…Gestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, dann ist vorweg im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob in einem solchen Fall die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin bei der italienischen Kapitalgesellschaft gegeben sind, oder ob die österreichische Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet die Rolle eines Arbeitgebers übernommen hat. Hierbei handelt es sich…
…71 unterliege der Bw. ausschließlich den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes. Die Sozialversicherungsbeiträge würden daher von der X GmbH abgeführt. Insgesamt lägen somit die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig bei der Y.: die Festlegung der Tätigkeit, das Risiko für den Erfolg der Tätigkeit des Mitarbeiters, die Verantwortung für…
…von zwei Jahren von einer rumänischen Schwestergesellschaft zur österreichischen Konzerngesellschaft zu Ausbildungszwecken entsandt, wobei die entsendende Gesellschaft weiterhin Arbeitgeberfunktionen (einschl. Sozialversicherung) wahrnimmt und auch die Bezüge (unter Abzug einer rumänischen Steuer) weiterhin auszahlt, wohingegen die österreichische Gesellschaft eine Wohnung sowie einen PKW zur Verfügung stellt…
…konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002 Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor…
…also denjenigen, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Rz 924: Bei der Beurteilung, wem - insbesondere bei internationaler konzerninterner Personalentsendung - die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, sind folgende Fragen zu beantworten: Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? Wer…
…1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Ritz/Koran, BAO7, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349…
…ferngehalten. Denn nach dieser Protokollregelung ist der Arbeitskräfteüberlasser und nicht der Beschäftiger als "Arbeitgeber" im Sinn von Artikel 15 Abs. 2 anzusehen, wenn er die typischen Arbeitgeberfunktionen trägt. Die Betriebstätte des Beschäftigers kann sonach nicht als "Betriebstätte des Arbeitgebers" im Sinn von Art. 15 Abs…
…auf der Grundlage von § 21 BAO eine Nichtanerkennung dieser vertraglichen Beziehungen für steuerliche Zwecke nur dann möglich ist, wenn unter Berücksichtigung aller im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Umstände die wahre Arbeitgeberfunktion nicht vom Gesteller, sondern vom Gestellungsnehmer wahrgenommen wird. Bei Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung im…
…Ausführungen gehen davon aus, daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…muss untersucht werden, ob die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig von ihm oder von dem entsendenden Unternehmen tatsächlich wahrgenommen werden. Bei der Beurteilung, wem im Fall von Arbeitsgestellungsverhältnissen die typischen Arbeitgeberfunktionen zufallen, wird man vor allem folgende Fragen zu beantworten haben: Wer entscheidet über die Höhe der…
…vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einem Dritten zur Dienstleistung überlässt (Arbeitskräfteüberlassung), wobei die typischen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Arbeitgeber verbleiben und der Dritte zivilrechtlich nicht die Rolle eines Arbeitgebers übernimmt. Der Arbeitgeber duldet den Einsatz der Arbeitskraft seines Arbeitnehmers im Interesse des Beschäftigers gegen Entgelt…
…Kostentragung zu 100 % und der faktischen Einflussnahme auf die Höhe des Gesamtbezuges, Recht zur Entscheidung über die Beendigung der Gestellungsvereinbarung seien typische Arbeitgeberfunktionen für die Dauer der Gestellung an den ausländischen Beschäftiger abgetreten worden. Das österreichische Unternehmen habe aus steuerlicher Sicht nur als "bezugauszahlende Stelle …
…2 EStG 1988 wohl der Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG 1988 zu verstehen sei. Werden die in den LStRL Rz 924 angeführten Kriterien zur Bestimmung, von wem die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden herangezogen, so gelange man eindeutig zu dem Schluss, dass Arbeitgeber der der Bw…
…wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert den entscheidungswesentlichen Sachverhalt der gegenständlichen befristeten konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung im Detail offenzulegen und nachzuweisen (insb. Vorlage des kroatischen Steuerbescheides und der Steuerzahlung, arbeitsvertragliche Gestaltung und Darlegung welche Gesellschaft die einzelnen Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Bw. ausübt, usw.). Die Bw. übermittelte einen…
…im Ausland lediglich eine Scheinkapitalgesellschaft (Briefkastengesellschaft) existiert. Weiters ist auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 924 zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Arbeitgeberfunktionen möglicherweise nicht vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser, sondern von den österreichischen Beschäftigern wahrgenommen werden, sodass die Funktion des ausländischen Unternehmens lediglich in…
…wer die entsprechenden Funktionen des Arbeitgebers ausübt. Aus österreichischer Sicht wird bei Beurteilung, wem im Fall von Arbeitsgestellungsverhältnissen die typischen Arbeitgeberfunktionen zufallen, vor Allem auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen sein (vgl. LStR 2002 Rz 924): Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem…
…Billigarbeitskräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt eingeschleust werden sollen. Weiters ist auf der Grundlage von Rz 924 Lohnsteuerrichtlinien zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Arbeitgeberfunktionen möglicherweise nicht vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser, sondern von den österreichischen Beschäftigern wahrgenommen werden, sodass die Funktion des ausländischen Unternehmens lediglich in…
…sind ua. Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; weiters auch Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben (Art. 3 Abs. 3 lit. b und c BPVG). Nach Art. 2…
…11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz iSd § 23 BAO ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Q/R/S/S, § 1 Tz 19; Ritz…
…A nicht Arbeitgeber (iSd § 47 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) des Rechtsberaters gewesen ist. Die Ausübung einzelner Arbeitgeberfunktionen - wie hier die Anweisung der Honorare an den Rechtsberater - begründet nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes noch keine Arbeitgeberstellung (vgl. dazu auch VwGH vom 2. April 2008, Zl…