Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0397-G/03
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0397-G/03vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat6 über die Berufung des XY, vertreten durch
AB, vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt,
vertreten durch NN, vom 10. Februar 2003 betreffend Rückzahlung von zu
Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1998 nach der am 19. Oktober
2004 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.11.2001 beantragte der Berufungswerber
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO die Erstattung von S 2,000.000,00 an
zuviel bezahlten Ertragssteuern und stellt folgenden Sachverhalt
dar:
Im Jahr 2000 hätte er Schadenersatz in der Höhe
von S 6,000.000,00 an seinen ehemaligen Dienstnehmer, die XAG in K, geleistet.
Diesbezüglich gäbe es eine Vereinbarung vom 14.9.2000. Diese S
6,000.000,00 seien ein Teil des an ihn im Zuge der Pensionsabfindung seinerzeit
ausbezahlten Nettobetrages und würden brutto S 8,000.000,00 entsprechen. Am
22.9.2000 hätte eine außerordentliche Hauptversammlung der XAG
stattgefunden, in welcher die Aktionärsvertreter so abgestimmt hätten,
dass über die Summe von S 6,000.000,00 hinaus auf jedweden
Schadenersatz verzichtet werden würde. Bedingung hiefür sei gewesen,
dass dieser Betrag innerhalb einer vereinbarten Zeit an die XAG überwiesen
worden wäre. Er hätte dieser Vereinbarung insbesondere deshalb
zugestimmt, um einem Gerichtsurteil zu entgehen, das möglicherweise seine
finanzielle Situation noch mehr verschlechtert hätte. Der Betrag von S
6,000.000,00 hätte de facto die im Jahr 1998 von der XAG an ihn bezahlte
Pensionsabfindung gekürzt. Dieser einmaligen Pensionsabfindung hätte
er deshalb zugestimmt, weil sein Vertrauen in seinen Dienstgeber nicht mehr
gegeben gewesen sei. Der Betrag von S 6,000.000,00 sei deshalb in engem
Konnex zu der im Jahr 1998 ausbezahlten Pensionsabfindung zu sehen, da die
Schadenersatztatbestände bereits zu diesem Zeitpunkt existent gewesen
wären und bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch den Dienstgeber
bereits im Jahr 1998 seine Abfindung und die daraus resultierende Steuerlast
reduziert hätten. Er begehre daher, dass die zuviel entrichtete
Ertragsteuer erstattet werde, da 1998 die Pensionsabfindung ausbezahlt und auf
Grund des Zuflussprinzips im Sinne des § 19 EStG 1988 die gesamte Abfindung
versteuert worden wäre, andererseits aber der Schadenersatz in Höhe
von S 6,000.000,00 deshalb nicht als Werbungskosten im Jahr 2000 verwendet
hätte werden können, da er keine Einkünfte in entsprechender
Höhe gehabt hätte, hätte der oben angeführte Betrag bis
heute nicht materiellen Werbecharakter. Es würde ihm als Steuerpflichtigen
Unrecht im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO geschehen, da ja von einer
Ungleichmäßigkeit der Besteuerung im Sinne des § 114 BAO
gesprochen werden könne bzw. müsse. Die §§ 114 ff BAO
erscheinten bei Nichtstattgabe des Begehrens auf Erstattung der für den
obigen Betrag entrichteten Steuer in mehrfacher Hinsicht verletzt: einerseits
habe er - diesen Betrag betreffend - Steuern bezahlt, andererseits
hätte auch die XAG für diesen Rückerstattungsbetrag Steuern
entrichten müssen, da dieser Betrag an sich im Jahr 2000 auf der Ebene
seines ehemaligen Arbeitgebers körperschaftssteuerpflichtig gewesen sei.
Somit sei der Betrag zweimal einer Ertragssteuer unterworfen worden,
S 8,000.000,00 bei ihm und S 6,000.000,00 bei seinem ehemaligen
Arbeitgeber. Grundsätzlich solle der Lebensgewinn (Gesamtlebensgewinn)
eines Steuerpflichtigen einer Gesamtsteuer (Gesamtlebenssteuer) unterworfen
werden, er habe jedoch für einen partiellen Lebensgewinn von S 0,00
S 2,000.000,00 an Steuern bezahlt.
Das Finanzamt versagte dem Erstattungsantrag des
Berufungswerbers den Erfolg zusammengefasst mit der Begründung, dass der im
Kalenderjahr 2000 an den Arbeitgeber geleistete Schadenersatz in Höhe von S
6,000.000,- nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 Rückzahlung von Arbeitslohn
darstelle.
In der dagegen erhobenen Berufung wird darauf hingewiesen,
dass sich der Antrag auf das Jahr 1998, und nicht wie im Abweisungsbescheid
dargestellt, auf das Jahr 2000 beziehen würde. Andererseits erscheine die
Betrachtung des § 240 Abs. 3 BAO nur aus dem Blickwinkel des § 16 Abs.
2 EStG 1988 etwas dürftig; insbesondere dann, wenn man die im Ansuchen vom
27.11.2001 aufgeführte Begründung genau studieren
würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt darauf, dass von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne
des § 240 BAO nur dann die Rede sein könne, wenn der Arbeitgeber in
Nichtbeachtung der zu berücksichtigenden Verhältnisse zuviel
Lohnsteuer einbehalten hätte. Der Berufungswerber hätte neben dem
Abfertigungsanspruch, einer freiwilligen Abfertigung noch eine
Abgangsentschädigung und eine Pensionsabfindung erhalten. Dass die
Lohnsteuer bei diesen Zahlungen anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber nicht richtig berechnet worden
wäre, werde in dem Antrag auf Erstattung bzw. im Berufungsschreiben nicht
behauptet. Der Antrag auf Erstattung werde damit begründet, dass der
Schadenersatz in engem Konnex zu der im Jahre 1998 ausbezahlten
Pensionsabfindung stünde, da die Schadenersatztatbestände bereits zu
diesem Zeitpunkt existiert hätten. Das Finanzamt könne diesen Konnex
nicht herstellen, weder aus der Vereinbarung vom 14.9.2000 noch aus der
außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.9.2000. Wenn
Schadenersatztatbestände bereits bei der Auszahlung der Pensionsabfindung
latent gewesen wären (z.B. bereits im Jahr 1996 abgeschriebener Betrag in
Höhe von S 37,300.000,00) wäre es nach Meinung des Finanzamtes
wohl zu keiner bzw. zu einer verminderten Auszahlung der
Beendigungsansprüche gekommen. Dass der Schadenersatz von
S 6,000.000,00 deshalb nicht als Werbungskosten verwendet hätte werden
können, da keine Einkünfte in entsprechender Höhe vorliegen
würden, vermöge an der Abweisung des Antrages auf Erstattung von zu
Unrecht entrichteter Lohnsteuer nichts zu ändern.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag erwiderte der
Berufungswerber, dass aus dem ursprünglichen Antrag seiner Ansicht nach
hervor gehe, dass die Berechnung der Lohnsteuer zumindest im Nachhinein gesehen
objektiv falsch gewesen sei. Sollte es aus diesem Antrag nicht hervorgehen,
behaupte er mit diesem Schreiben, dass diese Berechnung falsch gewesen sei. Die
Schadenersatzursache müsse spätestens 1998 latent gewesen sein, da er
Ende 1998 in Pension gegangen sei, somit ab 1.1.1999 nicht mehr in der Lage
gewesen sei, den im Raum stehenden Schaden zu verursachen. Angesichts seiner
Verweise auf die betrieblichen Einkünfte insbesondere auf die §§
4 ff EStG 1988 bzw. bezüglich des sinngemäßen Gebrauchs des
Begriffes "Gesamtgewinnbesteuerung im Lebenszyklus" eines
Einkommensteuer Zahlenden könne seiner Ansicht nach sehr wohl eine Analogie
zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit hergestellt werden,
insbesondere dann, wenn man die Gesetzesauslegungsregeln der §§ 6 ff
ABGB betrachten würde. Weiters halte er ausdrücklich fest, dass sich
der Antrag auf Lohnsteuererstattung auf das Jahr 1998 beziehe, deswegen sei am
27.2.2003 extra ein Antrag für das Jahr 1998 beim Finanzamt Graz-Stadt
eingebracht worden. Diesen beim dortigen Amte aufliegenden Antrag sowie alle
anderen Anträge, die er bisher in dieser Sache eingebracht habe, soweit sie
beim dortigen Amte aufliegen müssten, erkläre er zum Bestandteil der
Begründung dieser Berufung.
In der am 19. Oktober 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend die lange
Verfahrensdauer bemängelt. Hingewiesen wurde weiters auf die
Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Während bei
Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit oder aus
Spekulationsgeschäften hätten, das strikte Zufluss- und Abflussprinzip
des § 19 Abs. 1 und 2 EStG durchbrochen sei, sodass über längere
Zeiträume Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden könnten, solle dies
für Abgabepflichtige, die Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit erzielen würden, nicht gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240
Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des
§ 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des
Kalenderjahres 1998 im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer
Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000
(§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der
Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein
Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im
Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist
bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung
eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht
auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages
zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine
Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des
Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch §
240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende
Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers
greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber
gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem
Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im
Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers
noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, 2002/13/0238,
2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und die dort jeweils
angeführte Vorjudikatur).
Für den vorliegenden
Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Berufungswerber wurde für
das Jahr 1998 mit Bescheid vom 7.10.1999 rechtskräftig zur Einkommensteuer
veranlagt. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach
§ 240 Abs. 3 BAO bleibt kein Raum. Der Berufungswerber hätte
nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend
machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3
BAO nicht mehr offen steht.
Was den Einwand des
Berufungswerbers betrifft, das Finanzamt habe offenbar übersehen, dass der
Antrag sich auf das Jahr 1998, und nicht wie im angefochtenen Bescheid
dargestellt, auf das Jahr 2000 beziehen würde, wird auf die Begründung
in der Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2003 verwiesen, worin das Finanzamt
wörtlich klarstellt: "Auch wenn der
Abweisungsbescheid für das Kalenderjahr 1988 zu lauten gehabt hätte,
hätte diese Tatsache zu keinem anderen Spruch geführt." Der
weitere dem Finanzamt nunmehr in der Berufungsvorentscheidung unterlaufende
Fehler dahingehend, als anstatt des Jahres 1998 das Jahr 1988 angeführt
wurde, kann lediglich als Tipp- oder Flüchtigkeitsfehler gewertet werden,
da zum Jahr 1988 weder durch den Antrag des Berufungswerbers noch durch die
Entscheidung des Finanzamtes ein inhaltlicher Zusammenhang hergestellt werden
kann. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid das Jahr 1998 gemeint hatte, wonach auch der Antrag des
Berufungswerbers gerichtet war. In der mündlichen Berufungsverhandlung gibt
der Vertreter des Finanzamtes in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass nie ein
anderes Jahr, als das Kalenderjahr 1998 gemeint gewesen sei.
Verwaltungsökonomisch davon geleitet, das Verfahren nicht weiter zu
verzögern, und unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH vom
30.9.1983, 83/8/113 und vom 8.2.1990, 89/16/44, wonach dann, wenn der Spruch des
Bescheides nicht völlig eindeutig und präzise genug ist, die
Begründung des Bescheides zur Auslegung des unklaren Spruches zur
Ermittlung des Sinnes des Spruches herangezogen werden kann, ist daher von einem
dem Bescheidadressaten klar und deutlich verständlichen Spruch des
angefochtenen Bescheides auszugehen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 1, Seite
962).
Der in der mündlichen
Berufungsverhandlung von einem der bevollmächtigten Vertreter des
Berufungswerbers vorgebrachte Mangel der langen Verfahrensdauer und damit der
Verletzung des Rechtes des Berufungswerbers auf ein faires Verfahren ist
unbeachtlich, da aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht hervorgeht, in
welcher Weise dieser Umstand auf den Ausgang des Berufungsverfahrens Einfluss
genommen hat.
Das weitere Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung, welches sich mit der Verletzung des
Rechtes auf Gleichheit beschäftigt, stellt ebenfalls kein geeignetes, den
Ausgang des Berufungsverfahrens beeinflussendes Vorbringen dar, da das
Berufungsbegehren im gegenständlichen Verfahren nicht auf die in diesem
Zusammenhang vorgebrachte Berücksichtigung von (nachträglichen)
Werbungskosten, sondern auf die Erstattung von zu Unrecht entrichteter
Lohnsteuer gerichtet war.
Auf Grund der eindeutigen Sach-
und Rechtslage erübrigt es sich auf das weitere Vorbringen des
Berufungswerbers näher einzugehen.
Die Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 19.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0397-G/03
- Stammnummer
- 12566
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF