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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.6. Geltungsdauer

geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Wortlaut laut Findok

2.6. Geltungsdauer 2.6.1. Überprüfung (1) Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von sich aus oder auf einen Antrag hin eingeleitet.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.052.137
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
16.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF