Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0353-I/05
Investitionszuwachsprämie, Dampfbadkabine, prämienbegünstigt ja oder nein ?Aufhebung wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0353-I/05vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT, vom
8. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
11. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2005 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt Landeck Reutte führte beim
Berufungswerber (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung umfassend die
Investitionszuwachsprämie 2003 durch. Im Bericht wurde folgende
Feststellung getroffen:
Die Dampfbadkabine und [......] seien als nicht
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dem Gebäude zuzurechnen.
Die Investitionszuwachsprämie stehe daher nicht zu.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte die Investitionszuwachsprämie 2003 in
gegenüber der vom Abgabepflichtigen beim Finanzamt eingereichten
Erklärung E 108a reduziertem Ausmaß fest.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift wird die Einbeziehung der
Dampfbadkabine in de Berechnung der Investitionszuwachsprämie beantragt und
begründend ausgeführt:
"Die vom Pflichtigen angeschaffte Dampfbadkabine
kann jederzeit ohne Verletzung der Substanz versetzt werden und stellt keinen
Teil der sanitären Anlagen dar. Die Dampfbadkabine ist einzig und allein an
die Wasserversorgung angeschlossen und es stellt keinen
unverhältnismäßig großen Aufwand dar, diese wieder
abzutrennen und somit an einem anderen Ort wieder montiert zu werden. Dies ist
vergleichbar einer Waschmaschine bzw. anderer vergleichbarer Geräte, die
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter darstellen."
Das Finanzamt erließ am 14.6.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus:
"Nach der Rechtsprechung sind
Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der
Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art.
Selbständige Bewertungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dafür
im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt
angesetzt zu werden pflegt (E 18.9.1964, 1226/63, 1964,293). Kein
selbständig bewertbares Wirtschaftgut stellen Sanitäreinrichtungen in
Gebäuden dar (BFH, BStBI 1990 11 514). Eine Dampfbadkabine ist Teil der
Sanitäranlagen eines Gebäudes und würde im Falle des Kaufes nicht
selbständig bewertet. Zudem ist nach Ansicht ho. Amtes die Dampfbadkabine
nicht ohne Verletzung der Substanz wieder an einem anderen Ort
verwendbar."
Mit Schreiben vom 14.7.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht:
"Nachdem der Pflichtige die Meinung vertritt, dass
die angeschaffte Dampfbadkabine sehr wohl ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut darstellt, das ohne Verletzung der Substanz jederzeit versetzt
bzw. verkauft werden kann, wird ersucht, die Berufung vom 08.06.2005 der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen."
Die Berufungsbehörde hat über die Berufung
erwogen:
Gemäß
§ 108 e Abs. 2 EStG 1988 zählen
u.a. Gebäude nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern. Die Beurteilung, ob
ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der
Verkehrsanschauung. Nicht anwendbar ist der 2. Teil des BewG, insbes. dessen
§ 51. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart
verbunden, dass es nicht ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort
versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und damit als
unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der
Gesamtanlage. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Sinne der VwGH- Judikatur
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern ist weiter zu untersuchen , ob nach der
Verkehrsauffassung Gebäudecharakter vorliegt (siehe dazu Hofstätter-
Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 108 e , S 8 ff mit zahlreichen
Beispielen).
Um die vorhin umrissene Rechtsfrage klären zu
könne, ist die Kenntnis der genauen Beschaffenheit der
streitgegenständlichen Dampbadkabine erforderlich. Die dem UFS vorgelegten
Akten (V-Akt, Bp-Arbeitsbogen) enthalten keine diesbezüglichen Hinweise.
Auf Bl. 23 des Bp-Arbeitsbogens findet sich einzig und allein eine Aufstellung
von Wirtschaftsgütern, in der auch die streitgegenständliche
Dampfbadkabine angeführt ist (ohne Hinweis auf die genaue Beschaffenheit).
Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife ist es daher erforderlich, zur
Frage der genauen Beschaffenheit der Dampfbadkabine entsprechende Beweise
aufzunehmen, wobei das Parteiengehör zu wahren ist. (z.B. durch Anfertigung
von Fotos, Einholung von technischen Beschreibungen, Prospekten, allfällige
Durchführung eines Lokalaugenscheines).
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, sah sich der gefertigte Referent in Ausübung des
Ermessens (§ 20 BAO) veranlasst, den angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung
Bescheidaufhebung sprechen Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der
Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Bw.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieDampfbadkabineGebäudeprämienbegünstigt ja oder neinAufhebung wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0353-I/05
- Stammnummer
- 18684
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF