…2 EStG 1988 entgegen stünde, wonach die Rückzahlung von Arbeitslohn sehr wohl Werbungskostencharakter habe. In diesem Sinne seien auch die Einkommensteuerrichtlinien (gemein wohl Lohnsteuerrichtlinien)1999 Rz 319 zu verstehen, worin ausgeführt werde, wenn die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen früheren Arbeitgeber erfolge…
…als Verbindlichkeit gebucht, sondern für den Gesamtbetrag von S 2.818.386,-- bloß eine Rückstellung gebildet. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Gehaltsvorschüsse an. Ein Zufluss von Arbeitslohn kann in derartigen Fällen darin noch nicht gesehen werden. Er liegt frühestens zu dem Zeitpunkt vor, zu dem…
… 16 Abs. 3 EStG 1988). Der rückgezahlte Arbeitslohn kann nur im Jahr der Erstattung (2011) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aus der Beispielsammlung: § 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319) Eine Steuerpflichtige…
…auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung …
…Beiträge nicht aus. Noch einmal sei daran erinnert, dass dem strittigen Geldzufluss keine Abgeltung einer Pensionszusage (Pensionsabfindung) zu Grunde liegt, sondern die Erstattung von ehemaligen Beiträgen zum Erwerb eines Pensionsanspruchs, denen nach der dargestellten Rechtslage Werbungskostencharakter nach § 16 Abs.1 EStG zukommt (und die bei…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
… 16 Abs.2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger…
…da das Berufungsbegehren im gegenständlichen Verfahren nicht auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Berücksichtigung von (nachträglichen) Werbungskosten, sondern auf die Erstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gerichtet war. Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrigt es sich auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers näher…
…Zu den Werbungskosten zähle auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt worden sei. Der Arbeitgeber (die Johannes Kepler Universität) habe die Rückzahlung der Abfertigung nicht beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten berücksichtigt…
…Abgabeanspruches) zukommt. Der Werbungskostenabzug für die Rückzahlung von Arbeitslohn gem. § 16 Abs. 2 EStG 1988 stelle eine spezielle Norm im Materiengesetz dar, sodass § 295a BAO nicht zur Anwendung kommen könne (Einkommensteuerkommentar Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke zu § 16 EStG, XIII.Erstattung von Einnahmen, Anmerkung 146…
…berichtigen (also zu vermindern), in dem/in denen der Arbeitslohn seinerzeit ausgezahlt wurde. Nicht übersehen werden darf, dass die Rechtslage bei der Berechnung der Lohnsteuer anders ist: § 16 Abs. 2 E8tG 1972 bestimmt nämlich, dass zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt…
…in dem sie geleistet werden. Von der Rückzahlung des Arbeitslohns ist auszugehen, wenn dieser bei der Bezugsauszahlung einbehalten wird oder die Zahlung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber geleistet wird. Gemäß den Bestimmungen des § 62 Z 7 EStG 1988 ist die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß …
…der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der…
…Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gemäß § 67 Z 7 EStG 1988 ist die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs…
…der Beschwerdeführerin zu erstatten sei. Tatsächlich habe sie nur eine Gutschrift i.H.v. € 958,00 erhalten, da die Steuer auf die sonstigen Bezüge i.H.v. € 123,32 einbehalten geblieben sei. Dadurch wäre das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 267…