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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1670-W/05

Keine Veräußerungsgewinnbesteuerung des negativen Kapitalkontos wegen Einbringung der Beteiligung in den Betrieb des Geschäftsherrn vor allgemeiner konkursbedingter Beteiligungsbeendigung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1670-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 20. Dezember 2004 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1998 entschieden:   Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) wendet sich gegen die Zurechnung von Einkünften, resultierend aus der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos. Begründet wurde dies damit, dass der Bw. zum Zeitpunkt der infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsherren eingetretenen Beendigung sämtlicher stillen Beteiligungsverhältnisse (11. 8. 1998) tatsächlich nicht mehr stiller Gesellschafter war. Denn er habe seine Beteiligung mit Notariatsakt vom 14. 10. 1997 mittels Einbringungs - bzw. Sacheinlagevertrag im Sinne des Art. III UmgrStG auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 1996 mit Wirkung zu diesem Bilanzstichtag in den Betrieb des Geschäftsherren eingebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Berufungsbegründung zutreffend ist. Folglich lag ein Nachversteuerungstatbestand infolge eines Veräußerungsgewinnes gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 nicht vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. September 2005

Normen und Schlagworte

Negatives KapitalkontoEinbringung in Betrieb des Geschäftsherrn vor allgemeiner konkursbedingter Beteiligungsbeendigungkein Veräußerungsgewinn

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1670-W/05
Stammnummer
18805
Gültig
30.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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