Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0310-I/04
Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 1 BAO, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0310-I/04vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die Einwendungen und Behauptungen zum Sachverhalt, die im Zuge des Berufungsverfahrens erhoben worden sind, zum Großteil bereits im Prüfungsverfahren vorgebracht worden, aber wegen der nicht durchgeführten Schlussbesprechung nicht mehr erörtert und abgeklärt worden, so erscheint es geboten von dem in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide Gebrauch zu machen und die fehlenden Ermittlungen, die allein in einem Vorhalteverfahren nicht durchgeführt werden könnten, von der Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu lassen.
Eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden (VwGH, 28.11.2001, 96/13/0210). Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Einnahmen kalkulatorisch geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden, denn unter der Annahme, dass der Prüfer von der Richtigkeit seiner kalkulatorischen Schätzung überzeugt ist, ist davon auszugehen, dass das vom Prüfer errechnete Ergebnis den richtigen Betriebsumsatz darstellt, sodass kein Raum für einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag besteht (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0366)
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. L und die weiteren Mitglieder
Dr. W, Dr. R und Mag. G am 26. August 2004 über die Berufung
der Bw., vertreten durch die BFG-GmbH, vom 20. August 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag K, betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 1998 bis 2000, sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1998
bis 2000 vom 3. Juni 2003 und Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998
bis 2000 vom 30. Mai 2003 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.),
eine GmbH, betreibt ein Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmen. Im
Jahr 2001 wurde vom Finanzamt Innsbruck eine abgabenbehördliche
Prüfung für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführt. Aufgrund der
Prüfung ergaben sich nur betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000
Feststellungen die zu einer Kürzung der erklärten Vorsteuern von
7.966 S führten.
Aufgrund des Schreibens des
Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2002, GZl. 123, wurde das Finanzamt
Innsbruck "im Strafverfahren gegen
A und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB" gemäß
§ 197 FinStrG
beauftragt, ua. auch die Abgabepflichtige iSd § 99 FinStrG zu
überprüfen. "In Anbetracht des
Umfanges der Erhebungen und des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes Innsbruck
von den gegenständlichen Vorwürfen betroffen" seien, wurde
ersucht, Beamte anderer Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der
Bundespolizeidirektion Innsbruck beizuziehen.
Das Finanzamt K. führte
daraufhin bei der Bw. eine die Jahre 1998 bis 2000 umfassende
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG durch.
Prüfungsbeginn war am 10. September 2002.
In einem umfangreichen Vorhalt
vom 4.11.2002 wurde die Bw. vom Prüfer um Überprüfung und
Aufklärung der aufgrund einer Umsatzverprobung festgestellten
Kalkulationsdifferenzen von rd. 8.228.000 S (1998:1.502.000 S; 1999: 2.539.000
S, 2000: 4.187.000 S) sowie zu einer Reihe weiterer aufgezeigten formellen und
materiellen Fehler der Bücher und Aufzeichnungen aufgefordert. Zur
Ermittlung des kalkulatorischen Umsatzes teilte der Prüfer den Gesamtumsatz
in einen Material- und Leistungsanteil (Arbeitsleistung) auf. Den Materialanteil
am Umsatz errechnete er, indem er einen Rohaufschlag von 25% auf den
Wareneinsatz annahm. Zur Berechnung des Leistungsanteiles ermittelte er -
ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden - die von den
Dienstnehmern in den einzelnen Jahren insgesamt geleisteten Arbeitstunden und
multiplizierte sie mit den in den Berufungsjahren verrechneten
Regiestundensätzen. Dabei nahm er an, dass von der von den Dienstnehmern
insgesamt geleisteten Arbeitszeit bei Gesellen und Hilfsarbeitern 90%, bei
Lehrlingen im ersten Lehrjahr 30%, im zweiten Lehrjahr 50% und im dritten
Lehrjahr 70% der geleisteten Arbeitsstunden zu Regiesätzen an Kunden
verrechnet werden konnte. Beim geschäftsführenden Gesellschafter nahm
er an, dass dieser im Jahr 1998 zu 60% und in den Jahren 1999 und 2000 zu 80%
seiner normalen Arbeitszeit produktiv (an Kunden verrechenbar) tätig war.
Vom (damaligen) steuerlichen
Vertreter wurde bei einer am 30. Jänner 2003 durchgeführten
Vorbesprechung eine Gegenkalkulation vorgelegt in der er in den Jahren 1998 und
1999 von einem Rohaufschlag auf den Materialaufwand von 20% und für das
Jahr 2000 von 15% ausging. Bei der Kalkulation des Leistungsumsatzes wurden bei
den Arbeitsstunden die vom Prüfer nicht berücksichtigten
Krankenstände in Abzug gebracht, weiters nahm er an, dass von der von den
Gesellen und Hilfskräften insgesamt geleisteten Arbeitszeit den Kunden nur
85% in Rechnung gestellt werden konnte und gelangte so zu einer
Kalkulationsdifferenz von insgesamt rd. 1,7 Mio. S (1998: 120.000 S, 1999:
720.000 S, 2000: 850.000 S).
Aufgrund eines im März
2003 erfolgten Wechsels der steuerlichen Vertretung kam es mit dem neu
bestellten Vertreter am 26. März 2003 zu einer erstmaligen Besprechung mit
dem Prüfer in der er bis Mitte April 2003 zu den von der Bw. bzw. dem
damaligen steuerlichen Vertreter nicht geklärten Fragen und den vom
Prüfer festgestellten Kalkulationsdifferenzen eine Stellungnahme in
Aussicht stellte.
In einem Schreiben vom 11.
April 2003 bat der steuerliche Vertreter um Verständnis, dass zur
Bearbeitung der offenen Fragen noch ca. 2-3 Wochen benötigt würden.
Als Begründung führte er im wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der
Aufklärung der in der Fragenzusammenstellung aufgeworfenen
Kalkulationsdifferenzen seien umfangreiche Erhebungen durchzuführen.
Insbesondere müssten Erhebungen über die Höhe der
durchschnittlichen Rabattierungen auf die Listenpreise der
Großhändler durchgeführt, Kalkulationsunterlagen für
größere Bauvorhaben ausgehoben, gesichtet und überprüft
werden.
Mit Schreiben vom 15. April
2003 teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter mit, dass die Nachfrist zur
Kenntnis genommen werde und der 20. Mai 2003 als Schlussbesprechungstermin
vorgesehen sei. Am 30. April 2003 wurde die Bw. zur Schlussbesprechung am 20.
Mai 2003 schriftlich geladen. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass
sich die Abgabepflichtige durch ihren Steuerberater vertreten lassen könne,
weiters wurde um sofortige Mitteilung ersucht, wenn die Abgabepflichtige aus
wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder Urlaubsreise) nicht zur
Schlussbesprechung kommen könne, damit allenfalls der Termin verschoben
werden könne.
Am 8. Mai 2003 teilte der
steuerlichen Vertreter dem Prüfer telefonisch mit, er könne den
Schlussbesprechungstermin am 20. Mai 2003 nicht wahrnehmen, da er in der
betreffenden Woche auf Urlaub sei und ersuchte den festgesetzten Termin auf die
Woche nach dem 20. Mai 2003 zu verschieben oder auf den 15. oder 16. Mai
2003 vorzuverlegen. Gleichzeitig kündigte er die Stellungnahme zu den
strittigen Prüfungspunkten - insbesondere zu den Kalkulationsdifferenzen -
für die 20 Woche (12-18. Mai 2003) an.
Am 12. Mai 2003 teilte das
Finanzamt dem steuerlichen Vertreter mit, dass dem telefonischen Ansuchen auf
Verschiebung des auf den 20. Mai 2003 festgesetzten Schlussbesprechungstermins
nicht zugestimmt werden könne.
In einem Schriftsatz vom 13.
Mai 2003 führte der steuerliche Vertreter dazu im Wesentlichen aus, er sei
seit dem Jahr 1991 Parteienvertreter und in dieser Funktion laufend mit
Terminvereinbarungen mit Behördenvertretern konfrontiert. Es sei im Laufe
seiner Steuerberatungstätigkeit noch kein einziges Mal vorgekommen, dass
ein Schlussbesprechungstermin nicht einvernehmlich festgelegt, bzw. einer
höflichen Bitte um Verlegung nicht entsprochen worden sei. Die Abweisung
des Ansuchens verwundere ihn um so mehr, da in der Vorladung speziell die
Urlaubsreise als wichtiger Grund zur Terminverschiebung erwähnt sei. Wie
bereits im Telefonat mit dem Prüfer ausgeführt, befinde er sich in der
Woche der angesetzten Schlussbesprechung mit seiner Frau auf Urlaub und werde
diesen bereits seit Weihnachten geplanten Urlaub, wegen der Schlussbesprechung
nicht verschieben. Die Anführung einer Urlaubsreise in der Vorladung als
wichtigen Grund für eine Terminverschiebung bei gleichzeitiger Abweisung
seines Ansuchens um Terminverschiebung aus diesen Grund, sei geradezu grotesk.
Er habe das Mandat seiner Mandantin erst am 12. März 2003 übernommen
und sei am 18. März 2003 mit 15 Seiten Prüfungsfeststellungen
konfrontiert worden. Selbstverständlich habe er einige Zeit benötigt,
um sich in die Materie einzuarbeiten. Wie vereinbart habe er sämtliche
Prüfungspunkte behandelt und auch eine arbeits- und zeitintensive
Kalkulation erstellt. Das Ergebnis seiner Arbeit liege nun vor. Die Verlegung
des Schlussbesprechungstermins sei sowohl nach vorne als auch nach
rückwärts möglich. Der Verlegungswunsch sei daher nicht eine
Verschleppung des Verfahrens, sondern ausschließlich durch seinen seit
Monaten geplanten Urlaub bedingt. Weder der Geschäftsführer seiner
Mandantin noch er würden der Vorladung am 20.Mai 2003 nachkommen, da er
sich auf Urlaub befinde und der Geschäftsführer seiner Mandantin nicht
ohne Parteienvertreter zu dieser Schlussbesprechung kommen würde. Trotz
allem erneuere er seine Bitte, die Schlussbesprechung außerhalb seiner
Urlaubswoche anzusetzen. Er habe bereits mögliche Termine zur Auswahl
offeriert, stehe aber selbstverständlich für jeden anderen
möglichen Termin außerhalb seiner Urlaubswoche zur Verfügung.
Mit gleichem Datum brachte der
steuerliche Vertreter eine über 20 Seiten umfassende Stellungnahme ein, in
der er auf die einzelnen Fragen des Prüfers einging und legte eine durch
ein Konvolut von Unterlagen belegte Kalkulation vor, nach der sich der
kalkulatorische Umsatz weitgehend mit dem erklärten Umsatz der Jahre
1998-2000 deckte. Der steuerliche Vertreter bediente sich dabei des gleichen
Kalkulationsschemas wie der Prüfer, errechnete aber - an Hand von
Rechnungen und Kalkulationsunterlagen - einen Materialaufschlag von 11% und
einen durchschnittlich verrechenbaren Stundensatz pro Arbeiter von 360 S.
Daneben ergaben sich auch Abweichungen bezüglich der Anzahl der insgesamt
geleisteten und verrechenbaren Arbeitsstunden.
Nachdem - entsprechend der
Ankündigung des steuerlichen Vertreters - weder dieser noch der
Geschäftsführer der Bw. zur Schlussbesprechung am 20. Mai 2004
erschienen ist, ist die Betriebsprüfung ohne Erörterung der
Stellungnahme und der Kalkulation der Bw. beendet worden.
Nach den Feststellungen des
Prüfers im Betriebsprüfungsbericht vom 30. Mai 2003 bestanden sowohl
formelle als auch materielle Mängel der Aufzeichnungen und Bücher die
eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Prüfungsjahre
notwendig machten.
An formellen Mängeln führte er unter Tz. 21 des
Betriebsprüfungsberichtes im Wesentlichen an:
Es
gebe keine Inventuren. Nach den Angaben des Geschäftsführers
würden die Inventurwerte jedes Jahr geschätzt.
Die
Abgabepflichtige habe keine Aufzeichnungen bezüglich der halbfertigen
Arbeiten.
Die
den Kunden erstellten Angebote seien nicht aufbewahrt worden. Nach den Angaben
des Geschäftsführers seien sie nach Erledigung des Auftrages
weggeworfen worden.
Es
seien keine Material- und Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden. Zur
Aufklärung der Prüfungspunkte seien nur die Stundenaufzeichnungen
für ein größeres Projekt nachgereicht worden.
Es
komme zu jährlichen Erlösberichtigungen mittels Gutschriften, meist
mit dem Vermerk "laut Vereinbarung"; bezüglich dieser Vereinbarungen gebe
es aber keine Unterlagen, Schriftverkehr oder Erklärungen. Zu diesem
Prüfungspunkt seien zwar mehrere Stellungnahmen abgegeben worden, deren
Angaben aber nicht verifiziert werden konnten.
Diverse
Kundenkonten, bei denen nur Anzahlungen verbucht worden seien, seien in der Form
bereinigt worden, indem die Anzahlungen als Erlös verbucht worden seien.
Es
komme zu nachträglichen Rechnungsberichtigungen und neuem Ausdruck von
Rechnungen. Im Rechnungsausgangsbuch sei ersichtlich, dass Rechnungen nicht
fortlaufend ausgestellt, Rechnungsnummern mehrmals verwendet, Eintragungen
unkenntlich gemacht und Rechnungsnummern fehlen würden. Auch seien
Rechnungen verspätet fakturiert worden.
Zur
Vorlage bei Behörden, Ämtern und Versicherungen seien Rechnungen
ausgestellt aber nicht als Erlös erfasst
worden.
Zu den
festgestellten Kalkulationsdifferenzen führte der Prüfer unter Tz. 22
des Bp-Berichtes im Wesentlichen aus:
Eine von der
Betriebsprüfung durchgeführte Umsatzverprobung, gestützt auf die
Auskünfte des Geschäftsführers der Abgabepflichtigen und die
vorgelegten Unterlagen, ergebe für die einzelnen Jahre erhebliche
Erlösdifferenzen. Sowohl dem steuerlichen Vertreter als auch der
Abgabepflichtigen sei die Berechnung im Zusammenhang mit den aufzuklärenden
Prüfungspunkten ausgehändigt worden. Der am 15. Mai 2003
nachgereichten Kalkulation bzw. der schriftlichen Stellungnahme habe nur
dahingehend entsprochen werden können, als in der vom Prüfer
vorgenommenen Kalkulation, die Ansätze für Urlaub und
Krankenstände der einzelnen Beschäftigten, die produktive Arbeitszeit
des Dienstnehmers MS und die anzusetzenden Urlaubstage des
Geschäftsführers abgeändert worden seien. In der vorgenommenen
Kalkulation sei nur die normale Wochenarbeitszeit von 38,5 Std. der "gemeldeten
Arbeitnehmer" sowie des Geschäftsführers angesetzt worden,
abzüglich der Tage für Urlaub, Krankenstände und Schulzeiten bei
den Lehrlingen. Eventuell angefallene Überstunden seien nicht zum Ansatz
gebracht worden. Aus den am 15. Mai 2003 erstmals vorgelegten
Stundenaufzeichnungen der Arbeiter (Arbeitsausweise) gehe hervor, dass noch
zusätzliche Arbeiter zum Einsatz gekommen seien. Diese Arbeiter seien
jedoch nicht bei der Abgabepflichtigen "angemeldet" gewesen.
Aufgrund der unten
(verkürzt) dargestellten Umsatzverprobung nahm der Prüfer nachfolgende
Erlöszuschätzung in Höhe der festgestellten
Kalkulationsdifferenzen vor:
Materialumsatz
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Wareneinsatz:
|
8.754.659
S
|
7.874.779
S
|
12.841.273
S
|
Rohaufschlag:
|
25%
|
25%
|
25%
|
Materialumsatz:
|
10.943.324
S
|
9.843.474
S
|
16.051.591
S
|
Fremdleistungen:
|
189.814
S
|
246.035
S
|
214.326
S
|
kalk.
Materialumsatz:
|
11.033.138
S
|
10.089.509
S
|
16.265.917
S
Leistungsumsatz
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
produktive
Arbeitszeit:
|
10.380
Std.
|
11.860
Std.
|
16.082
Std.
|
durchschn.Stundensatz:
|
389
S
|
426
S
|
464
S
|
kalk.
Leistungsumsatz:
|
4.042.515
S
|
5.047.233
S
|
7.460.225
S
Kalkulationsdifferenz
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
kalkulatorischer
Umsatz:
|
15.175.653
S
|
15.136.742
S
|
23.726.142
S
|
berein. Umsatz lt.
Erkl.:
|
-13.715.912
S
|
-13.017.015
S
|
19.977.710
S
|
Kalkulationsdifferenz
(gerundet)
|
1.459.000
S
|
2.119.000
S
|
3.748.000
S
Als verdeckte
Gewinnausschüttung wurden die Kalkulationsdifferenzen zuzüglich der
Umsatzsteuer von 20 % angesehen.
Neben der Zuschätzung der
Kalkulationsdifferenz setzte der Prüfer einen Sicherheitszuschlag von 3%
der erklärten Erlöse an. Dazu führte er unter Tz. 23 des
Bp-Berichtes aus, die in den Prüfungsjahren verbleibenden Unsicherheiten,
speziell im Zusammenhang mit den vorgenommenen Erlösberichtigungen, den
Installationsarbeiten für die Gesellschafterin M, den nur für ein
Bauprojekt vorgelegten Arbeitsausweisen, welche zusätzliche Arbeitnehmer
aufzeigen und den formellen Beanstandungen, würden in Form eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von 3% der erklärten Erlöse
abgegolten. Als gewinnwirksam erachtete der Prüfer 23,35% des netto
Sicherheitszuschlages. Diesen errechnete er an Hand des Verhältnisses des
kalkulatorischen Umsatzes zum Material- und Personalaufwand.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers, nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998-2000 wieder auf und erließ
neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für
1998-2000, alle mit Ausfertigungsdatum 3. Juni 2003. Bereits am 30. Mai
2003 erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid für
Kapitalertragssteuer für die Jahre 1998-2000.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2003
stellte die Bw. den Antrag auf Mitteilung der fehlenden Bescheidbegründung
und führte dazu im Wesentlichen aus, die Steuernachforderung von insgesamt
505.618 € gründe sich nahezu ausschließlich auf
Umsatzdifferenzen, welche die Betriebsprüfung ihr als so genannte
"Schwarzumsätze" vorwerfe. Begründet würden die Feststellungen
der Umsatzdifferenzen ausschließlich mit einer vom Betriebsprüfer
erstellten Kalkulation. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei eine
fundiert ausgearbeitete Gegenkalkulation erstellt worden, welche jedoch mit
Ausnahme unwesentlicher Kleinigkeiten, nicht gewürdigt worden sei. Aufgrund
des bedauerlichen Umstandes, dass die Finanzbehörde dem Wunsch einer Vor-
bzw. Zurückverlegung des Schlussbesprechungstermins nicht nachgekommen sei,
habe die Kalkulation des Prüfers nicht erörtert werden können.
Der Bp-Bericht biete keinerlei Information darüber, wie der vom Prüfer
angewandte, realitätsfremde Rohaufschlag auf den Materialeinsatz von 25%
ermittelt worden sei und woraus der Prüfer ableite, dass sämtliche
Arbeitsstunden zum Regiestundensatz verrechnet werden könnten. Es sei
für sie nicht erkennbar, aus welchen Erwägungen heraus die
Behörde die Kalkulation des Prüfers ihrer Kalkulation vorgezogen habe.
Sie sei der Berechnungsmethode des Prüfers nahezu vollständig gefolgt,
habe jedoch den Aufschlag auf den Materialeinsatz und den durchschnittlichen
Erlös je produktiver Arbeitsstunde anhand der tatsächlichen
Betriebsführung ermittelt, sowie die Produktivität der Mitarbeiter
nach eingehender Sachverhaltserforschung angesetzt.
Mit Bescheid vom 2. September
2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Mitteilung einer fehlenden
Bescheidbegründung mit dem Hinweis ab, dass die rechtliche Würdigung
im erforderlichen Ausmaß dargestellt worden sei.
Bereits vor Abweisung dieses
Antrages erhob die Bw. mit Schreiben vom 20. August 2003 gegen die oben
genannten Bescheide Berufung und beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch
den gesamten Berufungssenat. In der Begründung führte sie
zusammenfassend aus:
Sie
sei bis zum 12. März 2003 von der Steuerberatungskanzlei "B" vertreten
worden. Offensichtlich wegen des Umstandes, dass diese Kanzlei laut
Medienberichten mit dem Finanzamtsskandal in Zusammenhang gebracht werde, sei
die Wiederholungsprüfung auf rechtlicher Grundlage des § 99 FinStrG
durchgeführt worden. Die steuerliche Vertreterin habe das Mandat erst am
12. März 2003 übernommen. Nachdem die vom Prüfer am 14. März
2003 gefaxten Prüfungspunkte samt eingearbeiteten Stellungnahmen teilweise
für eine Beantwortung nicht ausreichend konkret erschienen, habe am 25.
März 2003 eine Vorbesprechung mit dem Prüfer stattgefunden, in der
alle noch offenen Punkte herausgearbeitet worden seien. In der Stellungnahme vom
14. Mai 2003 sei auf alle vom Prüfer bekannt gegebenen noch offenen Punkte
Bezug genommen worden. Die steuerliche Vertreterin habe sich im Zeitraum vom 25.
März 2003 (Bekanntgabe aller noch offenen Punkte) bis zum 14. Mai 2003
(Stellungnahme) in einem objektiv kurzen Zeitraum von nur 1 1/2 Monaten in
dieses umfangreiche Verfahren mit einem Streitwert von knapp 7 Mio. S
eingearbeitet und die Grundlagen für eine erforderliche Schlussbesprechung
geschaffen. Deswegen sei es nicht verständlich, warum die Behörde stur
auf einem Schlussbesprechungstermin beharrte, welcher von ihrer Seite sowohl
vor- als auch rückverlegt werden hätte können. Da aus Verschulden
der Behörde keine Erörterung der Prüfungsfeststellungen,
insbesondere der Kalkulation stattfinden konnte, müssten die
gegensätzlichen Standpunkte nun im kostenintensiven Rechtsmittelverfahren
erörtert werden.
Es
gebe für den gesamten Prüfungszeitraum Inventuren der
Warenvorräte. Die vom Prüfer zitierte angebliche Aussage des
Geschäftsführers, "die Inventuren werden jedes Jahr geschätzt;
jedes Jahr gleich" sei dem Geschäftsführer nicht erinnerlich. Ein
Blick in die Jahresbilanzen zeige, dass die Warenvorräte keineswegs gleich
seien, sondern höchst unterschiedliche Werte aufweisen. Die Inventuren
seien im Original an die Kanzlei B übergeben, dort telefonisch angefordert,
aber bis heute nicht übermittelt worden.
Es
gebe für den gesamten Prüfungszeitraum Aufstellungen über die
halbfertigen Arbeiten. Die Bewertung sei gemeinsam mit der Kanzlei B erfolgt,
die auch die Originalaufzeichnungen verwahre. Diese Aufstellungen seien
angefordert und teilweise für die Jahre 1999 und 2000 übermittelt
worden.
Für
den Prüfungszeitraum gebe es vereinzelt Angebote. Die Bw. habe die Angebote
nur in jenen Fällen aufbewahrt, in welchen sie diese für wichtig in
Bezug auf allfällige Reklamationen oder ähnliches erachtete.
Material-
und Stundenaufzeichnungen würden vorliegen. Der Prüfer erwähne ja
selbst, dass derartige Unterlagen betreffend eines nachkalkulierten Auftrages
nachgereicht worden seien.
In
der am 25. März 2003 abgehaltenen Besprechung sei vom Prüfer ein
taxativer Katalog an Aufklärungswünschen zu den
"Erlösberichtigungen" bekannt gegeben worden. Der gesamte Katalog dieser
Aufklärungswünsche sei in der Stellungnahme vom 14. Mai 2003
vollständig beantwortet worden.
Ihr
würden keine Vorhaltungen vorliegen, um welche Anzahlungen es sich handle,
die durch Erlösbuchungen bereinigt worden seien.
Es
sei ein Spezifikum des Bau- und Baunebengewerbes, dass im nachhinein über
Abrechnungen diskutiert, gefeilscht und verhandelt werde. Die
Rechnungsprüfung mit dafür vorgesehenen Prüffristen sei im Bau-
und Baunebengewerbe ein alltägliches Geschäft. Bedingt durch derartige
Nachverhandlungen gebe es eben Rechnungsberichtigungen und neue
Rechnungsausstellungen, welche oftmals von Kunden eingefordert würden. Die
Ausstellung einer berichtigten oder neuen Rechnung stelle keine Verletzung einer
abgabenrechtlichen Vorschrift das, sondern sei sogar geboten, wenn sich die in
der Rechnung dokumentierten Umstände in umsatzsteuerlich relevanter Weise
ändern würden.
Das
vom Prüfer als "Rechnungsausgangsbuch" bezeichnete Heft, sei ein Relikt aus
jener Zeit, in der sie keine ausgereifte EDV-Ausstattung besaß. Aus
Gewohnheit sei über einen gewissen Zeitraum dieses Heft weitergeführt
worden, erhebe jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dieses Heft
besitze für die EDV-gestützte Buchhaltung keinerlei Relevanz und diene
auch nicht der Vorerfassung der Ausgangsrechnungen. Die Ausgangsrechnungen
würden in der EDV erstellt, verwaltet und monatlich vollständig zur
Verbuchung dem Steuerberater übergeben. Das als "Rechnungsausgangsbuch"
bezeichnete Heft diene nicht der edv-mäßigen Verbuchung und stelle
daher auch keine Grundaufzeichnung dar. Im übrigen würden sich aus
diesem Heft keine Anhaltspunkte ergeben, dass Rechnungen ausgefertigt, aber
nicht verbucht worden wären. Eine derartige Feststellung habe der
Prüfer nicht getroffen. Eintragungen in diesem Heft seien für die
Prüfung der ordnungsgemäßen Erhebung der Abgaben daher
irrelevant.
Ihr
würden auch keine Vorhalte vorliegen, welche Rechnungen verspätet
fakturiert worden seien. Eine Erwiderung könne deshalb nicht erfolgen.
Ihr
sei auch nicht vorgehalten worden, welche Rechnungen zur Vorlage bei
Behörden, Ämtern und Versicherungen ausgestellt und nicht als
Erlös erfasst worden wären. Den Vorwurf der Ausstellung von Schein-
bzw. Gefälligkeitsrechnungen weise sie aufs Schärfste
zurück.
Im
übrigen werde darauf hingewiesen, dass in der Besprechung mit dem
Prüfer am 26. März 2003 nicht erwähnt worden sei, dass
Inventuren, Aufstellungen der halbfertiger Arbeiten, Aufklärungen zu
Kundenkonten, etc. fehlen würden, sodass eine frühere
Auseinandersetzung mit diesen Punkten nicht erforderlich schien. Aus der obigen
Darstellung sei ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall keine
Buchführungsmängel vorlägen, die der Behörde eine
Schätzungsbefugnis einräumen würden.
Zu der vom Prüfer
durchgeführten Kalkulation wendete sie im Wesentlichen ein:
Sie
habe im Prüfungszeitraum durchschnittlich 10 Arbeiter und teilweise noch
Leiharbeitskräfte beschäftigt. Es sei völlig realitätsfern
anzunehmen, der Geschäftsführer eines Installationsunternehmens
könne neben der Aufsicht über durchschnittlich 10 Monteure 60% bis 80%
produktiv (im Sinne von verrechenbar) arbeiten. Selbstverständlich sei der
Geschäftsführer zu 60% bis 80% auf Baustellen tätig. Diese Arbeit
sei jedoch nicht verrechenbar, sondern beschränke sich auf die
Überwachung und Anweisung der Mitarbeiter, die Organisation von
Materiallieferungen, die Teilnahme an Baubesprechungen und ähnliches.
Insofern sei diese Arbeit auf den Baustellen zwar für den
Geschäftsführer gefühlsmäßig produktiv, weil sie zum
Fortgang der Arbeiten beitrage, jedoch sei diese Zeit nicht an Kunden
verrechenbar. In der Gegenkalkulation habe sie daher die verrechenbare Zeit des
Geschäftsführers mit 20% angesetzt.
Die
vom Prüfer angeführten zusätzlichen Arbeiter, welche aus den
vorgelegten Arbeitsausweisen hervorgehen würden und vom Prüfer als
"nicht gemeldete Arbeiter" qualifiziert würden, seien
Leiharbeitskräfte. Diese Leiharbeitskräfte seien aus der Buchhaltung
ersichtlich und seien auch in der Kalkulation des Prüfers
berücksichtigt worden. Es handle sich bei diesen Arbeitern um
buchhalterisch und kalkulatorisch erfasste Arbeitskräfte und keineswegs um
Schwarzarbeiter, welche eine Umsatzhinzuschätzung rechtfertigen
würden.
In
der vom Prüfer erarbeiteten Kalkulation seien für sämtliche
verrechenbare Stunden die in der EDV verankerten Regiestundensätze
angewandt worden. Es sei vollkommen realitätsfremd anzunehmen, dass ein
Installationsunternehmen im Bereich des Baunebengewerbes für sämtliche
der geleisteten Arbeitsstunden Regiestundensätze zur Abrechnung bringen
könne.
In
der Kalkulation des Prüfers sei für den gesamten Materialeinsatz ein
Aufschlag von 25% angesetzt worden. Es sei ebenfalls vollkommen
realitätsfern anzunehmen, ein Installationsunternehmen könne mit
Ausnahme von kleineren Sonderaufträgen, einen Materialaufschlag von 25% ins
Verdienen
bringen.
Gleichzeitig
mit der Berufungsschrift legte die Bw. eine weitere Gegenkalkulation vor. In
dieser ermittelte sie einen Rohaufschlag auf das eingesetzte Material von 14,82%
und einen durchschnittlichen Regiestundensatz von 348,26 S. Auch nach dieser
Gegenkalkulation betrug die Abweichung zu den erklärten Umsätzen im
Jahr 1998 nur 0,25%, 1999 0,43% und im Jahr 2000 1,9%. Aus den vorgelegten
Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bw. nur die durchschnittlichen
Rohaufschläge und Stundensätze für das Jahr 2000 ermittelt und
diese auch als Grundlage für die Kalkulation der Jahre 1998 und 1999
herangezogen hat.
Die Bw. führte dazu aus,
eine korrekte und nachvollziehbare Nachkalkulation eines gesamten Jahres stelle
einen immensen Arbeitsaufwand dar, deshalb sei für das gegenständliche
Verfahren vorerst nur das Jahr 2000 nachkalkuliert worden. Dieses Jahr sei
deswegen ausgewählt worden, da für dieses Jahr die
betragsmäßig höchste Umsatzdifferenz vorgeworfen werde. Sie
erklärte sich aber auch bereit, wenn es für erforderlich erachtet
wird, die übrigen Jahre nachzukalkulieren. Zur Berechnung des
kalkulatorischen Umsatzes teilte sie den Gesamtumsatz des Jahres 2000 in drei
Umsatzträger auf, nämlich in Großbauten (43,57% des
erklärten Umsatzes), Privatbauten (34,54% des erklärten Umsatzes) und
Regien und Reparaturen (21,89% des erklärten Umsatzes) und ermittelte
für jeden Umsatzträger gesondert den Materialaufschlag und die
durchschnittlich verrechneten Stundensätze. Von den
Großaufträgen wurden 6, von den Privatkunden 9 und von der Kategorie
Regiearbeiten und Reparaturen 20 Aufträge nachkalkuliert, deren
Berechnungsgrundlagen (Rechnungen, Aufträge, Kalkulationsblätter udg.)
der Berufung beigelegt wurden. Nach Angaben der Bw. repräsentieren die
nachkalkulierten Aufträge insgesamt 40% der Gesamterlöses des Jahres
2000.
Daneben führte die Bw. an
Hand von Betriebs- und Vergleichskennzahlen einen inneren und äußeren
Betriebsvergleich durch, der die Plausibilität ihrer Gegenkalkulation
bestärken sollte.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Innsbruck am 21. Juni 2004 ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Der Prüfer nahm in einer
Stellungnahme vom 25. Juni 2004 zu den Ausführungen der Bw. Stellung, in
der er zusammenfassend festhielt, dass die Einwendungen der Bw. nicht
stichhaltig bzw. noch aufklärungsbedürftig seien.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen
für die Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Welche Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu
führen haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis
131 BAO.
Ist eine Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgehalten werden, müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss
das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit
der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die
sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der
Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen,
wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender
Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich haben (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 2, Seite 1903 ff).
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd §
115 Abs. 1 BAO ist es primär Aufgabe des Finanzamtes, durch eine
entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie
und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH 14.12.1998,
94/17/0101).
Dieser Aufgabe ist das Finanzamt im
streitgegenständlichen Fall nur unzureichend nachgekommen.
Die Bw. ist in ihrer
Stellungnahme vom 13. Mai 2003, die als Grundlage für die
Schlussbesprechung dienen sollte, durchaus sachlich und detailliert auf die noch
offenen Fragen des Prüfers eingegangen und hat eine auf konkrete Unterlagen
(Rechnungen, Aufträge, Kalkulationsblätter udg.) gestützte
Gegenkalkulation vorgelegt. Dem Senat erscheint es daher in Anbetracht der
durchaus begründeten Einwendungen der Bw. äußerst befremdend,
dass das Finanzamt nicht bereit war, den auf den 20. Mai 2003 festgesetzten
Schlussbesprechungstermin zu verschieben, zumal das Finanzamt - worauf die
Bw. zu Recht hinweist - in der Ladung zur Schlussbesprechung, eine
Urlaubsreise als wichtigen Grund für eine Verhinderung und eine
Verschiebung des Schlussbesprechungstermins anführt. Der Einwand des
Prüfers in der Stellungnahme zur Berufung, der festgesetzte Termin sei
deshalb nicht verlegt worden, weil im Vorgehen des steuerlichen Vertreters eine
"Verzögerungstaktik" gesehen worden sei, erscheint nicht berechtigt, zumal
der steuerliche Vertreter auch einer Vorverlegung des Schlussbesprechungstermins
zugestimmt hätte. In Erfüllung des Auftrages der Erforschung der
materiellen Wahrheit im Sinne des § 115 BAO wäre es im
streitgegenständlichen Fall jedenfalls angebracht gewesen, den
Schlussbesprechungstermin auf einen Zeitpunkt zu verlegen, zu dem es auch dem
steuerlichen Vertreter möglich gewesen wäre daran teilzunehmen, um die
sachliche Richtigkeit der Einwendungen und der Kalkulation der Bw. prüfen
und erörtern, sowie notwendige ergänzende Ermittlungen
durchführen zu können. Aber auch im Betriebsprüfungsbericht und
den im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen Bescheiden ist das
Finanzamt auf die wesentlichen Einwendungen der Bw. nicht näher
eingegangen.
Die Bw. hat mehrmals (in der
Stellungnahme vom 13. Mai 2003, im Antrag auf Mitteilung der fehlenden
Bescheidbegründung vom 16. Juni 2003 und in der Berufungsschrift vom 20.
August 2003) zu Recht eingewendet, dass weder aus den Vorhaltungen im
Prüfungsverfahren noch aus dem Prüfungsbericht oder der
Bescheidbegründung ersichtlich sei, woraus der Prüfer den der
Schätzung zu Grunde gelegten Rohaufschlag auf den Materialeinsatz von 25%
abgeleitet hat. Auch für den Senat ist aus den Unterlagen des Prüfers
nicht ersichtlich, wie der der Kalkulation zu Grunde gelegte Rohaufschlag
ermittelt worden ist. Der Prüfer hat dazu keine tragfähigen und
nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die Bw. hat zwar den in
ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2003 mit 11,1% bzw. in der im Berufungsverfahren
vorgelegten Gegenkalkulation mit 14,82% angesetzten Materialrohaufschlag auf
konkrete Bauprojekte gestützt, zu denen unter Angabe der Ein- und
Verkaufspreise, des Materialeinsatzes und der Arbeitsleistung einzelne
Kalkulationsblätter vorgelegt worden sind. Ob die darin angeführten
Angaben zutreffen, insbesondere die Einkaufspreise mit den tatsächlichen
Einkaufspreisen übereinstimmen, kann aber nur durch Einsichtnahme in die
Materialeinkaufsrechnungen der Bw. überprüft werden. Auch wäre zu
erheben, ob die vorgelegten Kalkulationsblätter bereits in den
Berufungsjahren als Grundlage der Anbotstellung oder erst im
Prüfungsverfahren für Zwecke der von der Bw. vorgelegten Kalkulation
erstellt worden sind, zumal die Kalkulationsblätter (wie aus dem
angeführten Ausdrucksdatum ersichtlich ist) erst im Zuge des
Prüfungsverfahrens ausgedruckt worden sind und auf Euro lauten, obschon im
Prüfungszeitraum die Verrechnung noch in Schilling erfolgte.
Falls sich die Angaben in den
Kalkulationsblättern als richtig erweisen sollten, so wäre weiters zu
prüfen, ob sich die von der Bw. zur Berechnung des Materialrohaufschlages
herangezogenen Bauprojekte als repräsentativ erweisen oder ob von der Bw.
verstärkt Projekte mit einem geringen Rohaufschlag als Grundlage für
die Gegenkalkulation herangezogen worden sind.
Der
Prüfer nahm in seiner Kalkulation an, dass im Prüfungszeitraum die
gesamte produktive Arbeitszeit der Monteure und Hilfskräfte zu
Regiestundensätzen an die Kunden verrechnet werden konnte. Bereits im
Prüfungsverfahren (Stellungnahme vom 13. Mai 2003, Pkt. B-1.2) als auch im
Berufungsverfahren (Berufungsschrift Pkt. 3.1.3.) wendete die Bw. ein, es sei
realitätsfremd anzunehmen, dass für sämtliche geleistete
Arbeitsstunden der Regiestundensatz verrechnet werden könne und versuchte
dies auch an Hand eines konkreten Projektes mit einem Auftragsvolumen von rd. 2
Mio. S nachzuweisen. Danach wäre der Erstellung des Angebotes ein
Partiestundensatz (1 Monteur und 1 Hilfskraft) von 750 S zu Grunde gelegt
worden, durch Preisnachlässe von insgesamt 10% bei der Vergabe des
Auftrages und aufgrund des Umstandes, dass nach den vorgelegten
Zeitaufzeichnungen mehr Arbeitsstunden geleistet worden sein sollen, als der
Kalkulation zu Grunde gelegt worden seien, hätte sich letztlich ein
Partiestundensatz von 578 S ergeben. Der Prüfer habe jedoch seiner
Kalkulation einen Regiestundensatz pro Partie im Jahr 2000 von 860 S (Monteur:
520 S, Hilfskraft 340 S) zu Grunde gelegt.
Auch wenn alleine aufgrund
eines Projektes keine verlässliche Aussage über den durchschnittlich
verrechneten Stundensatz getroffen werden kann, so erscheint es prima vista
nicht unglaubwürdig, dass nicht bei allen Aufträgen die
Regiestundensätze verrechnet werden konnten. Bei größeren
Aufträgen, bei denen die Auftraggeber in der Regel mehrere Anbote einholen,
mag es durchaus sein, dass die Anbieter bereits bei der Erstellung des Anbotes
nicht den vollen Regiestundensatz der Kalkulation zu Grunde legen, auch ist es
nicht ungewöhnlich, dass es im Zuge der Auftragsvergabe zu
Preisnachlässen der Anbieter kommt. Zudem mag es - wie von der Bw.
aufgezeigt - gelegentlich auch vorkommen, dass bei Festpreisauftragsummen die
projektierte Gesamtarbeitszeit überschritten wird, was ebenfalls zu einer
Minderung des Erlöses pro Arbeitsstunde führt.
Für eine sachgerechte
Schätzung wäre daher zu erheben, inwieweit der durchschnittlich
erzielte Erlös pro produktiver Arbeitsstunde von den
Regiestundensätzen abweicht.
Zudem ist nach den der Berufung
beigelegten Rechnungen nur in einem Fall (Re. v. 6.10.2000, ReNr. 20100003) -
wie vom Prüfer in seiner Kalkulation angenommen - im Jahr 2000 für
Monteurleistungen ein Stundensatz von 520 S verrechnet worden, in allen
übrigen vorgelegten Rechnungen ist bei Regieleistungen im Jahr 2000
für Monteure ein Stundensatz von 420 S bzw. 460 S und für
Hilfsarbeiten von 320 S bzw. 340 S in Rechnung gestellt worden.
Es wäre daher auch zu
prüfen, welcher durchschnittlicher Regiestundensatz im Jahr 2000
tatsächlich zur Verrechnung kam. Soweit aus den vorgelegten Rechnungen
entnommen werden kann, dürfte der Regiestundensatz für
Monteurleistungen erst gegen Ende des Jahres 2000 von 420 S bzw. 460 S auf 520 S
angehoben worden sein. Auch hier wären entsprechende Ermittlungen
durchzuführen.
Nach Angaben des Prüfers
liegen Arbeitszeitaufzeichnungen von Arbeitern vor, die in den Büchern der
Bw. nicht als Dienstnehmer erfasst seien, zudem seien nach den
Arbeitszeitaufzeichnungen Überstunden geleistet, nach den Angaben in der
Lohnverrechnung aber keine ausbezahlt worden. Der Prüfer schloss daraus,
dass Dienstnehmer "schwarz" beschäftigt und Überstunden "schwarz"
ausbezahlt worden seien. Die Bw. wendete dazu ein, es habe sich hier um
Leiharbeitskräfte gehandelt, deren Aufwand in den Büchern erfasst
worden sei. Auch diese Behauptung wäre durch entsprechende Erhebungen
abzuklären.
Die Bw. bestreitet nicht nur
die behaupteten Kalkulationsdifferenzen, sondern stellt auch die vom Prüfer
angeführten formellen Fehler (Tz. 21 des Bp-Berichtes) in Abrede und geht
in der Berufung auf die behaupteten Vorwürfe zum Teil unmittelbar ein.
Inwieweit diese Einwendungen zu Recht bestehen, kann nur aufgrund
ergänzender Erhebungen festgestellt werden. Die Bw. bringt u.a. vor, ihr
sei nicht vorgehalten worden, bei welchen Kundenkonten Anzahlungen ohne
Abrechnung als Erlös verbucht worden seien, welche Rechnungen
verspätet verbucht oder zur Vorlage bei Behörden, Ämtern und
Versicherungen ausgestellt aber nicht verbucht worden seien.
In Wahrung des
Parteiengehörs wäre der Bw. bekannt zu geben, in welchen konkreten
Fällen es zu den vom Prüfer erhobenen Vorwürfen gekommen ist, um
ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Auch wäre die
Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, soweit hier konkrete Feststellungen
oder Annahmen getroffen worden sind, der Bw. zur Kenntnis zu bringen.
Ganz allgemein hat das
Finanzamt auf Angaben, Mitteilungen, Beweise und Berechnungen der Bw., die
geeignet erscheinen, zur Frage der Schätzung dem Grunde nach, zu den
Sachverhaltsannahmen und zu den der Schätzung dienenden Annahmen und
Berechnungen sachdienliche Aufklärung zu leisten, einzugehen. Die
Behörde hat sich mit ihnen konkret auseinanderzusetzen (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 1946).
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
In Anbetracht der vorstehenden
Ausführungen erachtete es der Senat für angezeigt, die angefochtenen
Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufzuheben.
Der Senat machte von dem ihm
eingeräumten Ermessen auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide
insbesondere deshalb Gebrauch, da im gegenständlichen Fall die fehlenden
Ermittlungen einen Umfang annehmen, die allein in einem Vorhalteverfahren nicht
durchgeführt werden können. Es ist daher zweckmäßig diese
Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu lassen.
Weiters sind auch die Einwendungen und Behauptungen zum Sachverhalt, die im Zuge
des Berufungsverfahrens erhoben worden sind, zum Großteil bereits im
Prüfungsverfahren vorgebracht worden, aber wegen der nicht
durchgeführten Schlussbesprechung nicht mehr erörtert und
abgeklärt worden, sodass es der Senat für geboten erachtet, diese vom
Finanzamt bisher nicht geprüften Einwendungen erstmals von ihm prüfen
und würdigen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist auch
darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt
auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich
die Berufungsvorlage erst nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab 1.1.2003 reformierte Verfahren dem
UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten
zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen
auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl.
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Nicht zuletzt war im
gegenständlichen Berufungsfall auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bw.
zusätzlich einen vom Finanzamt zu verantwortenden und damit auch
primär von ihm zu sanierenden Begründungsmangel rügt, indem sie
um nachvollziehbare Darstellung der Kalkulation und damit der
Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide ersuchte.
In einer
ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2003 hat die Bw. ihre Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000 näher begründet. Es
erübrigt sich auf diese Einwendungen im Einzelnen einzugehen, da auch die
bekämpften Wiederaufnahmebescheide nach § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben
waren, zumal erst die ergänzenden Ermittlungen zeigen werden, ob bzw. bzw.
aus welchen Gründen eine Wiederaufnahme der Verfahren zu verfügen sein
wird.
Für das
weitere Verfahren bleibt anzumerken, dass es der Senat nicht für
sachgerecht erachtet, neben der vom Prüfer durchgeführten
kalkulatorischen Schätzung, in der der gesamte Umsatz auf Grund einer
Nachkalkulation im Schätzungsweg ermittelt worden ist, einen weiteren
Sicherheitszuschlag anzusetzen.
Wie bereits eingangs
ausgeführt, ist es Ziel der Schätzung, Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, die der Wirklichkeit am nächsten kommen. Dabei ist jene Methode
zu wählen die im Einzelfall den tatsächlichen Gegebenheiten (den
tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar2, Rz 12 zu
§ 184 BAO). Eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages
ist eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen dient, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden (VwGH, 28.11.2001, 96/13/0210). Werden - wie im
gegenständlichen Fall - die Einnahmen kalkulatorisch geschätzt, so
darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden, denn wie
in der Berufung zu Recht eingewendet wird, ist unter der Annahme, dass der
Prüfer von der Richtigkeit seiner Aufschlags- und Stundensätze
überzeugt ist, davon auszugehen, dass das vom Prüfer errechnete
Ergebnis den richtigen Betriebsumsatz darstellt, sodass kein Raum für einen
zusätzlichen Sicherheitszuschlag besteht (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0366).
Sollten
sich die vom Finanzamt behaupteten formellen bzw. materiellen Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen als richtig erweisen und damit die
Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO gegeben sein, so ist dabei zu
beachten, dass die Schätzungsbefugnis nur so weit reicht, als die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht anders erfolgen kann. Nach Ansicht des
Senates wäre daher zu prüfen, ob die vom Prüfer
durchgeführte Globalschätzung der Einnahmen als die geeignetste
Methode der Schätzung erachtet wird, zumal diese Methode - wie gerade
der Berufungsfall deutlich zeigt - vielfachen Gefahren der
Fehlerhaftigkeit ausgesetzt ist. Um diesen Gefahren zu begegnen, ist im Gesetz
im Sinne eines Subsidiaritätsprinzips die Einschränkung der
Schätzung auf das Notwendige angeordnet (VwGH 17.10.2001,
98/13/0233).
Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Behörde im Rahmen
des weiteren Verfahrens auf alle von der Abgabepflichtigen substantiiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen
hat, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt
werden muss.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass der Senat trotz
rechtzeitigen Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn
eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im Hinblick darauf wurde im vorliegenden Fall von
der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO Abstand genommen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Insbruck, am
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ErmessensübungErmittlungsmängelZurückverweisungKassationSchätzungSicherheitszuschlagKalkulationAufhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0310-I/04
- Stammnummer
- 11562
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF