…Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen. Entscheidend sind die maßgeblichen…
…Annahme gerechtfertigt, dass die Bw. schon vor dem Nachzug der Eltern wegen des überwiegenden Naheverhältnisses zu Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und sich nicht nur zu Studienzwecken in einer Zweitunterkunft im Bundesgebiet aufhielt. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, werden durch…
…sohin 3 Jahre. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltes Kindes werde auf die hiermit vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche wie folgt zum Akt zu nehmen seien - Flugbestätigungen des Kindes - Bestätigung der Uni über die Beschreibung des Studiums - e-mail der Universität vom 14.12.2024 Sämtliche Anträge würden…
…Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber keinesfalls zwingend ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland Gem. § 5 Abs…
…ein für Studienzwecke vorübergehender Aufenthalt nicht ausschließe, dass der Studierende seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Weiters werde noch auf VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/13/0218 verwiesen, in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass verheiratete Personen in der Regel zu dem…
…dann nicht im Falle von Auslandsstudenten das Höchstausmaß des Aufenthalts im Ausland mit der Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester begrenzen, ab der bei Nicht-Rückkehr von einem ständigen Aufenthalt auszugehen ist!? Tatsache ist, dass mein Sohn F. sich nur vorübergehend zu Studienzwecken in den USA aufhält…
…Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen. Entscheidend sind die maßgeblichen…
…Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der Aufenthalt eines Kindes im Ausland (Drittstaat) zu Studienzwecken ist als vorübergehender, folglich nicht familienbeihilfenschädlicher, Auslandsaufenthalt zu beurteilen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: □ Das Kind absolviert ein ordentliches…
…Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dazu ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Studienzwecken die Beurteilung nicht ausschließt, der oder die Studierende habe…
…sich die Bw. nur zu Studienzwecken im Inland aufhalte, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen als nicht im Inland gelegen anzusehen sei und folglich kein Beihilfenanspruch bestünde. Da sich der Zweck des Aufenthaltes von eigenen Kindern von Studierenden aus dem der Eltern ableiten würde, bestehe daher…
…Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Aufenthalt angesehen. Geht man vom obigen Sachverhalt aus, wonach sich ***1*** im Kalenderjahr 2024 und 2025 insgesamt 3x während der Trimester in der Dauer von bloß acht (8) bis maximal neun (9) Wochen zu Studienzwecken in ***2**…
…FLAG 1967) In dem Erkenntnis vom 20. Jänner 2010, Zl 2007/13/0129 hat der VwGH Folgendes ausgeführt: Zu dem Aufenthalt zu Studienzwecken, der von Anfang an als begrenzt zu betrachten sei, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich…
…wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der antragstellenden Person im Inland befände. Da sowohl die Antragstellerin als auch ihr Lebensgefährte studieren würden und bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken kein dauerhafter Aufenthalt in Österreich vorliege, bestehe kein Anspruch. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Antragstellerin…
…zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet haben (könnten). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 28.10.2009, 2008/15/0325, und vom 18.11.2009, 2008/13/0218, zu Recht erkannt, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken…
…FrG (Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung) verfügt (der für den Berufungszeitraum weitergilt), steht für sich allein der Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entgegen. Es wird zwar in vielen Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich…
…in Serbien, seinen Hauptwohnsitz und dauernden Aufenthalt habe es jedoch seit dem 14.1.2009 bei seinem Vater in Wien. Im Unterschied zu einem im Ausland studierenden österreichischen Kind befinde sich im vorliegenden Fall der Wohnsitz eines Elternteiles seit vielen Jahren in Österreich. Die Tochter…
…der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber keinesfalls zwingend ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. Aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, kann jedoch nicht im…
…Aufenthaltstitel zu Studienzwecken (Ausbildung) als ausdrücklich vorübergehender Aufenthaltstitel zum Familienbeihilfebezug nicht berechtigt, steht nicht im Einklang mit § 2 Abs. 8 FLAG, weil diese Bestimmung lediglich auf den Mittelpunkt des Lebensinteresse und nicht auf einen bestimmten Aufenthaltszweck abstellt. Das der Aufenthalt von EWR-Bürgern zu Studienzwecken…
…Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber keinesfalls zwingend ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. 3) Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland Gem. § 5…
…ausschließlich zu Studienzwecken aufhält, ein im Ausland amtlich zugelassenes privates Straßenfahrzeug in Österreich benützt und er seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat. Alle diese Voraussetzungen würden zutreffen. Wenn das Hauptzollamt aus den Meldedaten ableite, dass er in Österreich seinen Hauptwohnsitz und daher den gewöhnlichen Aufenthalt…