Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2900-W/02
Wird der Zeitpunkt der Rückzahlung von Arbeitslohn willkürlich festgesetzt, ist die Rückzahlung von Arbeitslohn nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2900-W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OO, 1230 Wien, Astraße,
vertreten durch Dr. N Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft,
1130 Wien, Stgasse, vom 6. Juni 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk (ab 1. Jänner 2005 Finanzamt Wien1/23)
vom 15. Mai 2001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde im November 2000
die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 1999 beim Finanzamt eingebracht. Geltend gemacht wurden neben
Aufwendungen für Sonderausgaben auch Aufwendungen für Rückzahlung
Gehälter 1991 und 1992 in Höhe von S 185.000,00 unter dem Titel
der Werbungskosten. Dem Antrag war eine Bestätigung vom 28. Dezember 1999
beigeschlossen. Diese Bestätigung weist Folgendes aus: Ich WO,
Pensionistin, bestätige am heutigen Tag in Anwesenheit von Herrn Mag. Dr.
WN, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in barem Geld von meinem
Mann (Bw.) Pensionist, zur Rückzahlung der von ihm in den Jahren 1991 und
1992 als mein Angestellter nach den Feststellungen der Finanzverwaltung
überhöht bezogenen Gehältern die folgenden Beträge erhalten
zu haben: S 131.255,00 für 1991 und S 53.745,00 als Teilbetrag für
1992. Diese Bestätigung wurde von den drei Genannten
unterschrieben.
Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und setzte
mit Bescheid vom 15. Mai 2001 eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe
von S 1.301,00 fest. Die Sonderausgaben wurden anerkannt, die Aufwendungen
für Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt. Als Begründung
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen
sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Zufluss müsse
sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens auswirken. Das
bedeutet aber, dass von einem steuerlich beachtlichen Zufluss nur dann
gesprochen werden könne, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und
wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen könne. Sei aber der
einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens verwirklicht worden,
dann könne dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht
mehr rückgängig gemacht werden, dies selbst dann nicht, wenn schon im
Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, dass der zugeflossene Betrag in
späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen
sei.
Der steuerliche Vertreter des Bw. berief gegen den
Bescheid. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das
Finanzamt in seiner im Bescheid dargelegten Rechtsansicht irre, da dieser
Ansicht die Spezialnorm des § 16 Abs. 2 EStG 1988 entgegen stünde,
wonach die Rückzahlung von Arbeitslohn sehr wohl Werbungskostencharakter
habe. In diesem Sinne seien auch die Einkommensteuerrichtlinien (gemein wohl
Lohnsteuerrichtlinien)1999 Rz 319 zu verstehen, worin ausgeführt werde,
wenn die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des
Dienstverhältnisses an einen früheren Arbeitgeber erfolge, so
könne die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das
Finanzamt erfolgen. Diese Berücksichtigung werde nunmehr beantragt. Diese
Rechtsansicht werde offensichtlich auch von der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland geteilt, wie aus dem Bescheid vom 15.
November 1999, Seite 3 zu entnehmen sei. Dieser Bescheid wurde in Ablichtung
beigelegt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Einnahmen liegen gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Der
Einkommensteuer unterliegen gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG
1988).
Zu den Werbungskosten zählt nach § 16 Abs. 2 EStG
1988 auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung
willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten
Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten
(rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung
(Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Laut vorhandenen Unterlagen bezog der Bw. im Kalenderjahr
1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der dem Bescheid zu
Grunde liegende Lohnzettel wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten ausgestellt. In den Kalenderjahren 1991 und 1992 war der Bw. bei
seiner Ehegattin angestellt und bezog Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Bei der Ehegattin - welche zu diesem Zeitpunkt
eine Trafik innehatte - des Bw. fand für den Zeitraum 1991 bis 1993 eine
abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Zuge dieser Prüfung wurde
vom Prüfer festgestellt, dass die Ehegattin an den Bw. ein Gehalt
ausbezahlt hat, welcher über den Kollektivvertrag gelegen ist. Die
überhöhten Gehaltszahlungen wurden nicht als Betriebsausgaben
anerkannt. Im durchgeführten Berufungsverfahren hat auch die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Berufungssenat 1A) in ihrer Berufungsentscheidung GZ.15-95/1325/08 vom 23. Juli
1998 die an den Bw. von seiner Ehegattin überhöht ausbezahlten
Gehälter teilweise wegen fehlender Fremdüblichkeit nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde unter der Zl.
98/13/0173 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 26.
November 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der
Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wurde der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1991 und
mit Bescheid vom 26. Mai 2004 wurde der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1992 stattgegeben. Die von der
Ehegattin an den Bw. ausbezahlten Gehälter wurden als Betriebsausgaben
anerkannt.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999, im
November 2000, musste dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter (der Bw. und
seine Ehegattin werden vom gleichen Steuerberater vertreten) bekannt gewesen
sein, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Bw. ein Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof anhängig war, welches noch nicht entschieden war.
Auch am 28. Dezember 1999, dem Tag der Unterzeichnung der Bestätigung und
der Geldübergabe für die Erstattung musste dem Bw. bzw. dem
steuerlichen Vertreter bekannt gewesen sein, dass das Verfahren noch nicht
abgeschlossen war und außerdem konnte der Bw. zu diesem Zeitpunkt keine
Kenntnis über den Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Beschwerdeverfahrens haben. Warum gerade der 28. Dezember 199 für die
Rückerstattung gewählt wurde, lässt sich aus den Unterlagen nicht
entnehmen. Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenates durchgeführten
Ermittlungsverfahrens wurde der Bw. mit Schreiben vom 11. März 2005
eingeladen, die rechtliche Verpflichtung, auf Grund welcher der Betrag von S
185.000,00 am 28. Dezember 1999 bezahlt wurde bekannt zu geben sowie den
Zahlungsfluss nachzuweisen. Als Frist für die Vorlage der Unterlagen wurde
der 1. April 2005 vermerkt. Dieses Schreiben wurde dem steuerlichen Vertreter
nachweislich am 14. März 2005 zugestellt. Das Schreien blieb dis dato
unbeantwortet.
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 lässt den
Werbungskostenabzug nur unter der Bedingung zu, dass weder der Zeitpunkt des
Zufließens der Einnahmen (§19 Abs. 1 EStG 1988), noch der Zeitpunkt
der Erstattung (Rückzahlung) willkürlich festgesetzt wurde. Der
Begriff willkürlich ist im § 16 Abs. 2 EStG 1988 nicht definiert. Ein
vergleichbarer Begriff findet sich in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung (willkürliche Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes). Zur Auslegung des Begriffes ist daher die
Rechtsprechung zu dieser gesetzlichen Bestimmung heranzuziehen. Im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/13/0121 wird
ausgeführt, dass der Begriff willkürlich nicht mit dem Begriff
schuldhaft gleichgesetzt werden kann. Von einem willkürlichen Verhalten
kann nur gesprochen werden, wenn es auf ein bewusstes Wollen oder Nichtwollen
zurückzuführen ist. Eine willkürliche Festsetzung liegt vor, wenn
außer dem Grund der Steuerersparnis keine sachlichen Gründe für
die Festsetzung des Zeitpunktes der Rückzahlung gegeben sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Kommentar § 16 Abs. 2 Tz 1).
Zu dem vom steuerlichen Vertreter des Bw. in der
Berufungsbegründung angeführten Bescheid der Finanzlandesdirektion
wird bemerkt, dass dieser Bescheid ein Aufhebungsbescheid betreffend
Rückzahlung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1992 und 1993 ist.
Zum Verhalten des Bw. in seinen steuerlichen Angelegenheiten und zwecks
Vervollständigung des Sachverhaltes wird dazu Folgendes
ausgeführt:
Laut den vorhandenen Unterlagen hat der steuerliche
Vertreter des Bw. am 23. Dezember 1997 einen Antrag gemäß
§ 240
Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) eingebracht, worin die Rückzahlung von zu
Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1992 und 1993
begehrt wurde. Als Begründung für die Antragstellung wurde im
Wesentlichen angegeben, dass bei der Ehegattin des Bw. eine Betriebsprüfung
stattgefunden hat, welche am 4. Juli 1995 abgeschlossen wurde. Dabei sei
festgestellt worden, dass ein Teil des vom Bw. bezogenen Gehaltes die
steuerliche Anerkennung versagt worden sei. Lohnsteuer habe die Ehegattin des
Bw. als Arbeitgeberin aber für die ausbezahlten Beträge einbehalten
und abgeführt. Mit Bescheid vom 10. November 1998 hat das
Betriebstättenfinanzamtes der Ehegattin dem Antrag entsprochen und dem Bw.
Lohnsteuer in Höhe von S 43.669,08 für das Kalenderjahr 1992 und S
38.959,11 für das Kalenderjahr 1993 zurückbezahlt. Diesen Bescheid hat
die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in
Ausübung ihres Aufsichtrechtes gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO mit
Bescheid vom 15. November 1999, GZ. AO 720/21-16/99 aufgehoben. Gegen diesen
Aufhebungsbescheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl.
2000/13/0003,0004 eingebracht. Mit Erkenntnis vom 24. September 2003 wurde der
Bescheid der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 wurde vom steuerlichen
Vertreter des Bw. im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten
Rechtsansicht im Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2000/13/0003,0004, die
im Kalenderjahr 1991 überhöht bezogenen Gehaltsteile im Betrag von S
131.255,00 im Rückzahlungsjahr 1999 als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 beantragt. Dazu ist auszuführen, dass in diesem
Erkenntnis nicht über die Rückzahlung von Arbeitslohn als
Werbungskosten abgesprochen wurde, sondern über einen
(Rückzahlung)Antrag von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer.
Die Berufungsvorentscheidungen betreffend der Ehegattin des
Bw. für die Kalenderjahre 1991 und 1992 weisen als Ausfertigungsdatum den
19. bzw. den 26. Mai 2004 aus und sind an den steuerlichen Vertreter -
welcher auch steuerlicher Vertreter des Bw. ist - zugestellt worden. Am 14. Juni
2004 hätte dem steuerlichen Vertreter des Bw. bekannt sein müssen,
dass seinem Berufungsbegehren gefolgt wurde und die Gehaltszahlungen der
Ehegattin an den Bw. als dessen Arbeitgeberin in voller Höhe als
Betriebsausgaben anerkannt worden sind. Von überhöht bezogenen
Gehältern war zu diesem Zeitpunkt demnach nicht mehr auszugehen.
Da keine Unterlagen über die rechtliche Verpflichtung
zur Rückzahlung der Gehaltsbestanteile vorgelegt und kein Zahlungsfluss
nachgewiesen worden ist, muss von einer willkürlichen Festsetzung des
Zeitpunktes der Rückzahlung am 28. Dezember 1999 ausgegangen werden. Eine
Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes als Werbungskosten hat
daher nicht zu erfolgen. Abschließend wird angemerkt, dass bei dem
vorliegenden Sachverhalt eine Bearbeitung der Berufung erst nach Ausgang der vor
dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren möglich war,
da der Bw. und seine Ehegattin jeweils den ordentlichen Rechtszug
ausgeschöpft haben.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2900-W/02
- Stammnummer
- 15424
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF