Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0614-I/08
Beitritt einer Kommanditistin zu einer Berufung gegen Feststellungsbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-I/08vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Beitritt des seinerzeitigen Masseverwalters im
Konkursverfahren über das Vermögen der A, zur Berufung des
Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der B gegen die
Bescheide des Finanzamtes C vom 24. August 2004 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Der Beitritt wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Beitrittsberechtigt ist, wer nach Abgabenvorschriften
für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als
Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt (§ 257
Abs. 1 BAO). Da Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle
wirken, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191
Abs. 3 lit. b BAO), steht den an einer Personengesellschaft
Beteiligten das Berufungsrecht gemäß
§ 246 BAO und folglich
kein Beitrittsrecht iSd § 257 BAO zu.
Der "Beitritt" des (seinerzeitigen) Masseverwalters im
Konkursverfahren über das Vermögen der Beteiligten (Kommanditistin)
war daher zurückzuweisen. Im Übrigen sei auf die Berufungsentscheidung
zu GZ. RV/0047-I/07 verwiesen.
Innsbruck,
am 16. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 258 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-I/08
- Stammnummer
- 37344
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF