…24. September 2008 fertigte das Finanzamt S an die R KEG gerichtete Erledigungen betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 ab. Bei einer Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) liegt nach ständiger Rechtsprechung (OGH 3…
…Liegenschaft gewesen sei (vgl. wiederum das oa. VwGH-Erkenntnis vom 21. Dezember 2000). Geschäftsübernahmen gemäß § 142 HGB (mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 § 142 UGB) erfüllen, soferne inländische Grundstücke betroffen sind, den Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG (vgl. VwGH 19.1.1994…
… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ sowie die Löschung im Firmenbuch antragsgemäß bewilligt. Der Firmenbucheintrag vom 17.12.2002 lautet: „Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch A-GmbH (FN XXX) Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.“ Mit den an die „ELP-OEG“ gerichteten Bescheiden…
…G. und der damalige Beschwerdeführer waren die ehemaligen Gesellschafter einer nach § 142 HGB erloschenen Kommanditgesellschaft gewesen). Schließlich merkte der VwGH ausdrücklich an: "Bescheide über die Feststellung von Einkünften einer KG, deren Vollbeendigung durch Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt ist, haben an die Personen zu ergehen…
…Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB der Fall ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (zB VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332…
…offenen Firmenbuch ist die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB und Fortführung des Unternehmens im nicht protokollierungsfähigen Umfang zu entnehmen (Akt STNR 123/4567 Dauerbelege Seite 3 und Aktenteil 2004 Seite 9). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (Fortführung des Geschäftes durch…
…wurde aufgelöst (Handelsgericht Korneuburg vom 16. Oktober 1989) und erlosch (Handelsgericht Korneuburg 12. Februar 1990) und das Geschäft wurde von der C GmbH übernommen. Dieser Vorgang, der einer Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB gleichzuhalten ist, bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch die übernehmende Gesellschafterin…
…September 2005 im Firmenbuch gelöscht. Dieser als Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB zu beurteilende Vorgang führte zur Vollbeendigung der OEG bzw. zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des übernommenen Vermögens durch den Bw. Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt den dabei getroffenen Feststellungen Rechnung tragende Umsatzsteuer…
…September 2005 im Firmenbuch gelöscht. Dieser als Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB zu beurteilende Vorgang führte zur Vollbeendigung der OEG bzw. zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des übernommenen Vermögens durch den Bw. Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt den dabei getroffenen Feststellungen Rechnung tragende Umsatzsteuer…
…Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB durch vertragliche Regelung anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters bewirkt die Vollbeendigung der Gesellschaft, deren Geschäft ohne Liquidation fortgeführt wird sowie den Eintritt des übernehmenden Gesellschafters in alle Rechtspositionen der früheren Gesellschafter im Wege der Universalsukzession (Nowotny-Zetter, HGB14, § 142 Anmerkungen…
…Zl. 92/16/0109 unter ausführlicher Bezugnahme auf die herrschende gesellschaftsrechtliche Judikatur und Lehre ausgesprochen hat, daß eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB einerseits die Vollbeendigung der Personengesellschaft bewirkt, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird, und andererseits den Eintritt des übernehmenden Gesellschafters…
…wenn das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben wird. Weiters ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer KG, bei der eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB erfolgt ist, ebenfalls von einer Vollbeendigung spricht und nicht davon ausgeht, dass ihre Vollbeendigung solange nicht eintritt…
…wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332 mwN; VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB; Anmerkung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…
… 79 Tz. 10). Im gegebenen Fall wurde allerdings das Vermögen der Gesellschaft (ohne Liquidation) gemäß § 142 HGB auf den ehemaligen Komplementär übertragen. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB durch vertragliche Regelung aber, anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters (bzw. hier der beiden Kommanditisten) bewirkt die Vollbeendigung der…
…der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…
…Diese Entscheidung begründete es damit, die Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB durch die Y-GmbH (eingetragen im Firmenbuch am 17.12.2002) habe die Vollbeendigung der X-OEG bewirkt. Den an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen vom 07.03.2006 komme keine Bescheidqualität zu…
…nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 HGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. VwGH 8…
…die steuerliche Vertretung darauf hingewiesen, dass das Vermögen der HK KG gemäß § 142 HGB auf die K GmbH übertragen wurde. Die Einbringung wurde am 21. Juni 2005 im Firmenbuch eingetragen. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden…
…der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…
…der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…