Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0122-F/05
Anspruchszinsenberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-F/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vom 17. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 26. Jänner 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) StrNr 152/0598 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2001 hat das Finanzamt Bregenz die Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2003 mit 42.604,92 € festgesetzt.
Auf Grund der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2002 hat das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 17. September 2003 die
Einkommensteuervorauszahlungen mit 12.871,38 €
festgesetzt.
Auf Grund der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 hat das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 3. Oktober
2003 die Einkommensteuer mit 48.828,51 € festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
26. Jänner 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2003 in einer Höhe von 241,12 € festgesetzt.
Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an den
Berufungsführer ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
vom 26. Jänner 2005 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung in
Höhe von 21.509,25 €.
In der Berufung vom 17. Februar 2005 bringt der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er am 9. Dezember 2004
die Einkommensteuererklärung eingebracht habe. Aus diesem Grund ergebe sich
höchstens eine Zinsberechnungsdauer von 70 Tagen. Die von ihm
ordnungsgemäß geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen 07-09/2003
seien bei der Buchungsmitteilung Nr 4 mit dem doppelten Betrag wieder
gutgeschrieben worden. Nachdem es sich hier um einen Fehler des Finanzamtes
handle, seien keine Anspruchszinsen zu bezahlen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 13. Juni 2005 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 bereits am 10.12.2004 bei
Finanzamt Bregenz eingereicht habe. Er sehe daher nicht ein, dass er für
den Zeitraum bis zum 26.1.2005 Anspruchszinsen zu bezahlen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaft- steuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Mit der Bestimmung des § 205 BAO wurde nicht nur eine
Verzinsung für Einkommen-(Körperschaft-)steuernachforderungen sondern
auch für entsprechende Gutschriften eingeführt. Unter dem Begriff
"Anspruchszinsen" versteht man somit sowohl Nachforderungs- als auch
Gutschriftszinsen. Damit wurde einer seit Jahren geäußerten
Empfehlung des Rechnungshofes entsprochen. Nach der Intention des Gesetzgebers
sollen durch § 205 BAO Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile
ausgeglichen werden, die für einen Abgabepflichtigen dadurch entstehen,
dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben
Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall für die veranlagte Einkommensteuer
2003 mit Ablauf des Jahres 2003, entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom
26. Jänner 2005, erfolgt. Verschuldensaspekte spielen, wie sowohl
aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage
klar hervorgeht, keine Rolle. § 205 BAO schafft - wie obig
ausgeführt - lediglich einen Ausgleich für die Möglichkeit
der Kapitalnutzung, weshalb sich die Zinsenberechnung allein am Zeitpunkt der
Bekanntgabe des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides und
deren Höhe orientiert. Der Termin der Einreichung der
Einkommensteuererklärung ist daher für die Berechnung der
Anspruchszinsen ohne Bedeutung.
Gemäß
§ 45 Abs 3 EStG werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines
Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig
werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag
ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des
nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach
dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung
der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies
gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige
bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem
Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die
Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15.
Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung)
innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
Der Vorschrift des § 45 EStG entsprechend wurden auf
Grund des Einkommensteuerbescheides vom 17. September 2003 die
Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt. Die sich daraus ergebende
Gutschrift wurde mit der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2003 verbucht. Der
Berufungsführer hat gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
berufen, weil ein Teil seiner Einkünfte nicht berücksichtigt wurden.
Auf Grund dieser Berufung wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit
Bescheid vom 3. Oktober 2003 von 12.376,33 € auf 48.828,51 €
erhöht. Eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen hatte
gemäß
§ 45 Abs 3 EStG zu unterbleiben, da der 30. September
bereits abgelaufen war. Der Umstand, dass die angemessene Anpassung von
Vorauszahlungen für das laufende Jahr
gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 nur
bis zum 30. September eines Jahres möglich ist, ist irrelevant. Der
Berufungsführer hätte - unabhängig von
Einkommensteuervorauszahlungen - durch freiwillige Anzahlungen in
Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor Beginn des Zinsenlaufes am
1. Oktober 2004 Nachforderungszinsen vermeiden können.
Da somit die Verzinsung zu Recht erfolgte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-F/05
- Stammnummer
- 17566
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF