Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1589-L/02
Beitritt zur Berufung bei einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung durch einen atypischen stillen Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1589-L/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Atypischen stillen Gesellschaftern steht gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ein Beitrittsrecht nach § 257 BAO zur Berufung anderer Beteiligter nicht zu, weil diese das Berufungsrecht gemäß § 246 BAO ausüben können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Zurückweisung eines Beitrittes zur
Berufung vom 14. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Gegen den Bescheid über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1998
betreffend Fa. F. Errichtungs - und B. GmbH, vom 5. Mai 2000 (eingelangt
am 11. Mai 2000), erhob der atypische stille Gesellschafter FK mit Schreiben vom
2. Juni 2000 Berufung. Diese richtete sich gegen
die
Höhe des Veräußerungs- und Aufgabegewinnes 1998 von
16.004.460 S für die atypischen stillen Gesellschafter, gegen den
Gewinnanteil des Herrn FK
und
die Aufteilung der steuerlichen Ergebnisanteile 1998 auf die Mitunternehmer.
Die Berufung wurde
wie folgt begründet: Das atypische stille Gesellschaftsverhältnis mit
dem Herrn FK sei zum 31. Dezember 1998 nicht aufgelöst worden, wie das die
Betriebsprüfung behauptet habe. Dem Bw. sei derartiges weder mitgeteilt
worden, noch habe er hiezu jemals seine Bereitschaft erklärt. Eine
Kündigung zum 31. Dezember 1998 sei unter den gegebenen Voraussetzungen
nicht erfolgt. Es werde daher beantragt, die mit einem Verlust von 1.021.837 S
festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 wie folgt auf die
atypischen stillen Gesellschafter und den Geschäftsherrn aufzuteilen: Auf
die Fa. F. Errichtungs - und B. GmbH mit - 1.021.837 S, den Bw. mit
0,00 S und die übrigen atypischen stillen Gesellschafter mit 0,00 S.
2. Mit Schreiben vom 25.
September 2000 beantragte die U GmbH in ihrer Funktion als atypischer stiller
Gesellschafter den "Beitritt zur Berufung" gemäß
§
257 BAO betreffend den Bescheid über die nach § 188 BAO festgestellten
Einkünfte vom 5. Mai 2000.
Die Gesellschaft schließe
sich den Argumenten der Berufung vom 2. Juni 2000 an. Der an den Berufungswerber
FK ergangene Ergänzungsauftrag vom 1. September 2000 werde, da er die U
GmbH betreffe, innerhalb der verlängerten Frist beantwortet. Das zur
bezeichneten Berufung ergangene Schreiben der Fa. F. Errichtungs - und B.
GmbH vom 11. Juni 2000 sei in fast allen Punkten unzutreffend:
Bescheide
und Erklärungen 1998 stimmten nicht überein. Weshalb auf die an sich
gar nicht in Frage zu stellende Unterschriftsberechtigung durch den
Geschäftsführer und die ordnungsgemäße Zeichnung der
Steuererklärungen hingewiesen werde, sei nicht klar.
Herr
FK sei atypisch stiller Gesellschafter und die Wirtschaftstreuhand KEG GS sei
als steuerlicher Vertreter legitimiert in seinem Namen zu handeln.
Die
verbleibenden atypischen stillen Gesellschafter und Herr FK seien von ihrem
(angeblichen) Ausscheiden per 31. Dezember 1998 vor dem Jahr 2000 nie informiert
worden. Die Auszahlung von Teilbeträgen deute nicht auf eine Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses hin.
Die
Berufung der Kanzlei GS sei legitimiert gewesen und man habe sie rechtzeitig
eingebracht. Die U GmbH schließe sich der Berufung der Firma F.
Errichtungs - und B. GmbH vollinhaltlich an.
3. Mit Bescheid vom
14. Dezember 2001 wurde der beantragte Beitritt der U GmbH zur Berufung vom
zuständigen Finanzamt Linz zurückgewiesen. In der Begründung des
Bescheides führte das Finanzamt an, der Beitritt zur Berufung sei
gemäß
§ 257 BAO unzulässig, weil für Berufungen gegen
Feststellungsbescheide kein Beitrittsrecht bestehe (unter Verweis auf Ritz,
BAO-Kommentar, § 257, Tz 11 und Stoll, BAO-Kommentar, Seite
2623).
4. Mit Schreiben vom 2. April
2002 (innerhalb der verlängerten Berufungsfrist) erhob die U GmbH Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Dezember 2001
(zugestellt am 19. Dezember 2001). Die Berufung richte sich gegen
die
Zurückweisung des Beitrittes zur Berufung und
den
möglichen (oder bereits erfolgten) Inhalt der zu erlassenden
Berufungsentscheidung über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung des Jahres 1998 bei differenzierter Behandlung einzelner
atypischer stiller
Gesellschafter.
Mit
Schreiben vom 25. September 2000 sei gegen die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung des Jahres 1998 bei der Fa. F. Errichtungs - und B.
GmbH berufen worden bzw. habe man den Beitritt zur Berufung erklärt.
Grundlage sei die rechtsgültige Berufung eines atypisch stillen
Gesellschafters, nämlich des Herrn FK, gewesen. Die U GmbH habe sich als
weiterer atypischer stiller Gesellschafter der Berufung vollinhaltlich
angeschlossen, weil hier für beide Gesellschafter inhaltlich idente
Sachverhalte vorlägen.
Selbst wenn unter Zitierung von
zwei Kommentaren im Zurückweisungsbescheid der Beitritt als unzulässig
qualifiziert werde, leite sich aufgrund des identen Sachverhaltes keine
Differenzierung der ungleichen Beurteilung von zwei oder mehreren atypisch
stillen Gesellschaftern ab. Der Beitritt zur Berufung sei vor der Erlassung
einer Berufungsentscheidung über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung eingebracht worden. Die U GmbH habe weder neue Beweise noch
neue Tatsachen vorgebracht, noch sei eine inhaltliche Ergänzung nötig
gewesen, es gehe lediglich um ergänzende Ausführungen. Es handle sich
daher um einen sachlich gleichgelagerten Fall, der im
Gewinnfeststellungsbescheid zum gleichen Ergebnis führen müsse. Die
rechtzeitige Einbringung der Berufung eines atypischen stillen Gesellschafters
habe bei identem Sachverhalt materiell dieselbe Wirkung für alle atypischen
stillen Gesellschafter (im Bescheid über eine einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung). Für eine Differenzierung betreffend die atypischen
stillen Gesellschafter bleibe daher kein Raum.
Beantragt werde, den Beitritt
zur Berufung aufgrund des identen Sachverhaltes des Beitritts mit der
ursprünglich rechtzeitig eingebrachten Berufung zuzulassen, auch wenn
für anders gelagerte Fälle andere Kommentarmeinungen bestünden.
Sollte der Beitritt aus
formellen Gründen nicht zugelassen werden, werde beantragt, die
Berufungsausführungen als ergänzende Ausführungen zur
ursprünglichen Berufung des Herrn FK zuzulassen.
In eventu werde ein
Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303 BAO gestellt.
Soweit vor der
Zurückweisung des Beitritts bereits ein Gewinnfeststellungsbescheid
für 1998 ergangen sein sollte, der den vorgetragenen Sachverhalt nicht
würdige, werde die Zustellung der Berufungs(vor)entscheidung beantragt.
5. Mit Schreiben vom 22. April
2002 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder
befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß
§ 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer
Berufung gegen Feststellungsbescheide jeder befugt, gegen den diese Bescheide
nach § 191 Abs. 3 und 4 BAO und
§ 194 Abs. 5 BAO wirken. Die Berufungsfrist beträgt
gemäß
§ 245 BAO einen Monat.
2. Gemäß
§ 191 Abs. 3 BAO wirken einheitliche Feststellungsbescheide
gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind oder denen
gemeinschaftliche Einkünfte nach § 188 BAO zufließen.
3. Gemäß
§
257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung über die noch nicht
rechtskräftig entschieden ist, jeder beitreten, der nach den
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht
kommt.
4. Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass die U GmbH als atypischer stiller Gesellschafter der Fa.
F. Errichtungs - und B. GmbH einzustufen ist. Da einem atypischen stillen
Gesellschafter Einkünfte gemäß
§ 188 BAO zufließen,
ist er zur Berufung gegen Bescheide berechtigt, mit denen über eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften abgesprochen wird.
Der Bescheid über die strittige einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für 1998 der Fa. F. Errichtungs - und B. GmbH vom
5. Mai 2000 wurde am 11. Mai 2000 zugestellt. Die Bw. hätte
daher bis zum 13. Juni 2000 (nächster Werktag) dagegen berufen
müssen. Da sie diese Frist nicht eingehalten hat, ist die Berufungsfrist
abgelaufen.
5. Da nach der Bestimmung des
§ 246 BAO ohnehin jedem, der an der Feststellung beteiligt ist oder
dem gemeinschaftliche Einkünfte zufließen, das eigenständige
Berufungsrecht zusteht, ist ein Beitritt zur Berufung für solche Personen
(wie dem zitierten Schrifttum zur Bundesabgabenordnung zu entnehmen ist) nicht
vorgesehen. Der Beitrittsantrag des atypischen stillen Gesellschafters U GmbH
war daher richtigerweise von der zuständigen Behörde als
unzulässig zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Bw.
in der Berufungsschrift vermögen daran nichts zu ändern. Weder liegt
eine ungleiche Behandlung oder Beurteilung der Gesellschafter vor, noch geht es
um die Frage des Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweise. Entscheidend ist
vielmehr, dass (entgegen der Darstellung der Bw.) die Einbringung der Berufung
durch den atypisch stillen Gesellschafter U GmbH eben nicht rechtzeitig erfolgte
und eine Sanierung dieses Mangels mittels Antrages auf Beitritt zur Berufung
nicht erfolgen kann, weil Zielsetzung der Beitrittsregelung des § 257
BAO die Erlangung einer Parteistellung für Personen in einem sie noch nicht
betreffenden Rechtsmittelverfahren ist, wenn mit deren späterer
Inanspruchnahme (als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger) gerechnet werden
muss. Als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne dieser
Gesetzesstelle kommen aber nur Personen in Betracht, die noch nicht mit
Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurden. Dem steht im
vorliegenden Fall die Regelung des § 191 Abs. 3 BAO
entgegen, wonach Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Für die vorliegende
Entscheidung unbeachtlich sind auch die weiteren Berufungsausführungen,
wonach die dargestellten Berufungsgründe als ergänzende
Ausführungen zur ursprünglichen Berufung des FK zu werten seien und
allenfalls ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werde.
Über den möglichen
Inhalt jener Berufungsentscheidung der zur einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften 1998 bei der Fa. F. Errichtungs - und B.
GmbH ergeht, kann nicht abgesprochen werden.
Die Berufung war aus den
genannten Gründen abzuweisen.
Linz,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Beitritt zur Berufungeinheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünftenatypischer stiller Gesellschafter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1589-L/02
- Stammnummer
- 4487
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF