…Fall einer Beschwerde des Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem noch nicht in Anspruch genommenen Erstschuldner ebenfalls das Recht des Beschwerdebeitritts zu. Im Fall einer Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid steht dem Arbeitnehmer ein Beitrittsrecht zu (zB VwGH 4.6.2003…
…Berufung vom zuständigen Finanzamt Linz zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt an, der Beitritt zur Berufung sei gemäß § 257 BAO unzulässig, weil für Berufungen gegen Feststellungsbescheide kein Beitrittsrecht bestehe (unter Verweis auf Ritz, BAO-Kommentar, § 257, Tz 11 und Stoll, BAO-Kommentar…
…August 2004 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden: Der Beitritt wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Beitrittsberechtigt ist, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger…
… 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn dürfte…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
…im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. § 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn…
… 257 Abs. 1 BAO über das Beitrittsrecht eines noch nicht herangezogenen Gesamtschuldners zur Beschwerde des anderen Gesamtschuldners nicht zur Anwendung, weil der angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsansuchens keinen – wie in dieser Bestimmung geforderten - Abgabenbescheid darstellt. Da aber der angefochtene Bescheid lediglich an den…
… 224 BAO, weil der Gemeinschuldner als potentieller Haftungspflichtiger anzusehen sei. Abgesehen davon, dass der Beitritt zu einer Berufung streng logisch eine bereits durch einen anderen erhobene Berufung voraussetze, betreffe das Beitrittsrecht nur Bescheide, deren Gegenstand eine Abgabe bilde, somit nach § 198 BAO. Der Masseverwalter sei…
…komme. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. eingewandt, dass die in Rede stehende persönliche Befreiung des Kreditnehmers ihm nicht sein Beitrittsrecht nehme. Das Beitrittsrecht diene nämlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil es einem potentiell an der Richtigkeit des Bescheides Interessierten die Möglichkeit zu…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…worden. Da Hr. GF gem. § 257 BAO von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht habe, sei auch in seinem Namen Beschwerde erhoben worden. Zur Beschwerdevorentscheidung führte er aus, diese sei seiner Kanzlei zugestellt worden. Diese Beschwerdevorentscheidung sei von ihm im Original nicht an den Masseverwalter weitergeleitet worden…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, §…
…225 Abs. 1 BAO) vor. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz…
…225 Abs. 1 BAO) vor. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz…