…zur Vornahme der Aufrechnung notwendigen Ausmaß wieder aufzunehmen. 2.5.6. Aufrechnung in Insolvenzfällen Rz 151: Für die Aufrechnung in Insolvenzfällen gelten die Regelungen der §§ 19 und 20 Insolvenzordnung (IO), die als speziellere Vorschriften den allgemeinen Bestimmungen des ABGB vorgehen. Rz 152: Im Gegensatz zu…
…allem aus dem gerade im Insolvenzfall vorrangigen Sicherungszweck der Kompensation abzuleiten ist. Gemäß § 19 Abs. 1 KO braucht ein aufrechnungsberechtigter Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht geltend zu machen; daher braucht er auch die Aufrechnung nicht während des Insolvenzverfahrens zu erklären. Im gegenständlichen Fall standen…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…881,84 €) im Verrechnungsweg (§ 214 Abs. 8 BAO) aufrechnen (§§ 1438 ff ABGB) durfte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 8 BAO laut Gesetzeswortlaut (vgl. "ist zu verrechnen") um eine zwingende Bestimmung handelt. In Insolvenzfällen wie vorliegend kommt…
…veranlagten Einkommensteuergutschrift durch den Masseverwalter. In diesem Insolvenzfall gelangten die angeführten insolvenzrechtlichen Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursfall zur Anwendung. Die damaligen Entscheidungsgründe können jedoch auf die gegenständliche Aufrechnung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen werden. In der Berufung wurde ferner ausgeführt, dass die Verzögerung der…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…der Masseforderung vom 2.10.2014 übermittelte die Masseverwalterin der Firma B GmbH eine Aufstellung der geleisteten AGH-Zahlungen mit den dazugehörigen Ausgangsrechnungen. Die Zahlungseingänge seien nur im Massezeitraum erfolgt und stünden daher der Masse zu. Zur Abrechnung selbst werde festgestellt, dass bei der lfd…
…der Berufung brachte die Finanzprokuratur im Wesentlichen vor, dass gemäß § 82a Abs. 4 EStG eine Drittzahlung vorliege, sodass § 214 BAO anzuwenden sei und nicht die diesbezüglichen Bestimmungen der Insolvenzordnung. Da es sich bei den AGH-Zahlungen um Drittleistungen handle und daher keine Aufrechnung erfolgt sei…
…T-GmbH habe ein Ausgleichsverfahren eingeleitet. Bei der Forderung der Bf handle es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, das im Insolvenzfall nachrangig behandelt werde. Die 40% Ausgleichsquote komme deshalb hier nicht zum Tragen. Der Ausgleich sei noch immer nicht abgeschlossen. Ohne unterstützende Zahlungen der Bf…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…Für die Aufrechnung in Insolvenzfällen gelten die Regelungen der §§ 19 und 20 Insolvenzordnung, die als speziellere Vorschriften den allgemeinen Bestimmungen des ABGB vorgehen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen über die Aufrechnung genügt es zwar nicht, dass die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Aufrechnung gegeben ist…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…zu berichtigen, der dem Forderungsausfall im günstigsten Fall betreffe. Da das Unternehmen einen Ausgleich anstrebe, sei die Wertberichtigung mit 75% dotiert worden. Eine 100%ige Aufrechnung dieser Forderung mit bestehenden Verbindlichkeiten an die Gesellschaft sei unzulässig und könne vom Masseverwalter auch nicht bestätigt werden. Es…
… 216 BAO sein kann. Die Behörde hat aber die Aufrechnung der betreffenden Guthaben auch im Haftungsverfahren begründet. Ad € 1.707,44): Dieser Betrag war eine Massegutschrift, setzte sich zusammen aus Körperschaftsteuer 2010 € 768,00, KVZ 1-3/2013 € 427,76, KVZ 4…
…Insolvenzschuldners resultierenden Steuergutschriften im Verrechnungsweg (§ 214 Abs. 8 BAO) aufrechnen (§§ 1438 ff ABGB) durfte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 8 BAO laut Gesetzeswortlaut (arg. „ist zu verrechnen“) um eine zwingende Bestimmung handelt. In Insolvenzfällen wie vorliegend kommt…
…Perspektivwechsel zwingt. Bedenke man die Auswirkungen auf normale Insolvenzfälle, werde man annehmen können, dass der Gesetzgeber einen solchen Perspektivwechsel gar nicht beabsichtigt hat. Bei einem im Liquidationsfall nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibenden positiven Vermögen „gibt es keinen praktischen Unterschied zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem, was…
…Gesellschafter (Treugeber) die bis zum Stichtag des Ausscheidens entfallenden anteiligen offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen kann nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität erfolgen. Im Insolvenzfall der Gesellschaft werden die Gesellschafterdarlehen nachrangig gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern bedient. Festgehalten wird…
…Die Kommanditgesellschaft als solche ist auch Trägerin des von ihr betriebenen Unternehmens. Das der KG gewidmete Vermögen ist gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter; es steht in ihrem Gesamthandeigentum. Werden im Insolvenzfalle gegenüber der KG Verbindlichkeiten nachgelassen bzw. erlassen, kommt dies der Unternehmensträgerin, also der Personengesellschaft selbst…