8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die Präferenznachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und UP-3000…
…173 Geltungsdauer einer Bewilligung (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. (2) Die Geltungsdauer gemäß…
Artikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt…
Artikel 252 Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1…
Artikel 253 Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig: a…
Artikel 121 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in…
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise 8.9.1. Grundsätzliches Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7…
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Wenn der Anmelder nachweist, dass die Frist wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte, wäre…
1.7. Geltungsdauer 1.7.1. Überprüfung (1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem…
2.6. Geltungsdauer 2.6.1. Überprüfung (1) Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach…
…S erfolgte daher zweifelsfrei nach Ablauf der fünfjährige Verjährungsfrist, was die diesbezügliche Vorschreibung mit Rechtswidrigkeit belastet. Streitpunkt: Gebührenpflicht bei vereinbarter (ersatzbeurkundeter) Verlängerung der Geltungsdauer von Gesellschafterdarlehen Nach Ende der zehnjährigen Darlehenslaufzeit wurden für die am 30. April 1991 geleisteten Gesellschafterdarlehen durch Zustimmung der meisten Gesellschafter…
…Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (vgl. dazu die hg…
…Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (vgl. dazu die hg…
…2711 12 bis 2711 19 00 2901 10 | kg | 261,-4) 43,-4) 14,54) | 3.600,-2) 600,-2) 2.600,-1) 200,-3b) | T A (zB V) N Geltungsdauer der Steuersätze 1) ab 1. Jänner 1995 bis 30…
…dass - wie dies hier von der Bf. begehrt wird - eine Beihilfe ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird (siehe auch die oben angeführte UFS-Entscheidung RV/0240-L/12). Zur Geltungsdauer des angefochtenen Bescheides: Die Bf. stellte den Antrag auf FB für ihren Sohn PM…
4 Energieabgabenvergütung Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe Rz 170: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG eine Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Diese einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG gilt ab 1. Februar 2011 (siehe…
…Zeitpunkt wirksam. Ihre Geltungsdauer der Bewilligung ist mit längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu befristen. Hinsichtlich der Fristenberechnung wird auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 Abschnitt 3.3.7. Fristenberechnung verwiesen. 2.5.1.78.1. Eingeschränkte Geltungsdauer Für im Anhang 71-02…
Abschnitt 3 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 123 Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt…
5. Überwachung (Monitoring) 5.1. Verpflichtung zur Überwachung Die Geltungsdauer von AEO-Bewilligungen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Zollbehörden haben zu überwachen, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllen (Art. 23 Abs. 5 UZK). Dieses Monitoring ist - anders als eine Neubewertung der AEO…
Das neue DBA-USA vom 31.5.1996 enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956 auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Dividendeneinkünfte von der in…