 1995, StNr. yyy, betreffend Rechtsgebühren für den Zeitraum 1…
BFG RV/7101758/20121. § 57 GSpG ist nicht verfassungswidrig, weil die Glücksspielabgaben über den Begriff „Ausspielungen“ und „Unternehmer“ iSd §§ 1 und 2 GSpG das Kartenpokerspiel besteuern, das nach Ansicht der Bf. ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist.
2. Der ordnungspolitische Teil des Glücksspielgesetzes ist für die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG nicht prävalent. Die im Glücksspielgesetz geregelten Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind als Rechtsverkehrsteuern auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge mit Vermögensübertragung ausdifferenziert. Die Glücksspielabgaben haben über die Befreiungsvorschriften gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG in Bezug auf die Konzessions- und Spielbankabgabe die Funktion einer lex generalis, womit in-und ausländische, konzessionierte wie nichtkonzessionierte Unternehmungen/Personen gleich besteuert werden.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.06.2016Teil 6/6 Die Glücksspielabgaben § 57 GSpG bis § 59 GSpG besteuern das Rechtsgeschäft Spiel, in Form der glücksspielgesetzlichen Ausspielung = unternehmerisches Glücksspielangebot:
Die 1. Voraussetzung einer glücksspielgesetzlichen Ausspielung ist vorweg gegeben, da die von der Bf. durchgeführten Kartenpokerspiele schon aufgrund des § 1 Abs. 2 GSpG als Glücksspiele, deren…
BFG RV/7104521/20201. Glücksspielabgabe
2. Online-Glücksspiel
3. Frage der Abzugsfähigkeit von Boni und Jackpotkosten
4. Teilnahme vom Inland aus
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.07.2025Teil 3/7 …die er bei seiner Registrierung angebe, spiele dabei keine Rolle. Ein User mit österreichischer Registrierungsadresse könne sowohl von dieser inländischen Adresse als auch von seinem ausländischen Aufenthaltsort aus das Glücksspielangebot nutzen (z.B. ausländischer Arbeitsort, Urlaubsaufenthalt im Ausland).
Die Registrierungsadresse des jeweiligen Users sei daher…