…Bw., dass der Wertverlust aus den entsprechenden Bilanzen ersichtlich ist und er nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Wertverlust geltend gemacht hat. Dies auch in Hinblick auf die werterhellenden Umstände, die im Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine bessere Einsicht in die Verhältnisse zum Bilanzstichtag ermöglichten…
…weil nach den Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung (Anmerkung der Referentin: von Wertberichtigung auf "0"ist hier nicht die Rede!) zwinge. Wie auch der UFS in seiner Entscheidung festgestellt hat, sind für die Bewertung einer Forderung die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend und ist…
…Nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in bewertungsrechtlicher Hinsicht die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich (VwGH v. 18.10. 1989, 88/13/0198). Im Erkenntnis vom 13.12. 1995, 92/13/0081 hat das Höchstgericht ausgeführt, dass sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen…
…Anschein erweckt, dass diese Forderung auch nach Abtretung der Geschäftsanteile noch bestanden habe und demnach nicht Gegenstand der Kaufpreisfindung zum Übergabestichtag 31. Jänner 2007 gewesen wäre. Die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz gemäß § 6 EStG 1988 richtet sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, der…
…sich die Bewertung nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Für die Bewertung der Beteiligung sei entsprechend § 204 Abs. 2 UGB die Ermittlung des beizulegenden Wertes bzw. entsprechend § 6 Z 2 EStG 1988 die Ermittlung des Teilwertes erforderlich. Nach herrschender Ansicht…
…zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt = Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausgangsgrundlage. 2. Ertragswert (1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum…
…zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt = Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausgangsgrundlage. 2. Ertragswert (1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum…
…zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt = Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausgangsgrundlage. 2. Ertragswert (1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum…
…des Vermögenswertes diese Gewinnausschüttungen bis zum Zeitpunkt der Schenkung nicht noch ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Auch wenn in der Bilanz Akontozahlungen der Gewinnausschüttungen als Forderungen aufscheinen, hat eine spätere Tilgung dieser Forderungen, in welcher Form auch immer, keinen Einfluss auf den Wert zum Bilanzstichtag…
…derart beschriebene Gebäudeeigenschaften und Zustände nach dem Erwerb der bebauten Grundstücke nicht entstanden sein können, trifft auch das Gutachten darüber hinaus keine Feststellungen über nach den Anschaffungszeitpunkten eingetretene Wertminderungen. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass eine die Teilwertabschreibung berechtigende Entwertung der Anlagegüter zum Bilanzstichtag 31…
…bei den einzelnen Wirtschaftsgütern begründet. Die damit auftretende Unterschiedlichkeit der zum Ansatz gelangenden Kurswerte ist somit nicht Ausdruck einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Währungsrisikos, sondern ergibt sich aus dem gesetzlichen Erfordernis der Ermittlung der Vermögenswerte zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag…
…beschränkt. Die Bewertung einer Forderung richtet sich ausschließlich nach den am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnissen (vgl. VwGH 4.2.2009, 2006/15/0151). Die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag und den Kenntnisstand der Steuerpflichtigen hinsichtlich dieser bei Bilanzerstellung so konkret wie möglich zu…
…VfSlg. 15040: nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen). Dass im Hinblick auf die nicht absehbare weitere Entwicklung der Zinsen und Wechselkurse nicht zwingend auf einen Verlust aus den Swap-Geschäften zu schließen war, steht sohin einer Rückstellungsbildung nicht entgegen…
…unabhängig (EStR 2000 Tz 2418). Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten sei auf die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzustellen. Werterhellende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag dürften bis zum Bilanzierungszeitpunkt Berücksichtigung finden, wertbeeinflussende Umstände dürften keine Berücksichtigung finden. Obwohl die Bw. den Betrieb noch gerne einige Jahre fortgeführt hätte…
…die für die Bewertung von Verbindlichkeiten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eigene Bewertungsvorschriften gelten für die in § 14 EStG 1988 geregelten Rückstellungen sowie nach § 9 Abs. 5 EStG 1988. Eine Rückstellung ist daher mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung…
…hat sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekanntgewordene Tatsachen sind (unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung eingereicht wird) nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen…
…Jahre 2004, 2005 und 2006 (Berechnungszeitraum) erfolgte Ermittlung des Ertragswertes sachlich gerechtfertigt ist. Nach Punkt 2. Abs. 1 Ertragswert (E) des erwähnten "Wiener Verfahrens" ist unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum Ermittlungszeitpunkt zu beurteilen. Ermittlungszeitpunkt ist…
…Verhältnisse bewirken und damit bei der Bewertung in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Der gesunkene Wechselkurs zum Bilanzerstellungszeitpunkt stellt jedenfalls keinen werterhellenden Umstand für den zum Bilanzstichtag 31.12.2009 tatsächlich geltenden Wechselkurs dar, vielmehr handelte es sich bei der weiteren Entwicklung des Wechselkurses nach…
…vorgenommen werden; die ursprünglich falsche Bilanz ist dann zu berichtigen, auch wenn dies steuerlich nicht mehr wirksam sein sollte. Die Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz richtet sich dabei nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, der Bilanzerstellungszeitpunkt ist dafür nicht maßgebend (VwGH 29.11.2006, 2002…
…die für die Bewertung von Verbindlichkeiten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eigene Bewertungsvorschriften gelten für die in § 14 EStG 1988 geregelten Rückstellungen sowie nach § 9 Abs. 5 EStG 1988. Eine Rückstellung ist daher mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung…