Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/06
Zurückweisung einer Beitrittserklärung des Kreditnehmers zu einer Berufung des Kreditgebers, weil der Kreditnehmer persönlich von der Gebühr gemäß § 33 TP 19 GebG befreit ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/06vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, Adr, vertreten durch Baldinger
& Partner Unternehmens- und SteuerberatungsgesmbH, 1180 Wien,
Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 7. Februar 2006 zu St.Nr.xxx betreffend
Zurückweisung eines Beitritts zur Berufung der Sparkasse-X vom 17. Mai 2005
betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006, beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangt am 19. Jänner
2006, erklärte der K. (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.)
gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO den Beitritt zur Berufung der Sparkasse-X
vom 17. Mai 2005 gegen drei die Bw. betreffenden Bescheide vom 16. März
2005, bei denen eine "Kreditgebühr" von insgesamt € 152.552,00
berufungsgegenständlich ist. Gleichzeitig wurde gemäß
§ 281
Abs. 1 und § 284 Abs. 1 BAO der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Senat und auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 wies das Finanzamt den
Beitritt des Bw. zur Berufung vom 17. Mai 2005 der Sparkasse-X zurück. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. wegen der in
§ 64 Krankenanstaltengesetz (kurz KAKuG) vorgesehenen persönlichen
Gebührenbefreiung nicht als Gesamtschuldner der Gebühr nach § 33
TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG in Betracht komme.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw.
eingewandt, dass die in Rede stehende persönliche Befreiung des
Kreditnehmers ihm nicht sein Beitrittsrecht nehme. Das Beitrittsrecht diene
nämlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil es einem potentiell an der
Richtigkeit des Bescheides Interessierten die Möglichkeit zu Einwendungen
gebe. Wie aus den maßgeblichen Urkunden ersichtlich, sei die Bw.
vertraglich verpflichtet, eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr
zu zahlen. Dazu wurde auf die Ausführungen von Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 1
und 7 zu § 257 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224
Abs. 1) in Betracht kommt.
Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß
Abs. 2 leg. cit. die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber
zustehen.
Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der
Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu
erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der
Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese
schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
Nach § 258 Abs. 2 BAO hat die im Abs. 1 bezeichnete
Abgabenbehörde eine Beitrittserklärung durch Bescheid
zurückzuweisen, a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der
Beitrittserklärung die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung
wirkende Berufungsvorentscheidung (§ 276) oder durch Berufungsentscheidung
(§ 288) bereits rechtskräftig entschieden war; b) wenn sie von
jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf
die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des
Zurückweisungsbescheides ergehen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Berufungen der
Sparkasse-X vom 17. Mai 2005 (nach Erlassung von Berufungsvorentscheidungen und
Einlagen von Vorlageanträgen) am 2. August 2005 dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt. Im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung
des Bw. beim Finanzamt am 19. Jänner 2006 war über die Berufungen der
Sparkasse-X noch nicht entschieden worden, weshalb die Beitrittserklärung
rechtzeitig eingebracht worden ist. Bemerkt wird, dass der unabhängiger
Finanzsenat über die Berufungen der Sparkasse-X mit Berufungsentscheidung
vom 23. Jänner 2006 zu RV/1360-W/05 entschieden hat (die Zustellung
erfolgte sowohl an die Sparkasse-X als auch an die Amtspartei am 24. Jänner
2006), ohne dass es zuvor zu einer Nachreichung der Beitrittserklärung des
Bw. an den unabhängigen Finanzsenat gekommen wäre.
Hinsichtlich der Legitimation zum Beitritt ist zu sagen,
dass nur nach Abgabenvorschriften als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger
in Betracht Kommende gegebenenfalls beitrittsberechtigt sind. Bloß
zivilrechtlich regresspflichtige Personen steht ebenso wie Personen, die von der
Abgabenbehörde im Zivilrechtsweg als Haftende (etwa gemäß
§
1409 ABGB, § 25 HGB, § 28 HGB, § 15 Abs. 1 SpaltG) in Anspruch
nehmbar wären, kein Beitrittsrecht zu (siehe Ritz,
BAO-Kommantar3, Tz 7
zu § 257). Die zwischen den beiden Vertragsparteien getroffene
Vereinbarung, wonach die Bw. die Gebühren für die Kreditverträge
zu tragen hat, berührt lediglich das privatrechtliche Innenverhältnis
der beiden Parteien, weshalb alleine aus dem rechtlichen Interesse des Bw.,
selbständig Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide vorbringen zu
können, keine Legitimation zum Berufungsbeitritt abgeleitet werden
kann.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Bw. nach
Abgabenvorschriften als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger "in
Betracht kommt". Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates spricht der
Wortlaut der Bestimmung des § 257 Abs. 1 BAO dafür, dass nur Derjenige
zum Berufungsbeitritt legitimiert ist, der von der Abgabenbehörde auch als
Schuldner oder als Haftender in Anspruch genommen werden könnte.
Es ist der Bw. zwar beizupflichten, dass Ritz in seinem
Kommentar zur BAO unter Hinweis auf die Judikatur zum Beitrittsrecht des
Arbeitsnehmers bezüglich auf § 82 EStG 1988 gestützte
Haftungsbescheide ausführt, dass ein Gesamtschuldner auch dann
beitrittsberechtigt ist, wenn er aus Rechtsgründen, wie etwa aus
völkerrechtlichen Gründen (so zB Arnold, AnwBl 2000, 52), als Folge
eines nur ihn begünstigten Bescheides gemäß
§ 48 BAO oder
gemäß
§ 237 BAO, wegen § 83 Abs. 2 EStG 1988 oder
wegen § 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden darf (siehe
Ritz, BAO-Kommantar3,
Tz 7 und 13 zu § 257).
Im Gegensatz dazu führt Stoll aus, dass aus der Sicht
des § 257 BAO dem Rechtsmittel eine Abgabeschuldners beitreten kann,
- ein Gesamtschuldner (§ 6), der selbst als Schuldner
(insbesondere im Verfahren nach § 199) noch nicht herangezogen wurde,
der aber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Schuldner
erfüllt;
- ein nach den Haftungstatbeständen Haftender (§
7), vor seiner Heranziehung zur Haftung (§ 224).
- ein Schuldner, vor seiner Heranziehung als Schuldner,
wenn zunächst nur der Haftende zur Leistung der Abgaben in Anspruch
genommen wurde (der zur Haftung herangezogene wird durch die Heranziehung
Schuldner; sodann besteht ein Gesamtschuldverhältnis, § 7 Abs. 1).
Daher kann beispielsweise der Arbeitnehmer, der Schuldner der Lohnsteuer (aus
dem Haftungsverhältnis heraus Gesamtschuldner) ist, vor seiner Heranziehung
als Schuldner der Berufung des Haftenden (und vorab herangezogenen) Arbeitgebers
beitreten (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2622 mit
Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bw. als
Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß
§
64 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (kurz KAKuG) idF BGBl. I
5/2001 von der Gebühr für die gegenständlichen
Kreditverträge persönlich befreit ist. Der Bw. erfüllt daher
weder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als (Gesamt-)Schuldner
noch kann er von der Abgabenbehörde als Haftender in Anspruch genommen
werden. Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid die
Beitrittserklärung des Bw. zu Recht zurückgewiesen.
Außerdem wurde die strittigen Gebühren in
Höhe von € 152.552,00 von der Sparkasse-X am 22. April 2005
entrichtet. Wird die Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner entrichtet,
so erlischt die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit
sein Ende. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung
eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen
Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113 unter
Hinweis auf VfGH 7.3.1984, B 399, 400, 401, 402/82, VfSlg 9973/1984). Das
bedeutet, dass der Bw. auch aus diesem Grund nicht mehr für die strittigen
Gebühren von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen werden
kann.
Lediglich zur Gründen der Information wird eine
Ausfertigung der an die Sparkasse Korneuburg gerichteten Berufungsentscheidung
vom 23. Jänner 2006, RV/1360-W/05, übermittelt. Zu dem in der
Beitrittserklärung enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 34
des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist noch zu bemerken, dass gemäß Art.
34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 nur
durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der
Gebietskörperschaften unmittelbar veranlasste (anfallende) Schriften,
Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von Rechtsgebühren befreit
sind. Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz
außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die
Schriften oder Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz
veranlasst sind. "Unmittelbar" bedeutet im Rahmen des Sprachgebrauches den
Gegensatz zu mittelbar. Unmittelbar veranlasst durch das WohnbauförderungsG
1968 waren demnach solche Handlungen, für die das genannte Gesetz das
letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden
Kausalkette bildete, als unmittelbar veranlasst konnten nicht solche
Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das WFG 1968 nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5
Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes). Umgelegt
auf die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiung bedeutet
dies, dass das Rechtsgeschäft eine direkte Folge der Ausgliederung
darstellen müsste. Diese Voraussetzung liegt aber beim
gegenständlichen Kreditvertrag nicht vor, weil sowohl nach dem Vorbringen
des Bw. als auch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt hier nicht die
Ausgliederung, sondern die Finanzierung des Betriebes der Krankenanstalt kausal
für den Abschluss des Kreditvertrages war. Der bloß mittelbare innere
Zusammenhang von Ausgliederung und Abschluss der Kreditverträge reicht auf
Grund des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht aus, um die
gegenständlichen Kreditverträge gemäß Art 34 des
Budgetbegleitgesetzes von den Rechtsgebühren zu befreien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 258 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/06
- Stammnummer
- 21734
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF