…| - 326,94 Vorauszahlungen 2005 waren nicht festgesetzt worden. In seinem Vorlageantrag wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen; er wies insbesondere darauf hin, dass § 9 Abs. 8 UmgrStG zu einer willkürlichen Steueranrechnung führen könne (beispielsweise über eine zulässigerweise gestaltbare Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen oder zufällig…
…Abs 4 EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus …
…1) Eine Anpassung von Amts wegen (Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO) ist geboten, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt werden, die mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eine "relevant" höhere, aber auch niedrigere Festsetzung erwarten lassen; § 45 Abs 4 EStG gilt auch bei einer Festsetzung von Vorauszahlungen anlässlich einer…
…des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 BAO) in einem anderen, erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Verfahren kann zu keiner Anpassung von Aussetzungszinsen, weder zugunsten noch zulasten des Abgabepflichtigen, führen. Anders läge der Fall nur dann, wenn gegen eine Zurückweisung (oder Abweisung…
…gilt für Betreiber von Eissalons, Bootsverleiher, Buffetbetreiber in Schwimmbädern, Hüttenpächter etc. Auch derartige Unternehmer beziehen ihre „Einnahmen“ nicht verteilt über das ganze Jahr und können (fällige) Einkommensteuervorauszahlungen nicht jedenfalls aus laufenden (monatlichen) Einnahmen bestreiten. 4.) In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss die voraussichtliche…
…BAO. Rz 991: Keine Rückwirkungen bestehen etwa bei Änderungen gemäß § 295 BAO, bei endgültigen Bescheiden gemäß § 200 Abs. 2 BAO und bei Anpassungen von Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988. Eine derartige Herabsetzung lässt die in der Vergangenheit liegende Fälligkeit unberührt; sie führt nach …
…berechtigtem Grund seitens der Oberbehörde ein Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer auch nach dem 30. September aufgehoben werden kann. 28.5.4.1 Frist Rz 7570: Nach dem 30. September darf das Finanzamt von Amts wegen Bescheide über die Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr nicht…
…Gegen die Anpassung von Vorauszahlungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Doralt, EStG11 , § 45 Tz 14; vgl. auch BFG 14.5.2018, RV/1100152/2018). Auf den Streitfall bezogen spricht daher im Lichte der zitierten Lehre und Rechtsprechung nichts gegen eine allenfalls erforderlich werdende Korrektur des Vorauszahlungsbescheides…
…dass die angemessene Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 nur bis zum 30. September eines Jahres möglich ist, ist irrelevant. Der Bw. hätte - unabhängig von Einkommensteuervorauszahlungen - durch freiwillige Anzahlungen in Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor Beginn des…
…Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen. b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind…
…12.1981, 81/14/0162) und eine realitätsnahe und begründete Prognose der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen aufgrund der für diesen Veranlagungszeitraum gültigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann von Amts (unter entsprechender Wahrung des Parteiengehörs) oder auf Antrag des Abgabepflichtigen vorgenommen werden. Letzterer ist…
…19.10.1961, 474/61) wonach der Vorauszahlungsbescheid dem Steuerpflichtigen bis zum 30. September zugestellt sein muss, dass der Norminhalt, wonach das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide betreffend eine Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr grund-sätzlich nicht mehr erlassen darf, anwendbar ist…
…Pflichtigen keinerlei Einfluss genommen werden könne bzw. die angemessene Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr nur bis zum 30. September eines Jahres, bei zusätzlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit im bevorstehenden Veranlagungsjahr von voraussichtlicher Bedeutung sein könne. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs…
…bedeutungslos, ob die Herabsetzung der Abgabe ex tunc (rückwirkend) oder ex nunc erfolge. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2023 als unbegründet ab und führte wiederholend an, dass bei Anpassung von Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 keine Rückwirkung bestehe…
…des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 BAO) in einem anderen, erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Verfahren kann zu keiner Anpassung von Aussetzungszinsen, weder zugunsten noch zulasten des Abgabepflichtigen, führen. Anders läge der Fall nur dann, wenn gegen eine Zurückweisung (oder Abweisung…
…Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen. b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind…
…dass die angemessene Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Jahr gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 nur bis zum 30. September eines Jahres möglich ist, ist irrelevant. Der Berufungsführer hätte - unabhängig von Einkommensteuervorauszahlungen - durch freiwillige Anzahlungen in Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor Beginn des…
…gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs 4 EStG 1988 erlassene Bescheide über die Anpassung von Körperschaftsteuervorauszahlungen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 253 Rz 2). Der Vorauszahlungsbescheid vom 31. März 2021 (EUR 500,00) ist somit an die Stelle des Bescheides vom 15. Jänner…
…Berechnung der Vorauszahlung wird die Einkommen(Körperschaft-)steuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr zugrunde gelegt. Ungeachtet dessen kann das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dies ist sowohl von Amts wegen…
…nicht zeitgerecht die Erhöhung der Vorauszahlungen veranlasst hätte, ist zu entgegnen, dass den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 4 EStG iVm § 24 Abs. 3 Zi 1 KStG eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Anpassung von (Körperschaftsteuer-) Vorauszahlungen nicht zu entnehmen ist. Darüber hinaus bestimmt sich…