Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0187-F/05
Bei Berechnung der Ausgleichszahlung werden auch Alleinerziehendenzulagen berücksichtigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-F/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe (inklusive Alleinerziehendenzulagen, welche mit den Kinderzulagen gekoppelt sind) und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgebiet zu gewähren wäre, geleistet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. Juli 2005 betreffend
Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Rahmen der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung wird auf das der
Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2005 beigelegte Berechnungsblatt
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 betreffend Gewährung
einer Ausgleichszahlung wurde dem Antragsteller aufgrund seiner Eingabe vom 9.
Februar 2005 für das Kalenderjahr 2004 gemäß
§ 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl.Nr. 376, eine Ausgleichszahlung
inklusive Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 1.405,63 gewährt.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber (Bw)
mit seiner Eingabe vom 4. August 2005 rechtzeitig wegen Abzug des
Alleinerzieherbeitrages von L bei der Berechnung der Ausgleichszahlung und
führte hiezu aus, daß in den monatlichen Bezügen von L von
jeweils 410 Franken 100 Franken für den Alleinerzieherbeitrag enthalten
seien. Und da dieser nicht als Kinderbeihilfe gerechnet werden kann, dürfe
er nicht abgezogen werden. Er bitte dies noch einmal zu
überprüfen.
Laut Alleinerziehendenzulage-Verfügung der ln
Familienausgleichskasse hatte der Bw mit Wirkung ab 1. März 2004 bis 31.
Dezember 2004 Anspruch auf CHF 100,00 Alleinerziehendenzulagen pro Monat. Laut
Kinderzulagenverfügung der ln Familienausgleichskasse hatte der Bw mit
Wirkung ab 1. Jänner 2004 Anspruch auf CHF 310,00 Kinderzulagen pro
Monat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2005 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und ua ausgeführt, daß die
Alleinerzieherzulage im Gesetz über die Familienzulagen des
Fürstentums L geregelt und an den Bezug der Kinderzulagen gekoppelt sei.
Sie stelle eindeutig eine gleichartige ausländische Beihilfe (auch im Sinne
der VO EWG) dar, weshalb sie bei der Berechnung der Ausgleichszahlung in Ansatz
zu bringen ist. Da der Bw für die Monate Jänner und Februar 2004 in L
noch keinen Anspruch auf Alleinerzieherzulagen hatte, seien diese bei der
Berechnung der Ausgleichszahlung außer Ansatz zu lassen.
Demgemäß sei - wie in beiliegendem Berechnungsblatt ersichtlich
- der Anspruch auf le Beihilfe in Höhe von SFR 4.720 (€
3.047,41) dem Anspruch auf Familienbeihilfe, das sind € 3.360,60,
gegenübergestellt worden, womit eine Ausgleichszahlung in Höhe von
€ 313,19 zur Auszahlung gelangen kann.
Mit Eingabe vom 12. September 2005 beantragte der Bw die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, daß der Alleinerzieherbeitrag logisch und gesetzlich der
Alleinerziehenden zugute kommen solle. Daher falle es ihm schwer zu akzeptieren,
daß er ohne weiteres in die Berechnung der Ausgleichszahlung miteinbezogen
wird. Zudem müsse er berichtigen, daß der Alleinerzieherbeitrag von L
einmal jährlich nach Antragstellung ausbezahlt werde und nicht - wie
aus dem Bericht herauszulesen ist - monatlich mit der Familienbeihilfe
zusammen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs 2 der genannten
Gesetzesbestimmung erhalten österreichische Staatsbürger, die
gemäß Abs 1 oder gemäß
§ 5 Abs 5 FLAG 1967 vom
Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung,
wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie
oder eine andere Person (§ 5 Abs 5) Anspruch haben, geringer ist als die
Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre.
Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass die Ausgleichszahlung in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe
und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgebiet zu gewähren
wäre, geleistet wird.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Berechnung
der Ausgleichszahlung die von L ausbezahlten Alleinerziehendenzulagen
miteinzubeziehen sind oder nicht.
Eine ausländische Beihilfe wird dann als gleichartig
anzusehen sein, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht
und zur Erleichterung der Belastungen gewährt wird, die durch den Unterhalt
von Kindern entstehen (siehe Erläuterungen zu den
Durchführungsrichtlinien im Kommentar zum Familienlastenausgleich von
Wittmann-Galletta, Wien 2003, Teil 1, Abschnitt A zu § 4 FLAG
1967).
Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 10. März 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, Ls
Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, Nr. 98, ausgegeben am 5. Mai 1999, sind nach
Massgabe dieses Gesetzes folgende Familienzulagen auszurichten:
Kinderzulagen
Geburtszulagen
Alleinerziehendenzulagen.
Nach
Artikel 34 obgenannten Gesetzes betreffend Anspruchsberechtigung, Beginn und
Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs wird unter Punkt 1
ausgeführt, dass eine alleinstehende Person im Sinne des Abs 2, die
Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Artikel 25 bis 27 hat,
Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen habe. Der Anspruch bestehe für jedes
Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamen Haushalt
lebt.
Aus den Ausführungen dieser gesetzlichen Bestimmungen
geht klar und deutlich hervor, dass es sich bei den in Rede stehenden dem Bw
gewährten Alleinerziehendenzulagen um eine gleichartige ausländische
Beihilfe handelt, welche auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht
und zur Erleichterung der Belastungen gewährt wird, die durch den Unterhalt
von Kindern entstehen.
Gemäß Abs 4 der genannten gesetzlichen
Bestimmung des FLAG 1967 ist die Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des
Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische
Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über
Antrag zu gewähren.
Laut obgenannter Gesetzesbestimmung ist bei der Berechnung
der Ausgleichszahlung jedenfalls auf ein Kalenderjahr abzustellen, außer
der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe würde
früher erlöschen. Dies trifft aber im Gegenstandsfalle nicht zu.
Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wird einzig und
allein gemäß
§ 4 Abs 3 FLAG 1967 auf den Unterschiedsbetrag
zwischen der gesamten gleichartigen ausländischen Beihilfe (worin auch die
Alleinerziehendenzulagen, die an die Kinderzulagen gekoppelt sind, inkludiert
sind) und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren
wäre, abgestellt. Das heisst in concreto, dass es darum geht, dem Bw nur
jenen Betrag zu gewähren, der einen Ausgleich zu einem nicht im Ausland
beschäftigten Dienstnehmer, welcher rein nach inländischem Recht
Familienbeihilfe bezogen hätte, schafft. Die Bemessung der ausstehenden
Ausgleichszahlung hat jedenfalls unbestrittenerweise immer nach
inländischem Recht zu erfolgen.
§ 4 Abs. 6 FLAG 1967 besagt außerdem, dass die
Ausgleichszahlung zwar als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt,
die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe jedoch auf die
Ausgleichszahlung keine Anwendung finden.
Dadurch ist klar vorgegeben, dass es sich hier nicht um
eine - wie es auf die inländische Familienbeihilfe zutrifft - monatliche
Betrachtungsweise handelt (siehe auch das Abstellen auf ein Kalenderjahr gem.
§ 4 Abs. 4 FLAG 1967) und auch nicht auf das jeweilige Kind bei der
Berechnung des Unterschiedsbetrages abzustellen ist. Die Bestimmungen über
die Höhe der Familienbeihilfe finden sich im § 8 FLAG 1967, wobei hier
die monatliche Höhe der Familienbeihilfe pro Kind und anderes geregelt ist.
Das Argument, der Alleinerzieherbeitrag werde nur einmal jährlich nach
Antragstellung ausbezahlt, kann der Berufung somit nicht zum Erfolg
verhelfen.
Das bedeutet aber, dass die vom Finanzamt dargestellte
Berechnung, nämlich einzig und allein die Berechnung des Differenzbetrages
zwischen der gesamten Höhe der ausländischen Familienbeihilfe
(inklusive Alleinerziehendenzulagen) und der Höhe der Familienbeihilfe, die
zu gewähren wäre, wenn kein Anspruch auf die ausländische
Familienbeihilfe bestünde - richtig ist. Eine wie vom Bw in seinen Eingaben
vorgeschlagene Berücksichtigung des Umstandes, dass die für das Kind P
in L geleisteten Familienzulagen (Alleinerziehendenzulagen) in Höhe von CHF
1.000 nicht als Kinderbeihilfe gerechnet werden könne, ist gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. Ziel ist nämlich eine
Gleichstellung, indem durch eine entsprechende Ausgleichszahlung der
Anspruchsberechtigte demnach die volle Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967
(einschließlich Alterszuschlag, Geschwistertafel und allenfalls
erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind)
abzüglich des bereits im Ausland nach ausländischem Recht
gewährten Familienbeihilfenbetrages bzw Familienzulagenbetrages
(Familienleistungen) erhält.
Diese Prüfung erfolgt aufgrund der eindeutig gegebenen
gesetzlichen Bestimmungen, wobei hier die Bestimmungen über die Höhe
der Familienbeihilfe etc (siehe § 8 FLAG 1967) zur Berechnung der Höhe
des Anspruches Anwendung finden müssen. Dieser nunmehr berechneten
Familienbeihilfenhöhe ist die gesamte ausländische Beihilfe (inklusive
Alleinerziehendenzulagen) - wie im § 4 FLAG 1967 vorgesehen -
betragsmäßig gegenüberzustellen.
Betreffend Berechnung der Ausgleichszahlung wird auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2005 und dem
dort beigelegten Berechnungsblatt verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch, am 14. Dezember
2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-F/05
- Stammnummer
- 19876
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF