…dass der stille Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter und sohin als stiller Mitunternehmer beteiligt sein sollte. Aus diesem Grunde verbliebe zwar bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Vermögen des Betriebes dem Geschäftsherrn, doch sei der stille Gesellschafter im Innenverhältnis nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust…
…der Bilanz festgestellten Anteile derselben am Gewinn oder am Verlust ist auf ein "Kapitalkonto stiller Gesellschafter" zu buchen. Entnahmen sind nur mit Zustimmung des Geschäftsherrn und nur insoweit zulässig, als der Saldo des Kapitalkontos den Betrag der ursprünglichen Vermögenseinlage von ATS 4.000.000,- übersteigt.…
…Verkennung der Realität als Liebhaberei abgetan werden, wie dies die Berufungswerber tun. Dass die Geschäftsherrin an einer buchmäßigen Überschuldung litt und Sanierungsbedarf hatte, war den Berufungswerbern anlässlich der Gründung der stillen Gesellschaft erklärtermaßen (siehe Einleitung zum Gesellschaftsvertrag) bewusst. Dass sie sich 1976 aus bloßer Neigung…
…Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Laut dem am 9. September 2003 abgeschlossenen Vertrag "über Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft" haben sich folgende stille Gesellschafter am Unternehmen der Firma A-GmbH (= Geschäftsinhaber/Geschäftsherr) mit einer Gesamteinlage von € 1 Mio. wie folgt beteiligt: 1…
…fest, dass die negativen Kapitalkonten als Veräußerungsgewinne bei den ehemaligen Gesellschaftern zu erfassen seien und begründete dieses Vorgehen damit, dass eine stille Gesellschaft mit Konkurs des Geschäftsherren als aufgelöst anzusehen sei. Da über das Vermögen der GH GmbH mit Beschluss des Gerichtes vom 29. August…
…Zurechnung von Einkünften, resultierend aus der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos. Begründet wurde dies damit, dass der Bw. zum Zeitpunkt der infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsherren eingetretenen Beendigung sämtlicher stillen Beteiligungsverhältnisse (11. 8. 1998) tatsächlich nicht mehr stiller Gesellschafter war. Denn er…
…dafür bezahlt, dass mit dem Kundenstock zukünftige Erträge erwirtschaftet werden können. Auch der Geschäftsherr des Handelsvertreters zahle die Ablöse für den Kundenstock zweifellos ebenfalls nur in der Absicht, mit diesem Kundenstock künftige Erträge zu erzielen. 2) Die Kundenstock-Ablöse zähle dann zum Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn…
…im Zusammenhang mit § 24 EStG. Laut ständiger Rechtsprechung seien Entschädigungen, die ein Handelsvertreter bei Auflösung seines Vertragsverhältnisses gemäß § 24 Handelsvertretergesetz von seinem Geschäftsherrn erhalte, mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Der Abgabepflichtige habe in Erfüllung des bestehenden Rechtsverhältnisses eine Ausgleichszahlung erhalten. Diese Ausgleichszahlung sei im…
…nunmehr ***Ehemalige Gesellschafter GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…08.01.2007) ausübte, nicht der ***G 1*** zuzurechnen sind. Die Qualifikation der vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft führt nun zu einer Begrenzung der Verlustzuweisung an die atypisch stillen Gesellschafter mit der Hafteinlage (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0068)…
…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der "***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…08.01.2007) ausübte, nicht der ***G 1*** zuzurechnen sind. Die Qualifikation der vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft führt nun zu einer Begrenzung der Verlustzuweisung an die atypisch stillen Gesellschafter mit der Hafteinlage (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0068)…
…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…Margreiter, SWK 1985, A I 151); auch der Umstand, dass die Verwaltung des Vermögens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und das Führen von kaufmännischen Büchern erforderlich macht, führt noch nicht zu einem Gewerbebetrieb (VwGH 24.6.2009, 2008/15/0060; VwGH 10.12.1997…
…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…08.01.2007) ausübte, nicht der ***G 1*** zuzurechnen sind. Die Qualifikation der vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft führt nun zu einer Begrenzung der Verlustzuweisung an die atypisch stillen Gesellschafter mit der Hafteinlage (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0068)…
…ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille*** , in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der "***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…08.01.2007) ausübte, nicht der ***G 1*** zuzurechnen sind. Die Qualifikation der vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft führt nun zu einer Begrenzung der Verlustzuweisung an die atypisch stillen Gesellschafter mit der Hafteinlage (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0068)…
…Ehemalige Gesellschafter der GmbH 1 & atypisch Stille***, in der Folge kurz "Bf"), die beginnend ab 2005 über die Jahre jeweils durch Zusammenschlussverträge der ***GmbH 1*** (Geschäftsherrin, in der Folge kurz "***G 1***") mit den atypisch stillen Gesellschaftern entstand, erklärte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…08.01.2007) ausübte, nicht der ***G 1*** zuzurechnen sind. Die Qualifikation der vermögensverwaltenden Tätigkeit bei der Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft führt nun zu einer Begrenzung der Verlustzuweisung an die atypisch stillen Gesellschafter mit der Hafteinlage (vgl VwGH 20.05.1987, 86/13/0068)…