Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0270-F/05
Für ständig im Ausland lebende Kinder kann nur bei Bestehen eines gültigen Abkommens Familienbeihilfe gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/05vom 17.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Juni 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. November 2001 bzw
September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Kinder AM, geboren am 25. Oktober 1983 und AG, geboren am 11. August 1985, ab
November 2001 bzw ab September 2003 abgewiesen, da die Kinder in der T seien und
Österreich mit der T kein Abkommen über soziale Sicherheiten
habe.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass er dem Argument des
Finanzamtes, Österreich habe mit der T kein Abkommen über soziale
Sicherheit, entgegenhalte, dass t Arbeiter in V während ihres
Heimaturlaubes bei der VK krankenversichert, ihre Angehörigen, die
ständig in der T leben, in der Krankenversicherung mitversichert sind und
dass t Arbeiter in Österreich nach ihrer Pensionierung die Pension in die T
überweisen lassen können. Derartige Regelungen seien ohne ein Abkommen
über soziale Sicherheit gar nicht möglich. Er habe für den
Unterhalt von vier Kindern zu sorgen: Sein Sohn AM werde an der Universität
in K zum Betriebsökonom ausgebildet. Für Studiengebühr,
tägliche Busfahrt, Lehrmittel und EDV-Bedarf sowie Kleidung, Nahrung und
den übrigen täglichen Bedarf brauche er etwa € 185 monatlich.
Seine Tochter AG besuche die Vorstufe zur Pädagogikausbildung an der
Universität in K. Für Schulgeld, tägliche Busfahrt, Bücher
und Lehrbehelf sowie Kleidung, Nahrung und sonstigen täglichen Bedarf
brauche sie monatlich etwa € 143 monatlich. Sein jüngerer Sohn Y,
geboren am 30. April 1987, besuche noch die Berufsfachschule in K und seine
Tochter A, geboren am 1. Jänner 2003, lebten daheim. Für den Unterhalt
der beiden jüngeren Kinder werde ihm zwar monatlich ein Steuerfreibetrag
von € 50 pro Kind angerechnet, für die beiden Studenten dagegen gebe
es keinen Freibetrag, weil beide schon älter als 18 Jahre sind. Wenn jetzt
auch sein Antrag auf Familienbeihilfe abgelehnt wird, würde er in bezug auf
seine Unterhaltsleistung für seine Kinder in Berufsausbildung völlig
leer ausgehen. Dabei sei der Unterhaltsaufwand für beide Studierende
ungleich höher als für seine beiden minderjährigen Kinder. Er
habe t Arbeitskollegen, die gemeinsam mit ihren Familien in V leben und deren
volljährige Kinder in S studieren. Für diese Kinder würden sie
ohne weiteres Familienbeihilfe beziehen, sogar mit Alterszuschlag. Auch seine
Kinder seien zwar volljährig, befänden sich aber noch in Ausbildung
und seien daher nicht selbsterhaltungsfähig, sondern seien auf seine
Unterhaltszahlungen angewiesen. Er habe schon mehrmals gehört, dass die
Familienbeihilfe zum Teil mit Steuermittel finanziert wird und zum Teil mit
Beiträgen von Arbeitgebern. Zum Steueraufkommen in Österreich
würden alle Arbeitgeber beitragen, ganz gleich, ob ihre Kinder im Inland
leben oder nicht. Die Beiträge der Arbeitgeber in den Lastenausgleichsfonds
seien vermutlich sogar Lohnanteile, die in den Ausgleichsfonds gelangen anstatt
an Arbeiter mit Familie ausbezahlt zu werden. Daher müssten
grundsätzlich alle Arbeiter Anspruch auf Leistungen aus diesem
Ausgleichsfonds haben, egal wo ihre Kinder leben. Er bemühe sich sehr um
eine gute Ausbildung seiner Kinder in der T, sodass sie später gute
Arbeitsmöglichkeiten in der T vorfinden und nicht gezwungen sind,
ähnlich wie er in Österreich Arbeit zu suchen. Ohne jede Beihilfe oder
sonstige Entlastung könne er sein Vorhaben nur schwer umsetzen. Er sei in
Österreich beschäftigt und entrichte daher seine Steuern und Abgaben
in Österreich und nicht in der T. Ansprüche auf Leistungen, die mit
Steuergeldern finanziert werden, könne er daher ebenfalls nur in
Österreich geltend machen und sonst nirgends. Abschließend verweise
er nochmals darauf, dass seine Kinder AM und AG noch in Ausbildung stehen und
daher keinesfalls selbsterhaltungsfähig sind, trotz Volljährigkeit.
Seine bisherigen Bemühungen um Berücksichtigung seiner
Unterhaltszahlungen im Rahmen des EStG seien alle abgewiesen worden. Als
steuerpflichtiger Arbeiter in Österreich ersuche er nun im Rahmen des
gesetzlich vorgesehenen Lastenausgleichs für Familien nach § 1 FLAG um
eine Beihilfe zum Ausgleich seiner Unterhaltslasten für seine beiden Kinder
in Ausbildung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da gemäß
§ 5 Abs 4 bzw
3 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Ausgenommen von dieser Regelung seien
Kinder in Staaten, für die bilaterale Abkommen eine Regelung vorsehen (d.s.
Mitgliedstaaten der EU/des EWR, Schweiz oder Israel). Das entsprechende
bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit mit der T sei mit Ablauf Juni
1996 gekündigt worden. Aufgrund der Kündigungsbestimmungen ergab sich
der 30. September 1996 für das Außerkrafttreten. Die in Rede
stehenden Kinder des Bw würden unbestritten in der T leben. Aufgrund der
eindeutigen Rechtslage, die ab Oktober 1996 einen Familienbeihilfenanspruch
für in der T lebende Kinder ausschließt, bestehe keine gesetzliche
Möglichkeit der Familienbeihilfengewährung für die genannten
Kinder wie beantragt ab 1. November 2001 bzw 1. September 2003. Die
Berufungsangaben hätten daher keine Berücksichtigung finden
können.
Mit Eingabe vom 10. November 2005 begehrte der Bw die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Ergänzung zu seiner Berufung weise er darauf hin, dass nach § 2 Abs 1
FLAG 1967 Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im
Bundesgebiet wohnen. Der Anspruch bestehe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
auch dann, wenn die Kinder volljährig sind, aber das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Personen, die
nicht österreichische Staatsburger sind, hätten nach § 3 Abs 1
FLAG 1967 dann Anspruch auf Beihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Arbeitgeber unselbständig beschäftigt sind und dafür
Einkünfte beziehen. Er wohne seit 16 Jahren im Bundesgebiet. Seine beiden
Kinder hätten das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und würden beide
für einen Beruf ausgebildet. Er selber sei seit vielen Jahren im
österreichischen Baugewerbe unselbständig beschäftigt. Somit
erfülle er eine Reihe von Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Seine Kinder würden zwar im Ausland leben, für ihren
Unterhalt habe trotzdem er alleine zu sorgen, und er habe die Mittel für
ihre Ausbildung aufzubringen. Er rufe in Erinnerung, dass sein Sohn AM an der
Universität in K zum Betriebsökonom ausgebildet wird, wofür er
monatlich umgerechnet € 185 aufwenden muss. Im einzelnen heisse dies, dass
die tägliche Hin- und Rückfahrt per Autobus von TR über je 17 km
bis zur Universität € 44 pro Monat kostet, dass die Studiengebühr
monatlich € 17 beträgt, dass für Lehrmittel, EDV-Unterricht und
EDV-Nutzung umgerechnet € 30 monatlich zu bezahlen sind, dass die
tägliche Mahlzeit auswärts auf € 66 pro Monat kommt und sein Sohn
für Kleidung und Schuhe umgelegt auf den Monat € 28 benötigt. Die
Ausbildung seiner Tochter zur Pädagogin koste ihm monatlich umgerechnet
€ 143. Dies heisse im einzelnen, dass die tägliche Hin- und
Rückfahrt per Autobus von TR über je 17 km zur Universität €
44 monatlich kostet, für Schulgeld monatlich € 7 umgerechnet bezahlt
wird, für Bücher und Lehrmittel im Monat € 14 anfallen, dass die
tägliche Mahlzeit auswärts € 50 pro Monat kostet und seine
Tochter für Kleidung und Schuhe monatlich € 28 benötigt. Für
den Unterhalt seines zweiten Sohnes Y, der noch zur Berufsschule in K geht,
sowie für seine zweite Tochter A, die bald drei Jahre alt ist, werde ihm
monatlich ein Freibetrag von € 50 pro Kind angerechnet. Für die Kinder
AM und AG, die beide in Berufsausbildung stehen, entfalle dieser Freibetrag laut
Finanzamt, weil beide Kinder schon älter als 18 Jahre sind. Nach seinen
Informationen werde die Familienbeihilfe zum Teil aus Steuermitteln finanziert
und zum Teil mit Beiträgen von Arbeitgebern. Abgesehen davon, dass zu den
Steuereinnahmen in Österreich alle Arbeitnehmer beitragen, ganz gleich, ob
ihre Kinder im Inland leben oder nicht, gelangen auch die Beiträge der
Arbeitgeber in den Familienlastenausgleichsfonds anstatt direkt an Arbeiter mit
Familie ausbezahlt zu werden. Daher müssten im Grunde alle Arbeitnehmer
auch Anspruch auf Leistungen aus diesem Ausgleichsfonds haben, unabhängig
vom Aufenthaltsort ihrer Kinder. Er verwies abschließend ergänzend
auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im strittigen Zeitraum
geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs 3 FLAG 1967 sind Kinder einer
Person im Sinne des 1. Abschnittes des Familienlastenausgleichsgesetzes deren
Nachkommen sowie deren Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.
Gemäß
§ 5Abs 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist.
Aufgrund des Abkommens über soziale Sicherheit
zwischen der Republik Österreich und den Staaten des ehemaligen J, BGBl.
289/1966 idF BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989, bestand für Kinder, die sich
ständig im jeweils anderen Staat aufhielten, bis zur Kündigung des
Abkommens (bis 30. September 1996) Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zufolge der von österreichischer Seite mit 30.
September 1996 (BGBl 349/1996) vorgenommenen Kündigung des Abkommens
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Tn
Republik, BGBl 91/1985, besteht für Kinder, die sich ständig in der T
aufhalten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Auf Grund des im Berufungsfall vorliegenden Sachverhaltes
kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Bw seit Jahren
und erwiesenermaßen auch im strittigen Zeitraum ua an einer Tn
Universität studieren.
Sie haben seit Jahren und daher auch im strittigen Zeitraum
unbestrittenermaßen ununterbrochen ihren ständigen Aufenthalt in der
T.
Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) FLAG 1967 auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt,
dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem
Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung,
welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hiebei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 3
FLAG 1967 (früher: Abs 4) erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltende Kinder. Daher liegt auch
keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl VwGH vom
18.9.2003, 2000/15/0204).
Für den Standpunkt des Bw wird auch durch den in
seinen Eingaben geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung
der beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von
der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt,
weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der
Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren
Gewährung durch Beitragsleitung Anspruch erhoben würde.
Zwischenzeitlich ist auch eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem
gleichgelagerten Fall ergangen; über die Beschwerde wurde abschlägig
entschieden.
Da das zu beurteilende Rechtsproblem somit bereits vom EuGH
und von den österreichischen Höchstgerichten untersucht wurde, ohne
dass dabei rechtliche Bedenken sichtbar geworden wären (siehe VfGH
4.12.2001, B 2366/00 und VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204), ist eine
Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich.
Da auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs 3 FLAG 1967
für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für die beiden Kinder des Bw besteht, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen und erfolgte die Vorgangsweise des Finanzamtes zu
Recht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 17. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-F/05
- Stammnummer
- 19927
- Gültig
- 17.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF