Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0389-S/04
Ein Optionsrecht entspricht einer Potestativbedingung und verlängert die Geltungsdauer des Mietvertrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-S/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Helmuth Saller, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20.
Juni 2001, StNr. 040/2534 (ABNr. 07/01/S) betreffend Gebühren
gemäß
§ 201 BAO (Gebühren nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG)
und Gebührenerhöhung entschieden:
Die
Berufung gegen den Gebührenbescheid gem. § 201 BAO vom 20. Juni 2001,
StNr. 040/2534 (ABNr. 07/01/S) wird abgewiesen.
Der
Berufung gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung wird Folge
gegeben. Der Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat gemäß
§ 33 TP 5 Abs 5 Z 3 GebG
und gemäß
§ 6 Abs 2 GebG die Selbstberechnung der Gebühren
durchgeführt.
Im Zuge einer gemäß
§ 151 Abs 3 BAO
durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wurde seitens des
Finanzamtes festgestellt, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß
geführt wurden, die Berechnung der Gebühr in mehreren Fällen
hinsichtlich der zugrundegelegten Dauer und der einzubeziehenden Leistungen
nicht richtig vorgenommen wurde.
Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid
gemäß
§ 201 BAO die Gebühren nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG
wegen unrichtiger Selbstberechnung festgesetzt und in einem Bescheid
zusammengefasst. Im Festsetzungsbescheid wurden die Gebühren für die
im Prüfungsbericht vom 18. Juni 2001 dargestellten Bestandverträge
zusammengefasst festgesetzt.
Strittig war die nach § 33 TP 5 Abs. 3 GebG zu
ermittelnde Vertragsdauer, nach der sich die Bemessungsgrundlage (Jahreswert mal
Dauer) berechnet.
Nach Vertragspunkt IV. 2. Absatz 1. Satz der verwendeten
Vertragsschablone wird das Bestandverhältnis auf bestimmte Dauer
abgeschlossen. Die Bw. hat der Gebührenselbstberechnung diese bestimmte
Zeit zugrunde gelegt.
Strittig ist die Auswirkung des Vertragspunktes
"Optionsrecht", der lautet:
"Die Mieterin
erhält das Optionsrecht, diesen Vertrag insgesamt drei mal um jeweils
weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieses Optionsrecht ist so
auszuüben, dass der Vermieterin spätestens sechs Monate vor Auslaufen
dieses Vertrages ein entprechendes Schreiben der Mieterin einschreibbrieflich
zugeht, in dem die Mieterin erklärt, das ihr eingeräumte
Gestaltungsrecht auszuüben."
Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieses Optionsrecht als
weitere bestimmte Vertragsdauer bei der Gebührenbemessung zu
berücksichtigen. Aufgrund der vereinbarten Dauer zuzüglich der Dauer
aufgrund des Optionsrechtes ist der Wert der wiederkehrenden Leistungen im Sinne
der Obergrenze gemäß
§ 33 TP 5 Abs 3 GebG (§ 15 Abs 1 BewG)
mit dem 18-fachen Jahreswert anzusetzen.
Die Berufung bekämpft die Einbeziehung des
Optionsrechtes und die Festsetzung der Gebührenerhöhung.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2004, 2004/16/0098, wurde
die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7.4.2004,
RV/0767-S/02, aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einbeziehung der Dauer
des eingeräumten Optionsrechtes in die Vertragsdauer bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage:
Der VwGH hat zuletzt mit dem Erkenntnis vom 24.1.2001,
2000/16/0562 hinsichtlich möglicher Vertragsverlängerungen durch
Optionsrechte, die im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer (im
Sinne des § 17 Abs. 4 GebG für die Entstehung der Gebührenschuld
nicht maßgeblichen) Potestativbedingung bedeuten, auf seine ständige
Rechtsprechung (VwGH 19.1.1994, 93/16/0159 und 31.5.1995, 94/16/0237)
hingewiesen.
Danach unterliegen Bestandverträge gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 einer Gebühr von 1 v.H. nach ihrem Wert.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei unbestimmter Vertragsdauer die
wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei
bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend
vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem Achtzehnfachen des
Jahreswertes.
§ 26 leg. cit. lautet:
"Für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht
in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe,
dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und
Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden
Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den
Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des
§ 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen
ist."
Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes
Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das
Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich
vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. z.B.
Koziol-Welser, Grundriss I9 118).
Dies hat nicht nur für die Begründung eines
Vertragsverhältnisses sondern in gleicher Weise auch für die
Verlängerung eines ursprünglich zeitlich befristeten Vertrags zu
gelten. Es spricht nämlich nichts dagegen, einer der Vertragsparteien das
einseitig ausübbare Gestaltungsrecht zur Vertragsverlängerung
einzuräumen.
Einer "neuerlichen Willenseinigung" beider Vertragsparteien
betreffend die Vertragsverlängerung bedarf es im Optionsfall nicht und
bewirkt eine optionsweise herbeigeführte Vertragsverlängerung auch
nicht den Abschluss eines neuerlichen Vertrages sondern eben nur die
Verlängerung der ursprünglich befristeten Vertragsdauer.
Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch
Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer
Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des
Vertrages verlängert und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu
behandeln ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1952, Zl.
1454/49, Slg. NF 559/F; 2. Mai 1956, Zl. 1175/54; 18. Dezember 1961, Zl. 867/61
und 20. April 1967, Zl. 37/67), sodass die Gebühr von dem Entgelt zu
entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom
Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (in diesem Sinn
auch Warnung-Dorazil, Die Stempel- und Rechtsgebühren4, 280 letzter
Absatz).
Zum fortgesetzten
Verfahren führte der VwGH wörtlich aus:
"Hinsichtlich
der gebührenrechtlichen Behandlung von Optionsrechten - solche liegen im
Beschwerdefall vor - wird auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern
Band I, 2. Teil Stempel- und Rechtsgebühren S. 34ff zu § 33 TP 5 GebG,
referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hingewiesen."
Die Einbeziehung der Dauer der Vertragsverlängerung
durch die Optionsrechte ist daher zurecht erfolgt.
2.)
Gebührenerhöhung:
Das Finanzamt kann gemäß
§ 9 Abs 2 GebG zur
Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich
eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben.
Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist
insbesondere zu berücksichtigen, # inwieweit dem
Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, # ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, # ob eine
Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Bw. verweist in der Berufung auf eine
Überprüfung der Gebührenanmeldungen im Jahre 1999 durch das
Finanzamt. Im Betriebsprüfungsakt befindet sich ein Vermerk vom 20.8.1999
zu AED 14/99, dass anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der
Bw. die Firma über die zu entrichtende Bogengebühr gemäß
§ 6 GebG aufgeklärt wurde. Weiters wurde die Berechnung der
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG besprochen. Nach dem
Erhebungsauftrag (§ 143 BAO) vom 17.8.1999 war Gegenstand der
Amtshandlung:
"Prüfung der
Richtigkeit und Instruktion hins. gesetzlicher Bestimmungen der
Gebühren-Selbstberechnung hinsichtlich der beigelegten Akten und Geb 1
sowie zukünftige Abrechnungen."
In der internen Anregung zur Durchführung einer
Erhebung war als Begründung angeführt die "Prüfung der
Richtigkeit und Instruktion in gesetzliche Bestimmungen (insb.
Verfahren)".
Nach Angaben des damaligen Prüfers vom 24.3.2004 war
hauptsächlich die formale Vorgangsweise bei der Selbstberechnung Gegenstand
der Instruktion. Zwei der Originalverträge wurden damals der Bw.
ausgehändigt, da sie mit dem Formular Geb1 mit übersendet worden
waren, was nicht mehr erforderlich war. Eine inhaltliche Prüfung der bis
dahin vorgenommenen Anmeldungen sei nicht durchgeführt worden.
Im gegenständlichen Falle ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu berücksichtigen, dass die Bw. über
das Ausmaß der "Erhebungen des Finanzamtes" im Jahre 1999 keine klaren
Vorstellungen hatte.
Es war für die Bw. nicht erkennbar, dass die beiden
zurückgegebenen Verträge inhaltlich nicht überprüft worden
sind.
Da einerseits die Abgabenbehörde I. Instanz anhand der
übermittelten Verträge problemlos auch eine inhaltliche Prüfung
der Selbstbemessung durchführen hätte können und andererseits die
Bw. davon ausgegangen ist, dass eine derartige Prüfung durchgeführt
worden sei, ist von der Festsetzung einer Gebührenerhöhung aus
Billigkeitsgründen abzusehen.
Salzburg,
8. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-S/04
- Stammnummer
- 12706
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF