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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101734/2015

Rückzahlung, Zurückweisung der Beschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101734/2015vom 30.04.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edmund Roehlich, Am Heumarkt 9/I/11, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12. Jänner 2015 betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 7. November 2014 beantragten 1. Rechtsanwalt Dr. Edmund Roehlich als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-GmbH (Erstantragsteller) sowie 2. die Bf. , in weiterer Folge Beschwerdeführerin (Bf.) genannt, die Nichtfestsetzung und Rückzahlung der selbstberechneten und in Höhe von € 8.171,71 abgeführten Mietvertragsgebühr. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 12. Jänner 2015 lediglich das Ansuchen des Erstantragstellers als unbegründet ab. Dagegen erhoben wiederum sowohl die Bf. als auch der Erstantragsteller am 19. Jänner 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2015 wies das Finanzamt lediglich die Beschwerde des Erstantragstellers ab. Erneut beantragten daraufhin die Bf. sowie der Erstantragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann gemäß § 257 Abs. 1 BAO beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Unstrittig ist, dass sowohl die Bf. als auch der Erstantragsteller gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG Gebührenschuldner (und damit Gesamtschuldner) der Rechtsgeschäftsgebühr für errichtete Mietverträge nach § 33 TP 5 GebG sind. Allerdings kommt die Bestimmung des § 257 Abs. 1 BAO über das Beitrittsrecht eines noch nicht herangezogenen Gesamtschuldners zur Beschwerde des anderen Gesamtschuldners nicht zur Anwendung, weil der angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsansuchens keinen – wie in dieser Bestimmung geforderten - Abgabenbescheid darstellt. Da aber der angefochtene Bescheid lediglich an den Erstantragsteller, nicht jedoch an die Bf. erging, war deren Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.     Wien, am 30. April 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101734/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101734.2015
Stammnummer
104936
Gültig
30.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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