Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102307/2025
Ein auf 9 Monate ausgelegtes Masterstudium an der Universität Oxford begründet einen ständigen Aufenthalt im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102307/2025vom 29.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom 9. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. August 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Abweisungsbescheid vom 3. Oktober 2024
Als Reaktion auf eine mit 9. September 2024 datierte Eingabe, gemäß derer der Sohn der Bf. im kommenden Studienjahr das Masterstudium der Mathematik in ***2*** betreiben werde, wobei per Mitteilung vom 6. September 2024 Familienbeihilfe bis September 2025 zuerkannt sei, erging nachstehend begründeter, den Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem 1. Oktober 2024 abweisender Bescheid:
"Für Kinder, die sich ständig im Drittstaat aufhalten, besteht gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt im Drittstaat vor, der einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt.
Wenn sich ein Kind für ein Studium entscheidet, welches es an einer ausländischen Ausbildungseinrichtung in einem Drittstaat absolviert, liegt bereits ab Beginn der gewählten Berufsausbildung im Drittstaat ein ständiger Aufenthalt im Ausland vor, welcher einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt."
Rückforderungsbescheid vom 3. Oktober 2024
Mit der Begründung, dass der Sohn der Bf. am 16.07.2024 das Bachelorstudium abgeschlossen habe, wurde von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***1*** sowie Familienbeihilfe für das Kind ***5*** im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 30. September 2024 zu Unrecht bezogen, rückgefordert.
Beschwerde vom 25. Oktober 2024
Mit Eingabe vom 25.10.2024 wurde gegen obige Bescheide eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
"Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024, Ordnungsbegriff ***3***, womit der Antrag auf Familienbeihilfe (FB) für ***1***, Versicherungsnummer (VNR) ***4***, ab Oktober 2024 abgewiesen wurde, wurde der Bf. am 10.10.2024 zugestellt.
Mit gleicher Post wurde der Bf. der Rückforderungsbescheid auf Einzahlung der FB und des Kinderabsetzbetrages (KG) des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024, Ordnungsbegriff ***3***, zugestellt, womit für die beiden Kinder ***1*** die FB und der KG für den Zeitraum August 2024 bis September 2024, und für ***5***, VNR ***6***, die FB für eben für diesen Zeitraum zurückgefordert wird. Der gesamte Rückforderungsbetrag beträgt EUR 551,60.
Innerhalb offener Frist erhebt die Bf. gegen diese beiden Bescheide vom 03.10.2024 zur Ordnungsnummer ***3*** nachstehende
BESCHWERDE
an das Finanzamt Österreich und führt diese wie folgt aus:
1. Die Begründung der beiden Bescheide
In der Begründung wird ausgeführt, dass für Kinder, die sich ständig im Drittstaat aufhalten, gemäß § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Lassen sich demnach objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liege schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthalts ein ständiger Aufenthalt im Drittstaat vor, der einen Familienbeihilfenanspruch ausschließe. Wenn sich ein Kind für ein Studium entscheide, welches an einer ausländischen Ausbildungseinrichtung in einem Drittstaat absolviert werde, liege bereits ab Beginn der gewählten Berufsausbildung im Drittstaat ein ständiger Aufenthalt im Ausland vor, welcher einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe.
Weil ***1*** das Bachelorstudium am 16.07.2024 abgeschlossen habe und sich künftig für das Masterstudium der Mathematik in ***2*** aufhalte, war nach Ansicht der erkennenden Behörde die FB mit dem Monat 07/2024 einzustellen. Dies habe wiederum zur Folge, dass zu Unrecht für mehr als ein Kind FB bezogen worden wäre. Im Rückforderungsbetrag sei die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die die Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht FB erhalten habe (§ 8 Abs. 2 FLAG). Daher war nach Ansicht der belangten Behörde nach § 26 Abs 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Rückforderung festzusetzen.
2. Der nur vorübergehende Aufenthalt von ***1*** zu Studienzwecken in ***7***
Die erkennende Behörde geht bei ihrer Entscheidungsfindung, wonach sie bei ***1***, geb. ***8***, einen ständigen Aufenthalt im Drittstaat annimmt, von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil das Masterstudium der Mathematik in ***2*** in Trimestern in der Dauer von jeweils nur acht (8) Wochen Anwesenheit für Vorlesungen und Lehrveranstaltungen erfolgt und jeweils für fünf (5) Wochen keine Anwesenheit erforderlich ist, weil vorlesungs- und prüfungsfrei ist. Demnach wird im vorliegenden Fall nur ein vorübergehender Aufenthalt von ***1*** in einem Drittstaat begründet.
2.1. Die Einteilung des Masterstudiums in Trimester
***1*** hat nach seiner Matura (Juni 2021) im Zeitraum September 2021 bis Ende Februar 2022 seinen Präsenzdienst in Österreich abgeleistet. Parallel dazu hat ***1*** ab Oktober 2021 das Bachelorstudium für Mathematik an der Universität Wien inskribiert und dieses am 16.07.2024 abgeschlossen.
Beweis: Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades der Universität Wien vom 19.07.2024 (Beilage A); Abschlusszeugnis Bachelorstudium vom 19.07.2024 (Beilage ./2).
Aufgrund des ausgezeichneten Erfolges im Bachelorstudium Mathematik wurde ***1*** zum Masterstudium für Mathematik (Master of Science in Mathematical Sciences) an der Universität ***2*** für den Zeitraum 13.10.2024 bis 30.06.2025 zugelassen. Dieses Masterstudium gliedert sich in Trimester, die in der Vollzeitvariante des Studiums jeweils acht (8) Wochen pro Trimester dauern. Im Einzelnen sind die Trimester für das Studienjahr 2024 bis 2025 von der Universität ***2*** wie folgt festgelegt:
Sonntag, 13.10.2024, bis Samstag, 07.12.2024; Sonntag, 19.01.2025, bis Samstag, 15.03.2025; und Sonntag, 27.04.2025, bis Samstag, 21.06.2025.
Beweis: Inskriptionsbestätigung Universität ***2*** für ***9*** (Beilage/3);
Auflistung der Trimester der Universität ***2*** für das Studienjahr 2024-2025 (Beilage ./4).
Während der eigentlichen Studienzeit mit Vorlesungen und Lehrveranstaltungen ist ***1*** in ***2*** aufhältig. Die übrige vorlesungsfreie Zeit wird ***1*** seine Zeit durchgängig in Wien verbringen, weil er hier weiterhin seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Konkret ist Herr ***1*** im Kalenderjahr 2024 von der Kalenderwoche (KW) 42 bis KW 49 in ***7***/***2*** zu Studienzwecken aufhältig. Die Rückkehr nach Wien ist spätestens für 15.12.2024 geplant. Die Weihnachtsfeiertage und die anschließenden Ferien wird ***1*** in Wien sein (insgesamt fünf (5) Wochen). ***1*** hat in Wien nach wie vor seinen aktuellen Hauptwohnsitz in der ***10***.
Bezogen auf das Kalenderjahr 2024 wird demnach ***1*** nur 15,3 % in einem Drittstaat zu Studienzwecken aufhältig sein.
Beweis: Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (Beilage,/5).
Das zweite Trimester beginnt 2025 in der KW 4 und dauert bis zur KW 11 (somit wiederum acht Wochen). KW 12 bis KW 17 (bis Ostern 2025 und die anschließende Ferienwoche) wird ***1*** wiederum in Wien aufhältig sein.
Das dritte Trimester in ***2*** beginnt 2025 in der KW 18 ab dem 27.04.2025 und dauert wiederum acht Wochen bis einschließlich KW 25.
Bezogen auf 365 Tage wird ***1*** im Kalenderjahr 2025 etwa 112 Tage in ***7*** und 253 Tage in Österreich aufhältig sein. Demnach wird ***1*** gesamt etwa 30,68 % des Kalenderjahres 2025 in ***2*** aufhältig sein.
Zu den privaten Verhältnissen ist auszuführen, dass ***1*** in einer Partnerschaft (Freundin) lebt. Die Freundin von ***1*** ist in Wien ständig aufhältig und studiert Chemie. Auch dadurch ergeben sich engere persönliche Verflechtungen zu Wien.
2.2. Die Definition des ständigen Aufenthalts nach dem FLAG
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf FB, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/16/0008, 2009/16/0133 etc.) und der Judikatur des Bundesfinanzgerichts (RV/6100282/2018 etc.) ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen.
Nach § 26 Abs 2 Satz 1 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist überwiegend auf objektive Kriterien abzustellen.
Der VwGH hat beispielsweise einen Auslandsaufenthalt von zwei Jahren oder von annähernd drei Jahren bzw. eineinhalb Jahren und einem Jahr und sogar von etwa siebeneinhalb Monaten als nicht bloß vorübergehend angesehen (VwGH 2011/16/0195, 2012/16/0008, 98/15/0016 und 91/13/0175). Im Erkenntnis vom 24.06.2010,2009/16/0133, wurde eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Aufenthalt angesehen.
Geht man vom obigen Sachverhalt aus, wonach sich ***1*** im Kalenderjahr 2024 und 2025 insgesamt 3x während der Trimester in der Dauer von bloß acht (8) bis maximal neun (9) Wochen zu Studienzwecken in ***2*** aufhält (somit für etwa zwei Monate) und dieser Studienaufenthalt jeweils für mindestens fünf Wochen unterbrochen wird, ist nur von einem vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG auszugehen.
Auch unter Berücksichtigung der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Partnerschaft, Freunde, Eltern etc.) ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen von ***1*** weiterhin im Bundesgebiet liegt und demnach Anspruch auf FB weiterhin besteht.
3. Anträge
Die Bf stellt aus den angeführten Gründen den
ANTRAG
den angefochtenen Abweisungsbescheid sowie den Rückforderungsbescheid aufzuheben und der Bf. die FB für ihren Sohn ***1***, geb. ***8***, laufend ab Oktober 2024 und die zurückgeforderte FB und den KG für den Zeitraum August 2024 bis September 2024 wieder zu zuerkennen."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 8. Jänner 2025
In der Folge wurde die gegen den mit 3.10.2024 datierten Abweisungsbescheid gerichtete Beschwerde vom 25.10.2024 mit nachstehend begründeter BVE abgewiesen:
"Gem. § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007,2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160; vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 5 Rz 9)."
Vorlageantrag vom 7. Februar 2025
Mit Eingabe vom 7.2.2025 wurde seitens der Vertretung der Bf. die Vorlage, der gegen den Abweisungsbescheid und Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerden an das BFG beantragt, wobei die Begründung derselben wie folgt lautete:
"Streitgegenständlich ist der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien vom 03.10.2024, womit der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (FB) für den Sohn der Bf., ***1***, BSc, geb. ***8*** (***11***), Versicherungsnummer (VNR) ***4***, ab Oktober 2024 abgewiesen wurde, weil sich ***11*** infolge seines Masterstudium für Mathematik in ***2***, ***7***, im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalte.
Mit gleicher Post wurde der Bf. der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024 auf Einzahlung der FB und des Kinderabsetzbetrages (KG) zugestellt, womit für die beiden Kinder ***9*** und ***5*** die FB und der KG für den Zeitraum August 2024 bis September 2024 zurückgefordert wurde. Die Bf. hat vorsorglich die Rückzahlung in der Höhe
von EUR 551,60 geleistet.
Dazu nimmt die Bf. ergänzend zu ihrer Beschwerde vom 25.10.2024 wie folgt Stellung:
I Sachverhalt
Unstrittig ist, dass ***11*** nach seiner Matura (Juni 2021) von 09/2021 bis 02/2022 seinen Präsenzdienst in Österreich abgeleistet hat. Parallel hat ***11*** ab 10/2021 das Bachelorstudium für Mathematik an der Universität Wien begonnen und dieses am 16.07.2024 abgeschlossen.
Beweis: Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades der Universität Wien vom 19.07.2024 (Beilage./1); Abschlusszeugnis Bachelorstudium vom 19.07.2024 (Beilage.,/2).
Aufgrund des ausgezeichneten Erfolgs wurde ***11*** zum Masterstudium für Mathematik an der Universität ***2***, ***7***, befristet für den Zeitraum 13.10.2024 bis 30.06.2025 zugelassen. Es braucht nicht extra betont werden, dass es sich bei ***2*** um eine international anerkannte Universität handelt. Für eine Zulassung zu diesem Studium benötigt man einen Notendurchschnitt von maximal 1,25. Das Studium ist kostenpflichtig.
Beweis: Inskriptionsbestätigung Universität ***2*** für ***9*** (Beilage ,/3).
Die Besonderheit dieses Studienganges in ***2*** besteht darin, dass dieser Masterstudienlehrgang in Trimestern abgehalten wird und man den akademischen Grad eines Masters in einem (1) Jahr erwirbt. Üblicherweise dauert ein Masterstudium zwei (2) Jahre bzw. vier (4) Semester. ***11*** gewinnt daher durch dieses Studium ein (1) Jahr, und kann somit früher mit seinem PhD-Studium beginnen.
Beweis: Auflistung Trimester der Universität ***2*** für das Studienjahr 2024-2025 (Beilage./4).
Wie in der Beschwerde vom 25.10.2024 (Seite 3) ausgeführt, dauern die Trimester in der Vollzeitvariante jeweils acht (8) Wochen und diese sind für das Studienjahr 2024 bis 2025 von der Universität ***2*** wie folgt festgelegt:
Sonntag, 13.10.2024, bis Samstag, 07.12.2024; Sonntag, 19.01.2025, bis Samstag, 15.03.2025; und Sonntag, 27.04.2025 bis Samstag, 21.06.2025.
Beweis: wie bisher
Wie bereits in der Beschwerde weiters ausgeführt, wohnt ***11*** während der eigentlichen Studienzeit in ***2*** in einem Studentenheim. Die übrige vorlesungsfreie Zeit verbringt ***11*** in Wien.
Konkret ist ***11*** nach dem ersten Trimester am 10.12.2024 von ***2*** nach Wien zurückgekehrt und war in Österreich über die Weihnachtsfeiertage bis 07.01.2025 aufhältig.
Beweis: Boarding Pass vom 10.12.2024 und Fluginformation vom 07.01.2025 (Beilage./6).
Wie bereits in der Beschwerde vom 25.10.2024 ausgeführt, hat ***11*** seinen Hauptwohnsitz in ***10***, und ist hier aktuell gemeldet.
Beweis: Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (Beilage,/5).
In der Beschwerde vom 25.10.2024 (Seite 4) wurde bereits ausführlich dargelegt, dass ***11*** im Kalenderjahr 2024 etwa 15,3 % in ***7*** zu Studienzwecken aufhältig war. Die übrige Zeit verbrachte ***11*** in Wien, Österreich.
Im Kalenderjahr 2025 wird ***11*** voraussichtlich 112 Tage in ***7*** zu Studienzwecken sein und etwa 253 Tage in Österreich verbringen. Dies entspricht einem Prozentanteil von 30,68 % der Kalendertage, die ***11*** 2025 in ***2*** zu Studienzwecken aufhältig sein wird.
Ergänzend ist auszuführen, dass ***11*** für ***7*** ein Visum benötigt, das am 30.06.2025 endet. Es ist daher von einem befristeten, zulässigen Aufenthaltstitel im Drittstaat auszugehen. Mit Anfang Juli 2025 muss ***11*** zwingend nach Österreich zurückkehren.
Beweis: Auszug Visum ***1*** vom 10.08.2024 (Beilage ./7).
II. Rechtliche Beurteilung
Die belangte Behörde gibt bei ihrer Begründung die Leitsätze der Judikatur des VwGH wieder, wonach bei der Frage eines ständigen Aufenthalts gemäß § 5 Abs 3 FLAG auf objektive Kriterien abzustellen ist, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind. Demnach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in diesem Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wonach der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird.
Bei Durchsicht der zitierten Entscheidungen des VwGH fällt auf, dass diesen zum Teil sehr unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. In einigen Entscheidungen ging es um Fälle, in denen die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern längere Zeit berufsbedingt im Ausland waren (z.B. VwGH 20.06.2000, 89/15/0016 - 3 Jahre in den USA, Ferien in Österreich; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079 - 5 Jahre in China mit Ferien in Österreich). Teilweise besuchten die Kinder Schulen im Ausland, weil ihre Eltern von dort abstammten (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050 - Schulbesuch in Kroatien mit teilweisen Ferien in Österreich; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103 - Schulbesuch einer Handelsakademie in der Slowakei mit einem behaupteten Aufenthalt am Wochenende und in den Ferien in Österreich, wobei der Sachverhalt zum Aufenthalt im Inland von der Bf nicht nachgewiesen werden konnte). Teilweise waren die Kinder mit ihren Eltern ständig in das Ausland verzogen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). In wieder anderen Fällen (z.B. VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323) stammte ein Elternteil aus dem Ausland (Russland) und der Sohn war von Geburt an nur für einen untergeordneten Zeitraum in Österreich beim Kindesvater aufhältig. In der Entscheidung des BFG vom 09.06.2020 (RV/6100282/2018) war die Frage zu beurteilen, ob die einzelnen im Detail dargestellten Aufenthalte der Tochter der Bf. in Bosnien einen ständigen Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG begründen; wenn die Tochter überwiegend bzw. zu weitgehend gleichen Teilen in Österreich beaufsichtigt wird.
Im vorliegenden Fall geht nunmehr die belangte Behörde unter Anwendung der Leitsätze des VwGH inzidenterweise davon aus, dass ein Studium im Ausland (unabhängig von der Dauer und deren Einteilung) jedenfalls einen ständigen Aufenthalt im Drittland begründe und demnach die Familienbeihilfe im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG nicht zustehe. Demzufolge würde gemäß der Judikatur des VwGH das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich den ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrechen.
Damit übersieht die belangte Behörde aber, dass der Sohn der Bf. jedenfalls bis Oktober 2024 seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hatte. Es wäre demnach anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen gewesen, ob die dargelegten objektiven Kriterien einen Wechsel des ständigen Aufenthalts in das Drittland zu begründen vermögen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte demnach die belangte Behörde anhand der dargelegten Kriterien (Einteilung des Studiums in Trimester mit 8 Wochen Vorlesung und 4 Wochen vorlesungsfrei; nur zulässig befristeter Aufenthaltstitel im Drittstaat bis maximal 30.06.2025 etc.) prüfen müssen, ob diese Kriterien bereits einen Wechsel ("Switch") von einem ständigen Aufenthalt in Österreich in einen ständigen Aufenthalt im Drittstaat zu rechtfertigen vermögen.
Dabei hätte die belangte Behörde auch die Verweildauer des Sohnes der Bf. in den beiden Ländern (Österreich und ***7***) sowie die sonstigen Umstände miteinbeziehen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund des § 26 Abs 2 Satz 2 BAO, der grundsätzlich die unbeschränkte Abgabenpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von länger als sechs (6) Monate knüpft.
Das BFG hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 09.06.2020 (RV/6100282/2018) auch ausgeführt, dass die Lösung von Grenzfällen, bei denen eine Bindung zu zwei Orten bestehen mag, nur durch die Untersuchung erfolgen kann, bei welchem Aufenthaltsort die äußeren (objektiven) mit dem Aufenthalt verbundenen, ihn bedingenden und formenden Umstände von größerem Gewicht für die Verbundenheit der Person mit dem jeweiligen Ort sind. Man wird daher gemäß § 2 Abs 8 FLAG auch nicht ganz umhinkommen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person zu dem jeweiligen Staat zu prüfen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält.
Wie bereits in der Beschwerde vom 25.10.2024 ausgeführt, sprechen auch die sonstigen privaten Verhältnisse (die Freundin studiert in Wien, sonstige engere persönliche Verflechtungen zu Wien, insbesondere zu den Schul- und Studienfreunden) dafür, dass der Sohn der Bf. trotz seines Auslandsstudiums seinen ständigen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG beibehalten hat. Im Übrigen machen es die modernen Kommunikationseinrichtungen (Stichwort: Home-Office, Videokonferenzen etc.) ohne weiteres möglich, dass man im Inland seinen ständigen Aufenthalt behält und Teile eines Studiums im Ausland von zu Hause macht.
III. Anträge
Die Bf. stellt daher den
ANTRAG,
(i) die Beschwerde vom 25.10.2024 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen;
(ii) den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024, womit der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin, ***1***, BSc, geb. ***8***, Versicherungsnummer ***4***, ab Oktober 2024 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben; und
(iii) den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 03.10.2024, womit die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages für den Sohn der Beschwerdeführerin, ***1***, BSc, für den Zeitraum August bis September 2024 in der Höhe von EUR 551,50 gefordert wurde, ebenfalls ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin diesen Betrag gutzuschreiben."
Vorhalt der belangten Behörde vom 7. März 2024
Mit Schriftsatz vom 7.3.2025 erging an die Bf. nachstehender Vorhalt:
"Um prüfen zu können in welchen Zeiträumen ***9*** in Österreich aufhältig war, werden sie ersucht sämtliche Flüge nach ***12*** von ***9*** mittels Kopien der Flugunterlagen nachzuweisen. Wie lange wird sich ***9*** noch in ***12*** zum Studium aufhalten?
Beantwortung des Vorhalts vom 29. April 2025
Der Vorhalt vom 7.3.2025 wurde - unter Nachreichung der angeforderten Flugunterlagen - wie folgt beantwortet:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ihrem Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen zum Vorlageantrag vom 07.02.2025 betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe für ***9*** zum Ordnungsbegriff ***3*** komme ich gerne nach. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts meinerseits habe ich am 26.03.2025 um Fristverlängerung ersucht, die telefonisch bis 18.04.2025 gewährt wurde.
Innerhalb offener Frist nehme ich zu den Zeiträumen, während derer unser Sohn ***9*** in Österreich bzw. ***12*** aufhältig war bzw. sein wird, unter Vorlage von Kopien der Flugunterlagen kurz wie folgt Stellung:
Wie bereits in meinem Vorlageantrag vom 07.02.2025 ausgeführt, besteht der wesentliche Vorteil eines Masterstudiums für Mathematik in ***2*** darin, dass ***9*** den akademischen Grad eines Masters in einem (1) Jahr erwerben kann. Er gewinnt somit ein (1) Studienjahr.
***9*** wurde aufgrund seines außergewöhnlichen Studienerfolges in Wien zu diesem Masterstudium in ***2***/***12*** zugelassen.
Im Kalenderjahr 2024 war ***9*** in den folgenden Zeiträumen in Österreich bzw. ***12*** aufhältig:
> 01.01.2024 bis 25.09.2024 in Österreich;
> 25.09.2024 bis 10.12.2024 in ***12***;
> 10.12.2024 bis 07.01.2025 in Österreich.
Wie bereits ausgeführt, hat das erste Trimester am 13.10.2024 begonnen und hat bis 07.12.2024 gedauert. ***9*** wollte einige Tage früher in ***2*** sein, um sein Studentenheim beziehen und sich für das Studium entsprechend vorbereiten zu können.
Im Kalenderjahr 2025 war bzw. wird ***9*** in den folgenden Zeiträumen in Österreich bzw. ***12*** aufhältig sein:
07.01.2025 bis 19.03.2025 in ***12***;
19.03.2025 bis 24,03.2025 in ***16***;
24.03.2025 bis 14.04.2025 in ***12***;
14.04.2025 bis 27.04.2025 in Österreich;
27.04.2025 bis maximal 30.06.2025 in ***12***;
ab 01.07.2025 durchgehend in Österreich.
Wie bereits ausgeführt, hat das zweite Trimester in ***2***/***12*** am 19.01.2025 begonnen und hat am 15.03.2025 geendet. ***9*** ist wiederum einige Tage vor Beginn des zweiten Trimesters nach ***12*** ausgereist.
Am 14.03.2025 hatte ***9*** seines Masterarbeitspräsentation in ***2***. Wenn notwendig, können dazu ergänzende Unterlagen vorgelegt werden.
Am 19.03.2025 hatten wir bis 24.03.2025 unser Familientreffen in ***16***. Unsere Tochter ***13*** studiert in ***17***.
***9*** wird am 14.04.2025 (Montag in der Karwoche) nach Wien fliegen und die Osterfeiertage zu Hause verbringen. Der Abflug nach ***2*** ist für den 27.04.2025 mit Beginn des dritten Trimesters geplant.
Der weitere Verlauf der einzelnen Aufenthalte in Österreich bzw. ***12*** ist noch nicht zur Gänze fixiert. Folgende Angaben können dazu gesichert gemacht werden;
Am 28.04.2025 muss ***9*** seine Masterarbeit abgeben.
Das dritte Trimester vom 27.04.2025 bis 21.06.2025 ist grundsätzlich vorlesungsfrei und dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung.
Die letzte Prüfung hat ***9*** in ***2***/***12*** am 13.06.2025.
Das Visum für ***9*** endet fix am 30.06.2025. ***9*** kann sich daher maximal bis Ende Juni 2025 in ***12*** aufhalten. Ab 01.07.2025 muss ***9*** fix nach Österreich zurückkehren."
Antrag vom 6. Juli 2025 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***9*** ab dem 1. August 2024
In der Folge langte am 06.07.2025 beim Finanzamt ein per Finanz Online eingebrachter Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***9*** ab dem 1. August 2024 ein.
Aufhebung gemäß § 299 BAO des Abweisungsbescheides vom 3. Oktober 2024
Mit der Begründung "unrichtiger Bescheid" wurde der Abweisungsbescheid vom 03.10.2024 mittels Bescheides vom 08.07.2025 gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Abweisungsbescheid vom 8. Juli 2025
Mittels mit 08.07.2025 datierten Bescheides wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***9*** ab dem 01.08.2024 abgewiesen, wobei die Begründung wie folgt lautete:
"Gem. § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007,2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160; vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 5 Rz 9)."
Beschwerde vom 9. Juli 2025
In der Folge wurde mit Eingabe vom 09.07.2025 gegen den mit 08.07.2025 datierten Abweisungsbescheid nachstehend textierte Beschwerde erhoben:
In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 08.07.2025 der Abweisungsbescheid vom 03.10.2024 gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben (Begründung: unrichtiger Bescheid).
Mit Abweisungsbescheid vom 08.07.2025 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 06.07.2025 für das Kind ***1***, VNR ***4***, ab August 2024 abgewiesen.
Die Bf., Frau ***Bf1***, ***14***, erhebt gegen diesen Abweisungsbescheid vom 08.07.2025 neuerlich Beschwerde, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt Österreich und ersucht um direkte Vorlage des gesamten Aktes an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Um Wiederholungen zu vermeiden, werden die bisherigen Ausführungen der Bf. in der ursprünglichen Beschwerde vom 25,10.2024, im Vorlageantrag vom 07.02.2025, in der Urkundenvorlage vom 07.04.2025 und in der ergänzenden Urkundenvorlage vom 28.04.2025 samt allen Beilagen zum Gegenstand dieser Beschwerde gemacht und das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten."
Vorlagebericht vom 25. Juli 2025
Mittels mit 25.07.2025 datierten Berichtes wurde die Beschwerde vom 09.07.2025 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt, wobei die belangte Behörde mit der Begründung, wonach einerseits sich der Sohn der Bf. ob am 19.07.2024 erfolgter Absolvierung des Bachelorstudiums der Mathematik bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 30. September 2024 evidenter Maßen nicht in Berufsausbildung befunden habe, andererseits aufgrund eines ein Studienjahr umfassendes Masterstudium im ***15*** einen beihilfenschädlichen Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 begründe, die Abweisung des Rechtsmittels beantragte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem volljährigen Sohn der Bf. wurde ob mit Auszeichnung absolvierter Prüfungen von der Universität Wien am 19.07.2024 der akademische Grad eines Bachelor of Science (BSc) verliehen.
In Ansehung vorgenannten Studienerfolgs wurde das Kind ***9*** für das einen - durch vorlesungsfreie Zeiten vom 08. 12.2024 bis zum 18.01.2025, sowie vom 16.03.2025 bis zum 26.04.2025 unterbrochenen - (Gesamt) Zeitraum vom 13.10.2024 bis zum 21.06.2025 umfassendes Masterstudium of Mathematical Science an der Universität ***2*** zugelassen, bzw. diesem ein mit 30.06.2025 befristetes Visum im ***15*** erteilt.
Bestätigtermaßen hat der Sohn der Bf. die vorlesungsfreie Zeit in Österreich verbracht, bzw. diese für die Absolvierung eines Familientreffens in ***16*** genutzt.
In der Folge tritt die Bf. der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***9*** ab August 2024 mit den Argumenten, der gemäß - ex ante betrachtet -, sowohl das Masterstudium an der Universität ***2*** als auch der Aufenthalt ihres Sohnes eine befristete Dauer umfasse, als auch rein bezogen - auf die Trimester umfassende Zeit der Vorlesungen und Prüfungen - der tatsächliche Aufenthalt im ***15*** ein untergeordnetes Ausmaß aufweise und ergo dessen im Sinne der Diktion des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 von einem ständigen Aufenthalt im Ausland nicht gesprochen werden könne, entgegen. Ungeachtet des überwiegenden Aufenthalts in Österreich liege schon ob familiärer Bindungen (in Wien wohnhafte Eltern bzw. ebendort studierende Freundin) der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes ***9*** im Inland, weswegen - unter Verweis auf das Erkenntnis des BFG vom 09.06.2020, RV/6100282/2018 - auch diesem Aspekt Beachtung zu schenken sei.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Parteien sowie dem Inhalt der im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellten Sachverhaltes steht die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***9*** ab dem 1. August 2024 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.1.2. Rechtsvorschriften
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 normiert, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
3.1.3. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 30. September 2024
In Ansehung der Tatsache, dass das Kind ***9*** das Bachelorstudium der Mathematik an der Universität Wien am 19.07.2024 abgeschlossen hat, war dieses in oben angeführtem Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht mehr als in Berufsausbildung stehend zu qualifizieren, weswegen in der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate September 2024 sowie August 2024 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf der am 17.04.2026 erfolgte Rücknahme der gegen den Rückforderungsbescheid vom 03.10.2024 erhobenen Beschwerde vom 25.10.2024 basierenden Beschluss des BFG vom 17.04.2026, RV/710287/2025 verwiesen.
3.1.4. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe ab dem 1. Oktober 2024
3.1.4.1. Allgemeine Ausführungen zum ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO (siehe § 2 Rz 10) zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
3.1.4.2. Terminus des "nicht nur vorübergehenden Verweilens"
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 20.10.1993, 91/13/0175).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa das hg Erkenntnis vom 28.11.2007, 2007/15/0055).
In Ziehung einer Grenze zwischen dem Terminus des "vorübergehenden Verweilens", respektive jenem des beihilfenschädlichen "nicht nur vorübergehenden Verweilens" hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.20210, 2009/16/00133 ausgesprochen, dass eine - ex ante geplante Aufenthaltsdauer - von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Aufenthalt anzusehen ist.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall und in Anbetracht der Tatsache, dass das das Masterstudium des Sohnes der an der Universität ***2*** in temporärer Gesamtbetrachtung einen Zeitraum von rund 9 Monaten umfasst, bedeuten vorstehende Ausführungen, dass dessen Aufenthalt im ***15*** im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 als ständiger Aufenthalt zu qualifizieren ist.
Im Sinne vorgenannter Gesamtbetrachtung der Dauer des Masterstudiums ist nach Auffassung des BFG dem seitens der Bf. vorgenommenen Splitting zwischen den vorlesungsfrei bedingten Aufenthalten des Kindes ***9*** in Österreich und dessen Anwesenheit in ***2*** keine Relevanz beizumessen.
Ergänzend ist die Bf. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der gemäß das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen und ergo dessen den ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland nicht unterbricht (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002, 2002/13/0079; 2.6.2004, 2001/13/0160) zu verweisen.
3.1.4.3. Befristeter Aufenthalt
Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Hierbei führte das Höchstgericht in den Entscheidungsgründen nämlichen - zum Themenbereich der Anspruchsberechtigung der dg. Bf. auf Familienbeihilfe bei einem einjährigen Schulbesuch der Tochter in den USA - ergangenen Erkenntnisses nachstehendes aus:
"Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Aufenthalt seiner Tochter außerhalb des Haushaltes eines Elternteiles, welcher als nicht nur vorübergehend anzusehen sei, keinesfalls mit einem ständigen (Auslands-)Aufenthalt gleichzusetzen sei. Vielmehr sehe die "Steigerungskette" so aus: "vorübergehend - nicht vorübergehend - ständig".
Ständig befinde sich ein Kind im Ausland, das nie oder lediglich zu Besuchen sporadisch ins Bundesgebiet einreise. Der Lebensmittelpunkt eines solchen Kindes, die gesamte Erziehung und Pflege liege während der gesamten Kindheit im Ausland.
Der Beschwerdeführer nimmt also offensichtlich an, dass sich seine Tochter in der Zeit ihres Auslandsaufenthaltes in den USA nicht nur vorübergehend außerhalb des Haushaltes seiner geschiedenen Ehefrau aufhalte (weshalb diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG mehr habe), sich jedoch noch nicht ständig im Ausland aufhalte, weshalb § 5 Abs. 3 FLAG nicht zum Tragen komme.
Diesen vom Beschwerdeführer gesehenen Bereich eines Aufenthaltes, der zwar nicht mehr vorübergehend, aber noch nicht ständig sei, hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.
Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5).
Auf eine allfällige Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, nach dem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an.
Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist.
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010).
Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen.
Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus.
Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371)."
In Ansehung vorstehender Ausführungen geht der Einwand der Bf., demgemäß - ex ante betrachtet - der Aufenthalt ihres Sohnes für das an der Universität ***2*** betriebene Masterstudium verbunden einer am 30.06.2025 endenden Aufenthaltsbewilligung - befristet sei und ergo dessen der in § 5 Abs. 3 FLAG 1967 statuierte Tatbestand des "ständigen Aufenthalts im Ausland" nicht erfüllt sei, ins Leere.
3.1.4.4. Mitberücksichtigung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 im Sinne des Erkenntnisses des BFG vom 09.06.2020, RV/6100282/2018
Schlussendlich vermag auch der Einwand der Bf., wonach in - gemessen an der tatsächlichen Aufenthaltsdauer eines Kindes im In- bzw. Drittland - Grenzfällen dem Mittelpunkt der Lebensinteressen Bedeutung beizumessen ist, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das an oberer Stelle angezogene Erkenntnis des BFG - sachverhaltsmäßig auf teilweise im Drittland zu bewirkende Betreuungspflichten eines Kleinkindes basierte - und ergo dessen als nicht in Kongruenz zum beurteilenden Fall stehend zu qualifizieren ist.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da der mangelnde Anspruch auf Familienbeihilfe auf den Rechtsgrundlagen des FLAG 1967 fußt und das BFG der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102307/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102307.2025
- Stammnummer
- 151696
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF