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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105285/2018

§ 5 Abs 3 FLAG 1967 gilt uneingeschränkt für Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105285/2018vom 27.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der im Gesetz genannte Grundbetrag und der gesondert genannte Alterszuschlag, die bis einschließlich 31.12.2013 galten, betrugen für ein Kind bei einem Alter von über 19 Jahren zuletzt EUR 105,4 sowie EUR 47,3 monatlich (§ 8 Abs 2 FLAG 1967 idF vor BGBl I 35/2014). Die von der belangten Behörde verwendeten Beträge wurden im Hintergrund sehr wahrscheinlich weiterentwickelt, damit das Berechnungsprogramm nicht geändert musste. Gemäß Artikel 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auch wenn die Summe von EUR 114,00 (Grundbetrag) und EUR 51,10 (Alterszuschlag) dem Grundbetrag für das Jahr 2018 entspricht, wäre durch den gesonderten Ausweis von Grundbetrag und Alterszuschlag im Spruch des Rückforderungsbescheides die verfassungsrechtliche Gesetzesbindung der Verwaltung verletzt, weil die Behörde an das geltende Recht gebunden ist. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages für Zeiträume des Jahres 2018 bezieht sich nicht auf die für diesen Zeitraum geltende Rechtslage des § 8 Abs 2 FLAG. b) Geschwisterstaffel Die Korrektur Geschwisterstaffel verwendet nicht die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Beträge, sondern Differenzbeträge, deren Berechnung nicht dargestellt ist. Sie entspräche in dieser Form nicht den Anforderungen der Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen des Art 18 Abs 1 B-VG iVm § 198 Abs 2 BAO. Die Erhöhungsbeträge für die Geschwisterstaffel sind nach dem Wortlaut des § 8 Abs 3 FLAG 1967 auch dessen alten Fassungen nicht auf die einzelnen Kinder zu verteilen. Der Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO. Gemäß dessen Absatz 2 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Bemessungsgrundlagen eines Rückforderungsbescheides sind die gesetzlichen Monatsbeträge (§ 8 Abs 2 bis 4 FLAG, § 33 Abs 3 EStG 1988), Anzahl und Alter der von der Rückforderung betroffenen Kinder und der Zeitraum. Verringern sich oder entfallen iZm einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 die Erhöhungsbeträge des § 8 Abs 3 FLAG 1967 (Alterszuschlag), so ist die Berechnung der Korrektur der Geschwisterstaffel im Spruch nachvollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen genügt ein Bescheid, der im Spruch den korrigierten Alterszuschlag und den Grundbetrag des Kindes, für das die Rückforderung erfolgte, als Summe mit der Bezeichnung "FB" ausweist, nicht, wenn die Bemessungsgrundlagen (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG 1967 idjgF) und die Berechnung auch nicht in der Begründung oder in einem Beiblatt, auf das im Bescheidspruch verwiesen wird, dargestellt sind. Ergibt sich die Korrektur der Alterszuschläge (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) nicht unmittelbar aus dem Spruch des Rückforderungsbescheides oder mittelbar anhand der Begründung oder einem Beiblatt, auf das im Bescheidspruch verwiesen wird, ist es der im Bescheidbeschwerdeverfahren angerufenen Instanz in Hinblick auf die Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 279 BAO) verwehrt, diesen Mangel des Bescheidspruches zu sanieren. Eventualantrag § 236 Abs 1 BAO lautet: "Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre." In eventu gestellt wurde der Antrag gemäß § 236 BAO von der Einhebung des zurückgeforderten Betrags abzusehen, da das die Bf hart und unbillig treffen würde. Sie sei für drei Kinder sorgepflichtig und ihre Ausgaben überstiegen jetzt schon beinahe ihre Einnahmen. Ihr Einkommen betrage EUR 2.054,-, die Ausgaben insgesamt 2.650,-. Die Differenz mit der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen, könne sie nur durch die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemanns abdecken. Sobald nun die Familienbeihilfe wegfalle oder geringer ausfalle werde es für sie äußerst schwierig, die Ausgaben des täglichen Bedarfs zu bestreiten. Bei der Billigkeitsabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Finanzamt in der Mitteilung vom 28.03.2018 angekündigt habe, die Familienbeihilfe für ***T*** ebenfalls bis September 2019, also während der gesamtem Missionszeit zu leisten und sie daher damit rechnen konnte (siehe Beilage - Mitteilung des Finanzamts vom 28. 3. 2018). Das Nachsichtsverfahren gemäß § 236 BAO ist ein Verfahren der Abgabeneinhebung und vom Rückforderungsverfahren verschieden. Das BFG wäre darüber zu entscheiden nur dann befugt, wenn im Nachsichtsverfahren die Beschwerde dem BFG aufgrund eines Vorlageantrages vorzulegen war. Mit dem Vorbringen des letzten Satzes wird der Vertrauensgrundsatz angesprochen, über den die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen der Abgabenfestsetzung entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Prüfung der Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde, iZm der Rückforderungen nach Familienbeihilfe auch dem Nachsichtsverfahren zugeordnet. Im Beschwerdefall VwGH 20.07.1999, 98/13/0101, ging es laut Betreff um "Nachsicht der Einhebung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für …" und der VwGH führte begründend aus: "Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen." Mit den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, Seite 4, 2. Absatz, hat die belangte Behörde über das Eventualbegehren aus der Sicht des § 26 Abs 1 FLAG entschieden. Nach dem klaren Wortlaut der Parteienerklärung wurde das Argument von Treu und Glauben als ein weiterer Unbilligkeitsgrund im Nachsichtsverfahren vorgetragen. Ob ein solches durchgeführt wurde, entzieht sich der Kenntnis des BFG. Um über die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht hinauszugehen, war spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt I. und II.). 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da bereits zur Rechtsfrage, welche Bemessungsgrundlange der Spruch eines Rückforderungsbescheides nach § 26 FLAG 1967 iVm § 198 Abs 2 BAO beinhalten muss, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit das BFG feststellen konnte - fehlt, war bereits aus diesem Grund die ordentliche Revision zuzulassen. Ebenso scheint eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 5 Abs 3 FLAG 1967 iZm der zumindest 1½ jährigen Vollzeitmissionstätigkeit für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage in einem Drittland auszulegen ist, zu fehlen. Wien, am 27. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105285/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105285.2018
Stammnummer
146643
Gültig
27.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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