Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 3 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 3 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 123 Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests
(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen.
Normen und Schlagworte
- Art. 123 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF