…Sachverhaltes" in Form des Herausrechnens fiktiver sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen unzulässig. Dies würde einer typisierenden Betrachtungsweise in dem Sinne gleichkommen, dass unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ein typischer Sachverhalt unterstellt und ein typisches (fingiertes) Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt würde…
…Ausstellung eines Lohnzettels mit gesondertem Ausweis eines Siebtels der Bezüge als sonstiger Bezug. Auch in diesen Fällen knüpft die begünstigte Besteuerung an den Ausweis sonstiger Bezüge an und es sind nicht die Finanzämter, die aus den einkommensteuerpflichtigen laufenden Bezügen ein Siebtel herausrechnen. Zusammengefasst liegt daher…
…………….…35,75% Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs…
…€ 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.100,00 € beträgt. § 67 Abs. 2 EStG 1988 begrenzt (ausdrücklich) die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern…
…Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2 höchstens 1.680 Euro (23.000 S) beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro (8.500 S) und die Freigrenze von 1.680 Euro (23.000 S) sind bei Bezügen…
…1 EStG 1988 zu versteuern (Freibetrag von Eur 620, begünstigter 6%-iger Steuersatz)." Im Zuge der am 02.03.2011 abgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Bw. sein bisheriges Vorbringen zum Berufungspunkt "Besteuerung sonstiger Bezüge" dahingehend, dass nach dem DBA Deutschland-Österreich für die Ermittlung des…
…unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge nur, wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt das Jahressechstel jedoch 2.075,66. Das Jahressechstel berechnet sich grundsätzlich ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, weshalb der vom Bw gewünschte und in weiterer…
…15.April 2004 wurde ein Mängelbehebungsauftrag an den Bw. erlassen (fehlende Unterschrift ).Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde rechtzeitig entsprochen. Ermittlungsschritt durch den Unabhängigen Finanzsenat im weiteren Verfahren: Der Bw. wurde ersucht, zwecks Überprüfung der Besteuerung der sonstigen Bezüge den Lohnzettel für den Berufungszeitraum vorzulegen, weiters die Berechnungsmethodik…
…8 lit. e und f. (10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2. (11…
…Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1.680 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 1.680 Euro sind bei den Bezügen…
…sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind bei Bezügen…
…in der für das Streitjahr geltenden Fassung für die ersten 620,00 € 0%, für die nächsten 24.380,00 € 6%, für die nächsten 25.000,00 € 27% und für nächsten 33.333,00 € 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit…
…2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge für die ersten 620 Euro 0%, für die nächsten 24.380 Euro 6%, für die nächsten 25.000 Euro 27%, für die nächsten 33.333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen…
…sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind bei Bezügen…
…möglich und zumutbar sei, außer Ansatz. 6. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Berechnung der Einkommensteuer die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge in Höhe von 20.756,86 € sowie die Berücksichtigung des Pendlerpauschales. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, weil die Fahrzeit…
…aus diesem Grund nicht um sonstige Bezüge, die einer begünstigten Besteuerung im Sinne des § 67 EStG zugänglich wären. Soweit vom steuerlichen Vertreter eingewendet wurde, dass zumindest in den Monaten Jänner, März und Dezember diese Beträge aus der Lohnausgleichskasse neben den laufenden Bezügen bezahlt worden seien…
…Charakter von laufenden Bezügen und seien somit in die Berechnungsgrundlage für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 einzubeziehen. Im Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1993, Zl. 91/14/0038 werde festgehalten, dass sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich des…
…sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), sieht § 67 Abs. 1 EStG 1988 für die sonstigen Bezüge (innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 und nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge) eine gesonderte Besteuerung mit den dort angeführten, von der…
…worden wären. In der Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten. Zur Besteuerung der Ferienentschädigung als sonstige Bezüge führte das Finanzamt aus, dass es im Wesen eines sonstigen Bezuges liege, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werde…
…Sachverhaltes" in Form des Herausrechnens fiktiver sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen unzulässig. Dies würde einer typisierenden Betrachtungsweise in dem Sinne gleichkommen, dass unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ein typischer Sachverhalt unterstellt und ein typisches (fingiertes) Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt würde…