5.5.1.4.8 Alterszuschlag Rz 1260: Die Betriebsausgabenbegrenzung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 hat den Zweck, "überhöhte" Pflichtbeiträge vom Steuerabzug auszuschließen. Derart überhöhte Pflichtbeiträge können insbesondere dann vorliegen, wenn im Rahmen von Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen…
…von 561,8 €zur Auszahlung. Überprüft man den an die Bw. ausbezahlten Gesamtbetrag an Familienbeihilfe (besteht aus dem Grundbetrag, dem Alterszuschlag und der Geschwisterstaffel) exemplarisch für den jeweiligen Monat Jänner 2002 - 2006, wird deutlich, dass die Auszahlungen gesetzeskonform vorgenommen wurden. Beispielsweise ergibt sich für Jänner…
In Deutschland wird durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996, deutsches BGBl. I S 1078, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz für Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000, dBGBl. I S. 910, bei älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert…
…sie die monatliche FB EUR 165,10 betrug (sog Grundbetrag). Der Beihilfengrundbetrag, in den seit 1.1.2014 der Alterszuschlag eingearbeitet ist (§ 8 Abs 2 FLAG 1967 idF BGBl I 35/2014 vom 26.05.2014), ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der monatliche Grundbetrag…
Bezüge, die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS…
Der im Gesetz genannte Grundbetrag und der gesondert genannte Alterszuschlag, die bis einschließlich 31.12.2013 galten, betrugen für ein Kind bei einem Alter von über 19 Jahren zuletzt EUR 105,4 sowie EUR 47,3 monatlich (§ 8 Abs 2 FLAG 1967 idF vor BGBl…
…des Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2023 bis Mai 2024) nicht erwerbstätig. Der Bf hat im streitgegenständlichen Zeitraum für seine Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** österreichische Familienbeihilfe (Grundbetrag, Alterszuschlag, Geschwisterstaffel, Schulstartgeld) sowie den Kinderabsetzbetrag (€ 61,80 von Juni bis Dezember 2023 und…
…F/11, vom 12.5.2011 der Satz: "Als Versicherungsschutz kommen außer der Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse grundsätzlich auch private Krankenversicherungen in Frage". Als Werbungskosten seien sie allerdings nur eingeschränkt mit 7,65% zuzüglich dem Alterszuschlag von 20 % laut den EStR 2000, Rz 1260, somit…
…Arbeitskollegen, die gemeinsam mit ihren Familien in V leben und deren volljährige Kinder in S studieren. Für diese Kinder würden sie ohne weiteres Familienbeihilfe beziehen, sogar mit Alterszuschlag. Auch seine Kinder seien zwar volljährig, befänden sich aber noch in Ausbildung und seien daher nicht selbsterhaltungsfähig…
…26 Rz 10). Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Rückforderung: | von | bis | Familienbeihilfe* (Monat) | Summe | 08/2023 | 10/2023 | 231,50 | 694,50 * 174,70 € (Grundbetrag und Alterszuschlag) + 28,00 € (…
…Abs 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die - neu zu regelnde - anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung." Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG in Verbindung mit…
…sind ebenfalls tschechische Staatsbürger und haben ihren Familienwohnsitz in Tschechien. Der Bf. bezieht im beschwerdegegenständlichen Jahr für beide Kinder jeweils für 12 Monate eine Ausgleichszahlung einschließlich allfälligem Alterszuschlag gem. VO (EWG/EG). Da die Gattin im Kalenderjahr 2019 keine eigenen Einkünfte hatte, steht dem Bf…
…richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des…
…Anträge nach Abs. 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“ Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe…
…1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“ Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG in Verbindung mit der…
…Ziel ist nämlich eine Gleichstellung, indem durch eine entsprechende Ausgleichszahlung der Anspruchsberechtigte demnach die volle Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 (einschließlich Alterszuschlag, Geschwistertafel und allenfalls erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind) abzüglich des bereits im Ausland nach ausländischem Recht gewährten Familienbeihilfenbetrages bzw Familienzulagenbetrages (Familienleistungen…
…Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe bestünde, ergebe die Höhe der Ausgleichszahlung. Durch die Ausgleichszahlung erhalte der Anspruchsberechtigte demnach die volle Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (einschließlich Alterszuschlag, Geschwisterstaffel und allenfalls erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind) abzüglich des Betrages, der ihm an ausländischer Familienbeihilfe…
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung im Staat der öffentlichen Kasse. Unter EAS 1674 (betr. mit der österreichischen Sozialversicherung rückverrechenbare Entgeltfortzahlungen eines österreichischen Arbeitgebers) wurde diese Abkommensbestimmung im Jahr 2000 so interpretiert, dass sie nicht…
34 KINDERZUSCHLAG ZUM KINDERABSETZBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242: Der Kinderzuschlag ist eine beitragsunabhängige, wohnortbezogene Sozialhilfeleistung für bedürftige Eltern. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Personen, denen ein Kinderabsetzbetrag für ein Kind gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Da der Kinderabsetzbetrag mit der…
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002) wurde mit der deutschen Finanzverwaltung nachstehendes Einverständnis betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz getroffen. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts…