Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0106-F/05
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-F/05vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HK KG (nunmehr K GmbH), vertreten
durch die Dr. Elmar Giesinger Steuerberatungs GmbH, 6844 Altach, Bauern 17,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die für das Jahr 2002 beantragte Investitionszuwachsprämie
in Höhe von 9.616,67 € ist auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Die infolge Übertragung des Vermögens
gemäß
§ 142 HGB auf die K GmbH im Jahr 2005 zwischenzeitig
aufgelöste und im Firmenbuch gelöschte HK KG hat nach einem
abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert. Bilanzstichtag war der 30. Juni. Die
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften betreffend das
Wirtschaftsjahr 2001/2002 wurde beim Finanzamt am 27. März 2003
eingereicht. Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 wurden die im Wirtschaftsjahr
2001/2002 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
festgestellt.
Am 5. Februar 2004 langte beim Finanzamt eine Beilage
zur Feststellungserklärung zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 (Formblatt E 108e) in Höhe von 9.616,67 €
ein.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie als unzulässig zurück, hob den
Zurückweisungsbescheid nach einer dagegen erhobenen Berufung wiederum auf
und setzte die Investitionszuwachsprämie mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 1. September 2004 mit der Begründung, dass
nach Abgabe der Steuererklärung die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen sei, mit Null fest.
Dagegen wandte sich die steuerliche Vertretung des
Berufungsführers mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt darauf hinwies, dass bei
abweichendem Wirtschaftsjahr der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002
wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen sei und der
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002, soweit er auf Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2001/2002 entfalle, mit der Steuererklärung für das
Jahr 2002 geltend zu machen sei, mit Vorlageantrag. Bekämpft wird unter
Hinweis auch auf die bereits im Berufungsverfahren betreffend den
Zurückweisungsbescheid vorgebrachten Einwendungen sowie auf den in der
Literatur veröffentlichten Aufsatz des steuerlichen Vertreters (vgl.
Giesinger, SWK 20-21/2004, S 654 ff) mit ausführlicher Begründung vor
allem, dass die Abgabe des Verzeichnisses mit der Abgabenerklärung des
betreffenden Jahres als materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie interpretiert werde bzw. von
einem Antrag mit Präklusionsfrist ausgegangen werde. Das Verzeichnis zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gelte nach § 108e
EStG 1988 als Abgabenerklärung. Werde aber eine Abgabenerklärung
nicht fristgerecht eingereicht, könne dies nur die Rechtsfolgen des
§ 135 BAO auslösen. Ansonsten werde einem formalen Grund eine
Bedeutung gegeben, die mit dem materiellen Gehalt des § 108e
EStG 1988 nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei daher eine
Interpretation zu wählen, die dem Sinnzusammenhang mit den übrigen
Bestimmungen des § 108e EStG 1988 entspreche. Zudem sei die
Ermittlung der Grundlagen bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sehr komplex
und die EDV hierfür noch nicht vorbereitet gewesen, sodass die
Sachbearbeiterin offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die
Investitionszuwachsprämie 2002 mit dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 zu
bearbeiten sei, da dann auch sämtliche Daten betreffend die Investitionen
des Jahres 2002 zur Verfügung stünden. Im Verhältnis zum
Verschulden sei die Sanktion des Verlustes der Investitionszuwachsprämie
daher eine überschießende und gegen das Gleichheitsgebot
verstoßende Interpretation des Gesetzes. Insgesamt sei festzuhalten, dass
alle bisher von der Behörde vorgebrachten Interpretationen des
§ 108e EStG 1988
im
Gesetz nicht so festgelegt seien und sich nicht zwingend aus dem Gesetz
ergäben,
dem
Determinierungsgebot widersprächen und das besondere
Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen verletzten,
gegen
das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstießen,
im
Widerspruch mit den übrigen Bestimmungen des § 108e
EStG 1988 (eigenes Verfahren, eigenständige Abgabenerklärung)
stünden,
verschiedenste
Verfahrensgrundsätze (etwa §§ 115, 161 und 311 BAO)
verletzten,
den
Verlust der Investitionszuwachsprämie an einen formale Grund
anknüpften, obwohl die materiellen Voraussetzungen gegeben seien,
Rechtsfolgen
nach sich zögen, die vom Normadressaten nicht zu erkennen gewesen und daher
nicht zu rechtfertigen seien,
das
dem Gleichheitsgebot innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot
verletzten.
Mit
Schreiben vom 19. Februar 2007 wurden die Anträge auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der unabhängige Finanzsenat hat in
Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e
Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75)
wiederholtdie Auffassung vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für
die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des
§ 108e EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004, derzufolge die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der
formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist
nach der Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988
erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen)
die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung
des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren
geht.
Diese Auffassung hat nunmehr auch der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0104,
bestätigt und die vom steuerlichen Vertreter vorgetragenen Bedenken im
Ergebnis somit nicht geteilt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Weiters hat der der Verwaltungsgerichtshof im
angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel (a.a.O.,
§ 108e Tz 7) aber ausgesprochen, dass die
Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem
über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der
Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen sei, weil
erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten
vollständig vorlägen. Darauf verweisend hat der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0116, daher verneint, dass im
Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres das Verzeichnis zur (anteiligen)
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
gemeinsam mit der das Wirtschaftjahr 2001/2002 erfassenden Steuererklärung
2002 einzureichen ist.
Die auf die Ausführungen in den
Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8228) gestützte Auffassung des Finanzamtes
steht sohin im Widerspruch mit dem vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen
Rechtsstandpunkt und hat das Finanzamt den erst nach Einreichung der das
Wirtschaftsjahr 2001/2002 erfassenden Feststellungserklärung 2002
vorgelegten Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie
für das Kalenderjahr 2002 daher zu Unrecht als verspätet
gewertet.
Nachdem die Höhe der beantragten Prämie
außer Streit steht und sich aus der Aktenlage keine diesbezüglichen
Bedenken ergeben, ist die Investitionszuwachsprämie mit jenem Betrag
festzusetzen, mit dem sie im Formular E 108e ausgewiesen ist. Eine Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie nach § 201 BAO hat nur zu erfolgen,
wenn eine von der eingereichten Erklärung abweichende Festsetzung erfolgt
(vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236). Der angefochtene Bescheid war daher
ersatzlos aufzuheben. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist
gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 hat die steuerliche
Vertretung darauf hingewiesen, dass das Vermögen der HK KG gemäß
§ 142 HGB auf die K GmbH übertragen wurde. Die Einbringung wurde
am 21. Juni 2005 im Firmenbuch eingetragen. Eine
Geschäftsübernahme gemäß
§ 142 HGB bewirkt die
Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den
übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl.
VwGH 25.1.2006, 2005/13/0174 und das Vorerkenntnis vom 21.9.2005, 2005/13/0117)
und zieht die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers nach
sich (vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0254). Aufgrund der im § 19
Abs. 1 BAO normierten Gesamtrechtsnachfolgewirkung, die den Übergang
der sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger vorsieht, hat die
gegenständliche Berufungsentscheidung somit an die K GmbH zu ergehen, zumal
an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigungen keine
Rechtswirkungen zu entfalten vermögen und die ausschließlich auf
Feststellungsbescheide abstellende spezielle Regelung des § 191 BAO
nicht zur Anwendung kommt.
Feldkirch,
am 28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-F/05
- Stammnummer
- 26987
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF