Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0213-I/06
Bescheidadressierung nach Vollbeendigung einer OHG
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0213-I/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Hoffmann
& Dipl.-Vw. Urlasberger Wirtschaftstreuhand GmbH, vom 6. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Jänner 2006
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999
und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Nach einer Außenprüfung, umfassend die Jahre
1997 bis 1999, erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 5.
Oktober 2005 neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis
1999. Die gesonderten Bescheidbegründungen (ebenfalls vom 5. Oktober 2005),
die das Finanzamt getrennt für die Wiederaufnahms- und Sachbescheide
erteilte, wurden der OHG am 11. Oktober 2005 zu Handen der mit Zustellvollmacht
ausgestatteten steuerlichen Vertreterin zugestellt.
Am 7. November 2005 stellte die OHG fristgerecht den
"Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie der
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften, ebenfalls für die Kalenderjahre 1997 bis
1999". Da die komplizierte Rechtsmaterie eine längere
Berufungsfrist notwendig mache, werde ersucht, diese um einen Monat (bis zum 7.
Dezember 2005) zu erstrecken. Mit Bescheid vom 8. November 2005 wurden der
Antrag betreffend "Verlängerung der
Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide sowie der Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften,
jeweils für die Jahre 1997 bis 1999" vom Finanzamt
"teilweise abgewiesen" und
die Rechtsmittelfrist lediglich bis zum 18. November 2005 verlängert. Die
Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 15. November 2005.
Am 15. November 2005 erhob die OHG gegen den am 8. November
2005 ausgefertigten Bescheid betreffend Verlängerung der Rechtsmittelfrist
fristgerecht Berufung. Da das Fristverlängerungsansuchen völlig
unbegründet abgewiesen worden sei und Rechtsentwicklungen am Finanzamt
vorbeigegangen seien, ohne von diesem bemerkt zu werden, werde nochmals der
Antrag gestellt, die Rechtsmittelfrist bis zum 7. Dezember 2005 zu
verlängern. Außerdem sei die gewährte Frist jedenfalls zu kurz
bemessen, weil § 134 BAO das Setzen einer Nachfrist von einer Woche
vorsehe.
Ungeachtet der Tatsache, dass gegen nur das Verfahren
betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig
ist (vgl. § 244 iVm § 110 Abs. 3 BAO), erließ das Finanzamt am
18. November 2005 eine Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung vom 15.
November 2005 gegen den Bescheid betreffend Verlängerung der
Rechtsmittelfrist stattgegeben wurde. Die
"Frist zur Einbringung der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis
1999" wurde letztmalig bis 7. Dezember 2005 verlängert.
Losgelöst vom Rechtsmittelverfahren betreffend die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist erhob die OHG bereits am 18. November
2005 Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999 sowie gegen die
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999, alle mit
Ausfertigungsdatum 5. Oktober 2005. Eine ausführliche Begründung zu
dieser Berufung werde nachgereicht.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 reichte die OHG eine
"Ergänzung zur Berufung vom 18.
November 2005 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Umsatzsteuer 1997 bis 1999 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Kalenderjahre
1997 bis 1999" ein. Ergänzend wurde klargestellt, dass sich
die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und -
"sollte dieser Berufung nicht
stattgegeben werden" - gegen die Sachbescheide selbst richte.
Am 11. Jänner 2006 erließ das Finanzamt einen an
die "OHG" gerichteten Zurückweisungsbescheid, mit dem die
Berufung vom "7. Dezember
2005" gegen die Bescheide
"über die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 sowie die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1997 bis 1999" gemäß
§ 273 Abs.
1 BAO als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Berufungsfrist sei
bereits am 11. November 2005 abgelaufen. Der Antrag vom 7. November 2005 auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist habe sich ausdrücklich nur auf die
Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften (Sachbescheide), jeweils für
die Kalenderjahre 1997 bis 1999, bezogen. Hinsichtlich der
Wiederaufnahmsbescheide sei kein Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist gestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist
diesbezüglich bereits am 11. November 2005 geendet habe.
Am 6. Februar 2006 erhob die "OHG" fristgerecht
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 2006. Es
wurde ersucht, den Antrag vom 7. November 2005 auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens, als
auch hinsichtlich der Sachbescheide selbst zu akzeptieren. Eine rein auf die
Sachbescheide bezogene Interpretation lasse der Fristverlängerungsantrag
vom 7. November 2005 nicht zu. Es seien in diesem Antrag explizit die Bescheide
vom 5. Oktober 2005 ohne jegliche Einschränkung angeführt worden. Es
stelle sich daher mehr als
"Spitzfindigkeit" heraus,
wenn nunmehr die Rechtsmittelfristverlängerung nur gegen die Sachbescheide,
nicht jedoch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
gewertet werde. Da primär dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gefolgt werden
soll, könne diese Interpretation des Finanzamtes nicht den Grundprinzipien
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.
Die Berufung vom 6. Februar 2006 wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die OHG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. August 1993
gegründet und am 7. September 1993 unter der FN X im Firmenbuch des
Landesgerichtes I eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren die
beiden (damaligen) Ehegatten G und MS. Mit Abtretungsvertrag vom 22. November
2005 trat GS seinen gesamten OHG-Geschäftsanteil an der OHG mit Wirkung vom
30. September 2005 an MS ab, die den Geschäftsanteil
"im Wege der Akkreszenz nach § 142
HGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven und unter
Fortführung als protokolliertes Einzelunternehmen,
SM, AV" in ihr Eigentum
übernahm. Die OHG wurde in Folge der Abtretung des Geschäftsanteiles
an MS aufgelöst, die Auflösung wurde am 10. Jänner 2006 im
Firmenbuch des Landesgerichtes I eingetragen.
Die mit Abtretungsvertrag vom 22. November 2005 erfolgte
Übernahme des Geschäftsanteiles gemäß
§ 142 HGB durch
MS stellt eine Form der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 19 Tz 1; vgl. auch VwGH
18.11.1993, 92/16/0109; VwGH 19.1.1994, 93/16/0139; VwGH 21.12.2000,
2000/16/0563). Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über.
Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Eine Geschäftsübernahme
gemäß
§ 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der
Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden
Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. etwa VwGH 19.1.1994,
93/16/0139; VwGH 30.1.2003, 2002/15/0191; VwGH 24.9.2003, 2003/13/0092; VwGH
13.4.2005, 2005/13/0004, 0005, 0008, 0009).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO haben nach § 191 Abs. 1
lit. c leg.cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen
in den Fällen des Abs. 1 lit. c leg.cit. gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen für eine
Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein
Ermessen der Abgabenbehörde bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2678).
Die Auflösung der OHG aufgrund der bei MS erfolgten
Übernahme (Anwachsung) des Geschäftsanteiles gemäß
§
142 HGB wurde am 10. Jänner 2006 in das Firmenbuch eingetragen. Der vom
Finanzamt danach erlassene angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 11.
Jänner 2006 erging ungeachtet der abgabenrechtlichen und zivilrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge an die "OHG". Im Hinblick auf den materiellen
Bescheidadressaten, dh. jener Personen, die dem Inhalt des Bescheides nach
angesprochen waren, wurde damit unzweifelhaft die seit dem 10. Jänner 2006
aufgelöste und infolge Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr existierende
"OHG" angesprochen. Der angefochtene Bescheid ging somit ins Leere
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1015). Ist sohin der angefochtene Bescheid nicht
wirksam erlassen worden, so musste die gegen diesen Bescheid eingebrachte
Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Innsbruck,
am 8. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0213-I/06
- Stammnummer
- 25061
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF