…Abs. 6 erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Für eine Ermessensübung in Richtung Aufhebung unter Zurückverweisung der Rechtssache spricht weiters der Umstand, dass für die Bw. im…
…Die Zurückverweisung eines Zurückweisungsbescheides wegen unzureichender Ermittlungen hinsichtlich der Antragslegitimation der Bf. ist somit im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen. Es liegt auch auf der Hand, dass die anfallenden Kosten für die grundlegenden Ermittlungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei der Abgabenbehörde geringer sind und bei…
…der Streitpunkte angesichts der nur unzureichenden Sachverhaltsermittlung und mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen der Bp bzw. des FA nicht möglich ist. Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheid und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die…
…unmöglich ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Finanzamt nur unzureichend ermittelt und festgestellt. Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung…
…angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn - wie oben ausgeführt - Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid (anders lautende Bescheide) hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung nach…
…zwar durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig…
…die durchzuführenden Ermittlungen einen anders lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sah sich der gefertigte Referent in Ausübung des Ermessens (§ 20 BAO) veranlasst, den angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache…
…Fällen, in denen lt. Prüfer der Ausfuhrnachweis nur unzureichend (Kopie) war oder gefehlt hat, wurde keine Vorsteuer berücksichtigt. Die Ermittlung der in der obigen Berechnung des Prüfers für 2003 unter dem Titel "Vorsteuern mit Rückantwort lt. Prüfung" angeführten Beträge befindet sich im Arbeitsbogen zur Bp…
…gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst (Abs. 3). Die Aufhebung unter Zurückverweisung ist eine Ermessensentscheidung. Entsprechend dem Zweck der Norm setzt eine aufhebende und zurückverweisende Beschwerdeerledigung voraus, dass die Unterlassung der Ermittlungen "wesentlich" ist (vgl. Ritz, BAO5…
…des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides (samt dazu ergangener BVE) und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erfolgt wegen unzureichender Ermittlungsgrundlagen auf Sachverhaltsebene und nicht aufgrund strittiger Rechtsfragen. Die Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde zur ergänzenden Durchführung umfangreicher…
…Senat für angezeigt, die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Der Senat machte von dem ihm eingeräumten Ermessen auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide insbesondere deshalb Gebrauch, da im gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang annehmen, die allein in…
…steht die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz im Ermessen des UFS. Von den durch die gesetzlichen Bestimmungen der Berufungsbehörde eingeräumten Ermessen wird im vorliegenden Berufungsfall deshalb Gebrauch gemacht, weil im gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang…
…auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 BAO und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Aufgrund der Beschwerde forderte das Finanzamt ein neues Gutachten des Sozialministeriumservice an. Laut Bescheinigung vom 23.11…
…dass mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die erste Instanz auch dem Rechtschutzgedanken besser entsprochen wird. Eröffnet sich damit dem Bf doch die Möglichkeit, seinen Standpunkt, den er bisher aufgrund der unterlassenen Ermittlungen und der unzureichenden Bescheidbegründung im abgabenbehördlichen Verfahren noch…
…2018; 21.8.2019, RV/3100055/2019): Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer, bedenkt man doch, dass die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen durch das Gericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sind…
…Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278 BAO). Der Zweck der mündlichen Verhandlung besteht darin, dass den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (vgl. VwGH 14. 9. 2017, Ra 2016/15/0015). Im gegenständlichen Fall wurden grundlegende Ermittlungen…
…Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die erste Instanz auch dem Rechtschutzgedanken besser entsprochen wird. Der Bf ist es dadurch möglich, ihren Standpunkt, den sie bisher aufgrund der unterlassenen Ermittlungen und der unzureichenden Bescheidbegründung im abgabenbehördlichen Verfahren noch nicht angemessen darlegen konnte, unter…
…ähnlich bedenkliche Situation zugrunde wie im zitierten VwGH-Erkenntnis. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das BFG eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden…