…14.2, Seite 20/6). Ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten ist im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten, zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen…
…in der Berufungsverhandlung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einer der Objektivierbarkeit zugänglichen Weise in der Außenwelt in Erscheinung getreten sein und muss die Bewirtschaftungsart, weil es in Zusammenhang mit der Immobilienvermietung im Rahmen der Liebhabereiprüfung um die Feststellung der objektiven Ertragsfähigkeit geht, tatsächlich verwirklichbar sein…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom 31.7.2018 stellte die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2016 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 15.000,00…
…den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom 18.3.2020 stellte die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2018 erzielten Einkünfte der Bf. mit € 25…
…Juli 2008 betreffend 1.1. Aufhebung (§ 299 BAO) der Bescheide vom 2. Juli 2008 über 1.1.1. Umsatzsteuer 2007 sowie 1.1.2. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) für 2007; 1.2.1. Umsatzsteuer 2007 und 1.2.2. Bescheid gemäß §…
…daher bei den so genannten "Kapitalangebern" tatsächlich um atypisch stille Gesellschafter handelt, ist dennoch eine einheitliche Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO aus nachfolgend angeführten Gründen unzulässig: Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl 1993/33 liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem…
…sich daher bei den so genannten "Kapitalnagebern" tatsächlich um atypisch stille Gesellschafter handelt, ist dennoch eine einheitliche Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO aus nachfolgend angeführten Gründen unzulässig: Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder…
…haftenden Gesellschafter und die drei atypisch stillen Gesellschafter aufgeteilt. Mit Schreiben vom 18.10.2001 erhob die Bw Berufung ua gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998 und die vorläufigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999…
…haftenden Gesellschafter und die drei atypisch stillen Gesellschafter aufgeteilt. Mit Schreiben vom 18.10.2001 erhob die Bw Berufung ua gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998 und die vorläufigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999…
…gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gemäß § 1 Abs 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter…
…Einkommensteuererklärung 1985, welche die Feststellung "Liebhaberei auf Lebenszeit" zur Folge gehabt hätte. (Anmerkung: Aus der beigelegten Kopie dieser Einkommensteuererklärung 1985 geht hervor, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 1985 mit einem Verlust von -11.507,00 S errechnet worden waren. Die Berechnung…
…Vermietung keine Einkunftsquelle i.S.d.EStG 1988 vor. Liegen als Folge von Liebhaberei keine gemeinschaftlichen Einkünfte vor, so ist ein Bescheid, wonach eine Feststellung zu unterbleiben hat, zu erlassen. Jedenfalls hat diesfalls kein Feststellungsbescheid, der Einkünfte in Höhe von Null ausweist zu ergehen (vgl…
… 6 L-VO: umsatzsteuerliche Liebhaberei nur bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 L-VO denkbar). Somit war den Berufungen insoweit Folge zu geben, und es waren die vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheide endgültig zu erklären. Zur Feststellung von Einkünften Der Senat hat das Vorliegen einer Betätigung nach…
…entgegen zu halten, dass sie in keinem Stadium ihrer Tätigkeit jemals ein positives Ergebnis erwirtschaftet hat. Dies legt im äußeren Erscheinungsbild nicht die Annahme einer Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei nahe. Die zur Frage des Gesamtgewinnes nach Ergänzungsaufträgen vom 16. Oktober 1992, 1. Dezember 1992 und…
…vom 18.10.2017 gegen die Bescheide des seinerzeitigen Finanzamtes Ort1, nunmehr Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger, vom 19.09.2017, betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2015, zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Gemäß …
…6. Dezember 2005 wurde vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt festgestellt, dass keine Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2004 erfolge, da keine Einkunftsquelle vorliege, da aus der Vermietung des gegenständlichen Objekts Gesamtüberschüsse nicht erzielt werden könnten. Gegen diese beiden Bescheide vom 6…
…Aufgrund der Ausführungen der BP in den vorhergegangen Textziffern liegt keine Einkunftsquelle vor, sondern ist von Liebhaberei im Sinn des § 1 Abs. 2 LVO auszugehen. Die im Prüfungszeitraum erklärten Umsätze und geltend gemachten Vorsteuern waren daher nicht anzuerkennen. Ebenso hatte eine Feststellung von Einkünften gem. …
…vertreten durch Stb. Steuerberater, über die Beschwerde vom 27. März 2015, soweit sie gegen die Bescheide zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 und für 2010 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 26. Februar 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** gerichtet ist, zu Recht erkannt…
…und § 190 Abs 1 BAO das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 aus. In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung ist Folgendes zu lesen: Aufgrund der vorliegenden Prognoserechnung sei die Vermietung im Rahmen der von der Liebhabereiverordnung gebotenen Fristen als Totalüberschuss einzustufen…
…und § 190 Abs 1 BAO das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 aus. In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung ist Folgendes zu lesen: Aufgrund der vorliegenden Prognoserechnung sei die Vermietung im Rahmen der von der Liebhabereiverordnung gebotenen Fristen als Totalüberschuss einzustufen…